Bischof Johann von Brunn erlässt für das Dorf Randersacker (Randersacker) eine Satzung und Gemeindeordnung, weil das Dorf große Schäden durch Brände im Krieg genommen hat. In dieser wird festgelegt, dass die Einwohner und Sesshaften in Randersacker die Zimmer in ihren Behausungen ab jetzt verkaufen. Die übrigen Güter, welche in der Mark liegen, behalten sie für die nächsten drei Jahre. Nach diesen drei Jahren sollen sie die Güter an in Randersacker wohnhafte Personen verkaufen. Diejenigen, die ihre Güter in der Mark nicht behalten wollen, die sollen sie ab jetzt an Einwohnung und Sesshafte in Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen. Bei einem Erbfall in Randersacker und in der Mark soll wie oben beschrieben gehalten werden. Auch geistliche Personen, welche liegende Güter in Randersacker und der Mark haben und diese verkaufen wollen, müssen sie an Alteingesessene zu Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen.
Bischof Johann von Brunn hat von König Sigmund persönlich um Herrschaftsrechte und Lehen gebeten, die ihm von diesem mitsamt allen Rechten, Würden, Ehren und Zierden verliehen wurden, ebenso auch die königlichen Vorrechte, und diese in einem Befehl an die Untertanen des Stifts bestätigt. Es handelt sich um dieselben Privilegien, die auch seine Vorgänger hatten. Diese Privilegien werden ebenfalls mitgeteilt an alle Fürsten, Geistliche, Grafen, Freie, Ritter, Knechte, Vögte, Amtleute, Schultheißen und Gemeinschaften sowie an alle Reichsuntertanen. Ihnen wird aufgetragen, Bischof Johann von Brunn, seine Nachfolger und sein Stift im Sinne seiner Privilegien zu unterstützen und sich nicht zu widersetzen. Dafür ist eine Strafe von hundert Mark angesetzt.
Bischof Johann von Brunn befiehlt eine Straße durch die Weingärten am Main entlang um Randersacker (Randersacker) herum zu bauen.
Bischof Johann von Brunn verleiht Georg von Seinsheim (Jorg von Sainsheim) als Mannlehen das Gericht und Halsgericht, die Vogtei und Gewalt und auch Wein- und Pfenniggült zu Randersacker (Randersacker), die er als Hofmann einzunehmen hat, zudem den Wert einer Weide beim Main unterhalb des Brünbergs (Brünberg) oberhalb des Dorfes Randersacker.
Bischof Johann von Brunn schuldet Sintram von Buttlar genannt von Neuenberg (Sintram von Butler gnant von Neuenberg) 1400 Gulden für das verfallene Burggut und die verstorbene Pferde und weitere Schäden. Sintram von Buttlar bekommt daher jährlich die Abgaben von Randersacker (Randersacker) zu 100 Gulden auf Widerlösung.
Anselm von Rosenberg (Anselm von Rosenberg) leiht Bischof Johann von Brunn 5000 Gulden auf das Amt Prosselsheim (prossoltzhaim). Als er dieses Amt wieder abtritt, verschreibt ihm Bischof Johann 300 Gulden jährlich auf die Bede von Randersacker (Randersacker), welche er einnimmt.
Konrad IX. von Weinsberg (Conrad Her zu weinsberg) und Kraft von Hohenlohe-Weikersheim (Craft von Hohenlohe) geben ihre Bewilligung, dass Konrad II. von Weinsberg (Conraden dem eltern) und Anselm von Rosenberg (anselm von Rosenberg) die Bede und Steuer von Randersacker (Randersacker) von Bischof Johann von Brunn erhalten.
Bischof Johann von Brunn schreibt einem Adeligen, dessen Name nicht bekannt ist, dass er sich an die Vereinbarung zwischen dem Hochstift Würzburg und dem Kloster Michelsberg (closter vf dem Munchsberg) halten soll und nicht gegen die Dörfer um Rattelsdorf (Ratteldorf) vorgehen soll, da dies die bamberger Hofmeister sonst auch tun würden. Dieses geht daher in das Gewohnheitsrecht über.
Der Schultheiß, Dorfmeister und die Gemeinde von Randersacker (Randersacker) verschreiben sich, jährlich 300 Gulden an Kraft V. Grafen von Hohenlohe-Weikersheim (Craften von Hohenlohe) sowie an Herold von Stetten (Herolten von Stetten) abzugeben, wie es Bischof Johann von Brunn auf der Bede vorschreibt.
Markgraf Albrecht von Brandenburg erneuert als Kanzler und Vertreter des Kaiser für Bischof Johann von Brunn die Bestätigung des Kaisers, dass alle Untertanen des Stifts, egal ob Adelsstand, Würdenträger oder anderer Art dem Bischof Gehorsam zu leisten haben. Der Bischof ist der rechtmäßige und natürliche Herr des Stifts und hat die Regalien und Weltlichkeiten inne.