Bischof Herrmann von Lobdeburg schuldet dem Kloster Frauenroth 750 Mark in Silber, die er zum Kauf der Burg Botenlauben brauchte. Dafür gibt er dem Kloster 500 Mark und verschreibt ihm die Dörfer Elfershausen (Elvernshausen), Egenhausen (Egenhausen) und Machtilshausen (Machtholdshausen) auf Wiederlösung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verschuldet sich bei den Rittern Ludwig, Eckhard und Erhard von Enzenberg ( Lutzen, Eckarten und Erharten von Entzenberg ritern ) um 175 Mark reinen Silbers aus Erfurter Prägung und verschreibt ihnen dafür nicht näher beschriebene Burgen zu 10% jährlicher Zinsen.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Friedrich Stieber (Fritz Stiber) 6 Gulden auf Einkünfte aus den Dörfern Falkenstein und Buchsulz, die unter Burg Zabelstein liegen (dörfern Falckenstain vnd Buchsultz vnter dem Zabelstain gelegen). Diese Summe benötigt Stieber, um Schulden zu bezahlen, die er bei Herrn Dietrich von Bickenbach (hern Dietrichen von Bickenbach) hat.
Johann von Brunn verschuldet sich bei den Vettern und Brüdern Sebastian, Georg und Burkhard von der Tann (Bastian, Georgen vnd Burckharten von der Than geuetteren vnd bruderen) um 8990 Gulden. In Übereinkunft mit seinem Kapitel verpfändet er ihnen dafür die die Burg Hildenburg, die Burg und den Ort Steinach a. d. Saale, die Stadt und das Amt Fladungen und den Ort Nüdlingen (Sloß stat, ampt vnd dorfere, Hildenburg Fladingen, Stainaw vnd Nutlingen) und macht sie dort zu seinen Amtmännern. Dieses Geschäft hat zur Bedingung, dass sie von 12 Gulden einen Gulden Zinsen zur Nutzung haben sollen, was Jahreseinkünften von 749 und 1/6 Gulden entspricht, und, dass sie diese auch von den Einkünften der Dörfer Vachdorf und Leutersdorf (von dem einkomen beder dorfer Vachdorf vnd Leutersdorf) einziehen können, wenn die Jahreserträge der oben genannten Gefälle nicht genügen sollten.
Die oben genannten Bürger von Ebern nehmen (vom Bischof) 500 Gulden Hauptsumme an, wofür sie jährlich 60 Gulden Zinsen für eine Messe in ihrer Pfarrkirche St. Laurentius lesen lassen sollen. Die Hauptsumme geben sie den Erben Götzes von Fulbach (Gotz von Fulbach), um die Schulden zu bezahlen, die das Hochstift bei diesen hat. Dafür stellt Bischof Johann von Brunn eine gesiegelte Urkunde aus, die die Bürger ermächtigt, nach dem Ende der oben genannten vier Jahre Bedebefreiung 500 Gulden der Hauptsumme sowie 160 Gulden jährlicher Zinsen von der Bede einzunehmen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verträgt sich mit Hermann II. Riedesel (Herman Riteseln), dem Nachfolger Rörichs II. von Eisenbach (heren Rorichen von Eisenbach ritern), wegen dessen Schulden von 1000 Gulden.
Bischof Rudolf von Scherenberg leiht Graf Wilhelm und Graf Friedrich von Castell 100 Gulden und vergleicht sich mit ihnen darauf, dass er ihnen weitere 1200 Gulden leihen werde und sie ihm im Gegenzug ihr Dorf Obereisenheim als Pfand auf Wiederlösung einsetzen werden.
Agnes Forstmeisterin von Gelnhausen (Forstmaisterin Agnes) verklagt Bischof Rudolf von Scherenberg aufgrund verschiedener Schäden, die Martin Forstmeister von Gelnhausen (Mertin Forstmaister von Gailnhausen) durch eine Bürgschaft erhielt, die er dem Hochstift leistete. Das Gericht unter dem Pfalzgrafen bei Rhein spricht den Bischof jedoch nach weltlichem Recht frei.
Der Würzburger Hofmarschall Wilhelm von Grumbach (Wilhelm von Grumbach damals Wirtzburgischer Hoffmarschalck) verpflichtet sich die 10000 Gulden, die ihm Bischof Konrad von Bibra geliehen hat, mit jährlich 500 Gulden an Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt ohne Zinsen abzubezahlen.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.