Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Das erste Erzpriesteramt gehört einem Würzburger Dompropst. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürgerinnen und Bürger der drei Stadtteile (vorstete) Würzburgs: Sanderau (Sand), das Hauger Viertel (Haug) und die Pleich ( Blaichach). Außerdem zählen der Roßberg ( der Rosperg) sowie Ober- und Unterdürrbach ( bede Durbach) dazu. Die Bürger des Stadtteils (vorstat) St. Burkard ( Sant Burckart ) fallen in die Gerichtsbarkeit des Erzpriesters, dem das Kapitel Ochsenfurt zusteht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Stadt- oder Saalgericht bezeichnet, weil die Richter und neun Schöffen in bürgerlichen Sachen über alle Bürger der Stadt Würzburg und aller Vorstädte im bischöflichen Saal richten. Dieses Gericht findet an drei Tagen der Woche statt: dienstags, donnerstags und freitags. Über die Urteile, die an dem Gericht gefällt werden, herrscht Schweigepflicht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die richtenden Schöffen bei einer zweifelhaften Sachlage die bischöfliche Kanzlei und die Räte des Würzburger Bischofs einweiht und um deren Unterstützung bei dem Fall bittet. Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Oberste Zent. Die Stadtgerichtsordnung wird von Bischof Konrad von Bibra aufgesetzt.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
König Wenzel IV von Böhmen nennt das heutige Prichsenstadt ab dem Jahr 1391 statt Brisendorf nun Brisenstat und bestätigt den Bürgern, die Freiheiten, die ihnen Kaiser Karl IV. verliehen hatte.
Bischof Rudolf von Scherenberg, Domdekan und -kapitel sowie die Stadtgemeinde von Würzburg kaufen einen Steinbruch am Bromberg (Brunberg) (südlich von Heidingsfeld), der dringend benötigt wird.
Weil bei Bauarbeiten und Bauvorhaben oftmals Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen Würzburger Bürgern entstehen, werden aus Zimmeren, Steinmetzen und Maureren vier verständige Personen ausgewählt, die das sogenannte Geschworenengericht (geschworen Gericht) bilden. Deshalb werden diese vier Schöffen auch als Stadtgeschworene (Statgeschworen) bezeichnet. Diese Schöffen stehen unter Eid und verpflichten sich dazu, die Streitigkeiten bezüglich diverser Bauvorhaben zwischen den Bürgern zu richten. Die Entscheidung der Schöffen ist außerdem verbindlich. Wenn ein Bürger eine schriftliche Bestätigung der Entscheidung fordert, wird ihm diese mit dem Siegel der Stadt Würzburg ausgestellt. Bischof Lorenz von Bibra hat bezüglich der Bauvorschriften eine eigene Ordnung erlassen.
Bischof Konrad von Bibra leiht der Gemeinde Bütthard (Buthert) 200 Gulden aus dem Fiskalatamt, die innerhalb von zehn Jahren abbezahlt werden sollen.
Bischof Konrad von Bibra leiht der Gemeinde Bütthard (Buthart) 150 Gulden, damit sie Schulden ablösen kann, welche die Pfarrei Bütthard (Buthart) schwer belasten. Dieser Betrag soll in den folgenden zehn Jahren abbezahlt werden.