Fries gibt an, wo Informationen in Bezug auf die Schutzgewalt und den Schutz im Allgemeinen gefunden werden können. Außerdem wird angegeben, dass das Kloster Fulda (Fulden) nach dem Kirchlichen Recht dasselbe gegenüber dem Hochstift Würzburg leistet.
König Konrad II. verleiht dem Hochstift Würzburg auf Bitten Bischof Meginhards das Wildbannrecht in der Nähe des Klosters Murrhardt (Murhart). Der König übergibt einen Brief, in dem er verkündet, dass die Grenzen des Wildbanns zwischen Franken (Frankcken) und Schwaben (Schwaben) liegen.
König Konrad II., geborener Herzog zu Franken, verleiht Bischof Meginhard I., seinem Vetter, das Münzrecht. Es gilt auch für seine Nachfolger und wird in Form einer besiegelten Urkunde schriftlich bestätigt.
Erpho von Neidhartshausen (Erpho von Neithartshausen), der im Hochstift Fulda (stifft Fulde) sitzt, stiftet mit den Gefällen und Nutzungsrechten des Schlosses Neidhartshausen (schloss Neithartshausen) ein Frauenkloster, welches er Maria, der Mutter Gottes und Johannes dem Täufer widmet. Man nennt das Koster Marienzell oder St. Johannis unter Fischberg (Fischberg) bei Witzelroda. Die Propstei wird durch einen Propst aus dem Domkapitel des Hochstifts Fulda verwaltet. Bischof Embricho weiht die Kirche und seinen Nachfolger, Bischof Reginhard von Abenberg. Dann bestätigt er das Kloster, wobei ihm und seinen Nachfolgern die bischöflichen Rechte vorbehalten werden.
Die Brüder Konrad und Poppo Fuchs von Kannenberg (Contz vnd Pop die Füchse von Cannenberg) verpfänden mit dem Wissen und der Bewilligung Bischof Johanns von Egloffstein als Lehensherren etliche Nutzungsrechte an Frowin von Karlsbach (Frobin von Carlsbach) auf Wiederlösung.
Erzbischof Konrad III. von Dhaun von Mainz (B. Conrat zu maintz), Markgraf Friedrich II. von Brandenburg (Marggue Fridrich von Brandenburg), Herzog Heinrich XVI. von Bayern (Hertzog Hainrich von Bairn), Herzog Otto von Bayern (Hertzog Ot von Bairn), der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Sainshaim deutscher maister), Ritter Reinhard von Sickingen (Rainhart von Sickingen riter) und der Nürnberger Bürger Sigmund Strohmaier (Sigmund Stroemair burger zu Nürenberg) kommen nach Würzburg. Sie schließen mit Bischof Johann von Brunn und dem Domkapitel einen Vertrag, demnach der Bischof die Verwaltung und die Herrschaft über das Schloss Marienberg (schloss vnserfrawenberg) an Hauptmänner, die aus der Ritterschaft des Hochstifts bestimmt werden, übergeben soll. Diese Bestimmung wird erfüllt. Graf Georg I. von Henneberg (Graue Georg von Hennenberg) wird von der Ritterschaft zum Hauptmann bestimmt und besetzt Schloss Marienberg. Er lässt hierauf eine besondere Münze prägen. Es handelt sich hierbei um einen Kreuzgroschen: Auf einer Seite ist das Wappen des Hochstifts, der Fränkische Rechen, zusammen mit dem Namen Bischof Johanns von Brunn geprägt. Auf der anderen Seite sind ein Drudenfuß sowie der Name Georg Graf von Henneberg in der Umschrift zu sehen.
Gottfried Schenk von Limpurg übergibt Johann von Hartheim (Hannsen von Harthaim) für 105 Gulden das Recht, den Zehnt von Nassau (Nassau) für neun Jahre zu gebrauchen und zu nutzen. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass Johann von Hartheim oder seine Erben die 105 Gulden innerhalb dieser neun Jahre an den Bischof oder seinen Nachfolger zahlen, und der Zehnt nach dieser Zeit wieder an das Hochstift kommt.
Das Hochstift Würzburg bekommt die Lehenmachung und den Vorkauf des hennebergischen Teils (Hennenbergischen tail) von Münnerstadt (Münrichstat) zugesichert.
Dietrich von Thüngen (Dietz von Thungen) hat etliche Güter, Nutzungsrechte und Gefälle bei und um Binsfeld (Binsfeld) im Amt Arnstein (Arnstain) von der Herrschaft Henneberg-Römhild (Hennenberg zu Römhilt) zu Mannlehen inne. Diese werden Müdesheimer Güter (Mutishaimer güter) genannt. Als Bischof Rudolf von Scherenberg das Schloss Binsfeld von Georg von Lichtenstein (Georgen von Liechtenstain) an das Hochstift löst, zieht er die Müdesheimer Güter mit ein. Dies ärgert nicht nur Dietrich von Thüngen, sondern auch Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg). Beide Parteien sind mit ihren Positionen im Recht, doch der Bischof verträgt sich mit Dietrich und entschädigt ihn mit anderen Gütern. Damit auch Graf Otto als Dietrichs Lehnsherr einwilligt, verpfändet der Bischof ihm jährlich 15 Gulden Zinsen auf der Bede zu Arnstein (Arnstain) als Mannlehen. Diese Zinsen darf der Graf solange einnehmen, bis der Bischof ihm ein Rittermannlehen verleiht, das 300 Gulden wert ist, oder ihm 300 Gulden in bar auszahlt, welche der Graf oder dessen Erben anlegen und dann vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen empfangen.
Nach dem Tod Leonhard Saalmanns (Linharten Salmans) verpflichtet sich sein Sohn den Hof bei Mühlhausen zu bewohnen und sich an die Rechtsprechung des Hochstifts Würzburg zu halten.