Nach dem Tod von Bischof Gerhard von Schwarzburg wird Johann von Egloffstein zum Bischof gewählt. Zwischen ihm und dem Burggrafen Friedrich (Burggraue Fridrichen) und Johann (Bruggraue Johannsen) von Nürnberg gibt es immer wieder Streitigkeiten, an denen sie sich gegenseitig die Schuld geben. Bischof Johann von Egloffstein löst dann einen Teil Kitzingens von dem Rittergeschlecht der Schwegerer aus. Die Burggrafen von Nürnberg gestatten ihm die Erbhuldigung der Bürger von Kitzingen. Ein weiterer Teil von Kitzingen (kitzingen) ist an die Schwegerer von dem Geschlecht von Hohenlohe verpfändet und das Recht auf Auslösung wird an das Stift Würzburg übertragen, was auch vertraglich festgehalten ist. In dieser Sache schlichten der Bischof Albrecht von Bamberg, der Bischof Friedrich von Eichstätt und Friedrich III. Schenk von Limpurg. Sie beschließen, dass beide Parteien vertraglich jeweils drei Zusätze aufstellen. Es wird sich darauf geeinigt, dass sich alle an diese halten und zur Bezeugung des Vertrags sieben Männer auszuwählen.
Es folgen die sechs Würzburgischen Sprüche: 1. Die Burggrafen von Nürnberg haben bisher eingenommen und nehmen auch weiterhin ein: die Bede, die Steuer, die Schanksteuer, das Ungeld, alle Nutzungsrechte und Gefälle zu Kitzingen und andere Dingen, die ihnen noch verpfändet. 2. Bischof Johann und das Stift wollen sich die Erbhuldigung nicht nehmen lassen. 3. Sie verweigern ihm das Huldigungsrecht des Hohenloher Teiles, das Bischof Johann von dem Rittergeschlecht der Schwegerern ausgelöst hat. 4. Sie verbauen die Tore zum Kitzinger Kloster (Kitzingen gegen dem closter), reissen die Brücken ein und zerstören die mit Zinsen belegte Güter. Den Geistlichen werden Gebote auferlegt und Bürger werden der Stadt verwiesen. Zudem werden neue Gesetze erlassen. Allerdings steht ihnen das allein nicht zu, da Kitzingen von drei Herren verwaltet wird. 5. Sie verhindern seine Beteiligung an den Gerichten und entziehen ihm seine Freiheiten. Anders als es abgemacht wurde. 6. Sie ändern den Rat in Kitzingen
Nach einem Rechtsstreits zwischen Bischof Johann von Egloffstein und den Burggrauen von Nürnberg um die Stadt Kitzingen (Kitzingen) wird folgendes durch oben genannte vier Männer festgelegt. 1) Alle Rechte, die sie von- oder gegeneinander haben, werden außer Kraft gesetzt. 2) Bischof Johann von Egloffstein bekommt den hohenloher Teil von Kitzingen (Kitzingen), mit allen Zugehörungen, Ehren, Rechten und Nutzungen. Die Bürger von Kitzingen müssen ihm huldigen und ihn als rechten Herren annehmen. 3) Burggraf Johann von Hohenzollern (burggue Hanns) darf die Steuern Kitzingens auf drei Jahre festsetzen. Jedoch erhält Bischof Johann von den Steuer soviel, wie ihm für seinen Teil von Kitzingen zusteht. Wenn dieser oder das Stift ihre Anteile vom Burggraf auslösen, soll dieTilgung dieser Steuer ausbleiben.Jeder soll dann den Teil behalten, den er ursprünglich innehatte. 4) Die Herren und Amtspersonen zu Kitzingen sollen ohne gegenseitiges Wissen keine Schenkungen annehmen, wenn sie es doch tun, sollen sie mit den anderen teilen. 5) Das Tor des Klosters Kitzingen soll wieder zugänglich gemacht werden und die Brücken sollen wieder aufgebaut werden. 6) Bischof Johann von Egloffstein soll die geistlichen Rechte und Burggraf Johann die weltlichen Rechte des Klosters Münchsteinach (closters Stainach) innehaben. 7) Wenn Diener, Männer, Leute oder Güter egal ob geistlich oder weltlich der drei Herren (Bischof Johann, Burggraf Johann oder Burggraf Friedrich), vor ein Landgericht des anderen geladen werden, soll dies mit einer brieflichen Anordnung zurückgewiesen werden. Der jeweiligen Person werden innerhalb von 14 Tage die Rechte eröffnet und innerhalb von zwei Monaten soll ihr zum Recht verholfen werden. 8) Wird einer der Herren zum Kampf vor ein Landgericht geladen, muss dieser seine Ehre behaupten. Diese Festlegung gilt fünf Jahre, danach erhält keiner Nachteile mehr an seinem Landgericht. 9) Bischof Johann muss den Bann über Kitzingen wieder aufheben. 10) Diese Festlegungen sollen nicht zum Nachteil von Graf Johann von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und seinen Nachkommen sein, die den Zoll von Kitzingen innehaben, wenn die Bestätigung dieser Rechte nachgewiesen wird. 11) Bischof Johann soll Burggraf Johann eine neue Bestätigung über den Besitz eines Drittels von Kitzingen übergeben. Der Burggraf bekommt 14000 Gulden und deren Nachkommen ist das Recht auf Widerlosung vorbehalten. Bischof Johann stellt ebenfalls eine Bestätigung aus.
