Bischof Gerhard von Schwarzburg und sein Domkapitel vertragen sich nach einem Streit in Heidingsfeld (Haidingsfeld) schließen einen Vertrag (ainigung).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Wilhelm von Henneberg behauptet, dass das Schloss Dornberg (Dornburg) von ihm und seiner Herrschaft als Lehen verliehen wird. Bischof Johann von Egloffstein geht rechtlich dagegen vor. Wilhelm von Henneberg trägt Bischof Johann das Dorf Jüchsen (Jugshaim) und Schloss Hutsberg (Hutsberg) als Lehen auf unter der Bedingung, dass er im Fall einer rechtlichen Niederlage (also dass das Schloss nicht von Henneberg als Lehen vergeben wird) Dornberg selber vom Hochstift als Lehen empfängt und der Hutsberg wieder sein freies Eigentum wird.
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach (Grunbach) wird folgender Vertrag geschlossen: Das Hochstift darf von den Einwohnern Bergtheims (Berchthaim) eine jährliche Steuer (Bede) zu Maritini über 100 Gulden erheben. Eberhard von Grumbach und seine Erben erhalten das Dorf als Mannlehen.
Die Kartäuser bauen eine Mühle am Thierbach (Thierbach), worüber sich die Stadt Ochsenfurt (Ochsenfurt) beschwert. Bischof Lorenz von Bibra spricht das Urteil, dass die Mühle nicht zum Mahlen, sondern anderweitig genutzt werden soll.
Gottfried von Berlichingen (Berlichingen mit der eisern hand) nimmt 1512 etliche Kaufleute gefangen, die unter Bamberger Geleit standen. Im übernächsten Jahr überfällt er Kaufmannswägen beim Ochsenfurter Turm (Ochsenfurter thurn)und bei Mergentheim (Mergethaim). Für diese Handlungen wird er vom kaiserlichen Kammergericht als Friedensbrecher in die Acht erklärt. Von Kaiser Maximilian wird er aber wieder vertragen und aus der Acht gelöst.
In der Streitsache gegen Gottfried von Berlichingen (Berlichingen) ernennt Kaiser Maximilian Bischof Lorenz von Bibra zum Kommissar mit der Vollmacht, dessen Lehen und Güter einzunehmen. Dafür sichert der Kaiser dem Bischof Schutz und Schirm bis zur Beendigung der Streitsache zu.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt Hans von Beringen (Beringen) den Zehnt auf Äcker und Wiesen zu Aschach (Ascha) solange dieser lebt. Dafür einigen sich beide bezüglich der Burggüter im Schloss Aschach.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt den Mageburger Erzbischof Johann Albrecht und den Eichstätter Bischof Moritz von Hutten. Eichstätt (Eystet) oder einer seiner Domprobste soll dem Erzbischof für die Domprobstei zu Würzburg bis zu dessen Tod jährlich 600 Gulden und vier Fuder Legwein geben. Die reduction der päpstlichen Zahlungsanweisung auf Kosten des Erzbischofs und die ausstehenden 5000 Gulden Pension sollen in monatlichen Raten abbezahlt werden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Die Einwohner von Dingolshausen (Dingoltzhausen) werden mit Johann Fuchs von Bimbach zu Gerolzhofen und Andreas Fuchs zu Gerolzhofen und Mehren (Hansen und Endressen Fuchsen) folgendermaßen vertragen: Rechtsfälle, die sich innerhalb des Freihofs der Adelsfamilie Fuchs ereignen, sollen ihrer Rechtssprechung unterstehen, während die Rechtsfälle außerhalb des Freihofes, an denen die Dorfbewohner beteiligt sind, dem Dorfgericht überlassen werden. Diejenigen Bewohner, die den Freihof verließen und steuerpflichtig waren, sollen der Familie Fuchs weiterhin die Bede zahlen, neue Güter sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Eine ähnliche Regelung mit der Stadt Gerolzhofen (Geroltzhoven) ist von dieser Vereinbarung ausgenommen. Die Lehnsmänner der Fuchs unterstehen ihrem Gericht. Das Hochstift Würzburg übt das Vogteirecht über die Einwohner des Freihofs aus.