Bischof Johann von Brunn (Johanns von Brun) verpfändet Barbara Braun (Barbaren Breunin), der Frau von Kilian von von Thüngen (Kilian von Thungen), jährlich 40 Gulden auf die Bede zu Kürnach als Leibgeding. Fries gibt an, den entsprechenden Beleg nicht zu kennen.
Bischof Johann von Brunn hat den von Johann von Hohenlohe ( heren Hannsen von Hohenlohe) gekauften Teil Kitzingens (Kitzingen) mitsamt den Gerichtsrechten an Johann Zobel (Hannsen Zobeln) und seine Erben für 400 Gulden an Gold auf Wiederlösung verkauft. Die Steuer, Bede, Ungeld, Erbhuldigung und Gefolge behält er sich vor. Auch die Rechte der Nürnberger Bürger, die sie vom Stift bekommen haben, bleiben bestehen.
Bischof Johann von Brunn (Johans) verpfändet Johann Dietner (hansen dietner) und seiner Frau erneut 518 Gulden als Leibgeding.
Bischof Johann von Brunn schuldet Johann Knoblauch dem Älteren (Hansen Knolauch dem elteren) 140 Gulden für Wein und Pferde. Dafür verpfändet er ihm jählich 20 Gulden auf die Bede und den Schaftrieb zu Kürnach, sowie 40 Gulden, die zuvor Leibgeding der Barbara Braun (Barbaren Breunin) waren.
Nun hatte aber Bischof Johann von Brunn 7100 Gulden des Anteils des Stiftes an Kitzingen (Kitzingen) verpfändet. Und zwar an Hamann Echter (Haneman Echteren) 5000 Gulden, Johann von Brun (Hannsen von Brun), der über seine Frau das Erben der von Zobel antritt, 1600 Gulden und Anton von Giech (antoni von Gich ) 100 Gulden. Im zu Mergentheim geschlossenen Vertrag des vorherigen Eintrags wird beschlossen, dass Markgraf Albrecht dieselbe 7100 Gulden als Pfand bekommt. Darüber hinaus wurde dem Stiftspfleger eine Bestätigung übergeben über dieses Pfand, den alten Pfandschilling, der 12 000 Gulden beträgt, und den neuen Pfandschilling von 1000 Gulden von Herzog Sigmund. Zusammen ergibt das eine Summe von 39 100 Gulden. Dies soll zu einem angemessenen Pfandschilling auf den Anteil des Stifts an Kitzingen verpfändet werden. Darüber bekommt Markgraf Albrecht eine Bestätigung über die Summe von 39 100 Gulden und das Stift als Pfandschilling seinen Anteil an Kitzingen mitsamt Leuten, Gütern, Gerichten, Beden, Steuern, Ungeldern, Zinsen, Gefällen, Renten und allen anderen Zugehörungen einsetzt. Die nachfolgenden Bischöfe und Stiftspfleger sollen die Summe jederzeit auslösen können, doch der Anteil des Markgrafen soll ein Vierteljahr zuvor ausgelöst werden. Dann soll der Markgraf den Anteil zurückgeben, die Bürger und Einwohner von ihren Gelübden und Eiden freisprechen und ihnen eine Bestätigung darüber ausstellen. Danach sollen die Bürger und Einwohner von Kitzingen wieder dem Bischof und dem Stiftspfleger von Würzburg Erbhuldigung leisten, woran sie der Markgraf nicht hindern soll.
Zusätzlich zu den im vorherigen Eintrag erwähnten Bestätigungen stellte auch Markgraf Albrecht von Brandenburg-Ansbach (Marggue albrecht) eine Urkunde aus an den Stiftspfleger, seinen Bruder Johann von Brandenburg (Marggraue Hannsen), Wilhelm von Rechberg (Wilhelmen von Rechberg), Georg von Seckendorf (Georgen von Seckendorf Hannsen von Seckendorf), Eberhard Förtsch (Eberhart Fortschen), Georg von Berlichingen ( Georgen von Berlichingen), Martin von Ebe (Mertin von Ebe) und Wilhelm von Crailsheim (Wilhelmen von Crailshaim). Er verspricht, die zuvor genannten Pfänder und das Recht der Auslösung und der anschließenden Übertragung der Erbhuldigung einzuhalten und nichts anderes dagegen zu unternehmen.
Die 47 Malter Getreide, sechs Lammbäuche und zwölf Fastnachtshühner, die Peter von Grumbach (Petter) als Leibgeding verpfändet bekommt, verpfändet Bischof Johann von Grumbach nach dessen Tod einem Marquard (Marckarten) als Leibgeding.