Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Nach Konrad von Boxbergs d.Ä. (Bocksberg) Tod erlangt Kraft von Hohenlohe als Vormund von Konrad von Boxberg d.J. bei Bischof Berthold von Sternberg, dass das Schloss Boxberg mit seinen Zugehörungen der Johanniterkommende Wölchingen (Wolchingen) übereignet und im Gegenzug das Schloss Schweinberg (Swainberg) mit seinen Zugehörungen, dass bisher im Allodialbesitz des jungen Konrad ist, dem Hochstift als Lehen aufgetragen wird. Bis dieser volljährig ist und die Lehensautragung selbst bekräftigen kann, wird dem Hochstift Konrads eigenes Schloss Lichteneck (Liechteneck) verpfändet.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Emancipatio: Bischof Rudolf von Scherenberg löst Wilhelm und Philipp von Bibra (Wilhelmen vnd Philipsen von Bibra) aus der väterlichen Gewalt und gewährt ihnen rechtliche Eigenständigkeit.
Der Schutz über das Kloster Comburg (stifft Camberg) sowie über die zum Kloster gehörigen Leute und Güter kommt an die Schenken von Limpurg. Für eine ausführliche Erläuterung verweist Fries auf das Stichwort Camberg. Im Zuge dessen überträgt der Würzburger Domdekan Wilhelm Schenk von Limpurg (Schenck wilhelm Domher) als Vormund Georgs Schenk von Limpurg (Georg seines bruders kinde), späterer Bamberger Bischof, den Ort Gollhofen (Gollhouen) an Bischof Rudolf von Scherenberg und erhält den Ort als Mannlehen vom Bischof zurück. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Gollhofen, Sommerhausen, Winterhausen und Lindelbach (Golnhoffen, Sumershausen, Wintershausen, Lindelbach) an.
Bernhard von Bastheim (Basthaim) und Dietrich von Schneeberg (Schneberg), die Vormünder von Karl von Bastheims hinterbliebenen Kindern, verkaufen etliche Gülte, Zinsen und andere Gefälle an Bischof Lorenz von Bibra und das Hochstift. Von dem Geschäft ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber Augsfeld (Augsfelt), Knetzgau (Gnetzgaw), Donnersdorf (Dampssdorf), Eschenau (Eschenaw), Dürrfeld (Durfelt), Hundelshausen (Hummelshausen), Oberschwappach (Schwappach), Stöckach (Stokach), Prappach (Protbach), Würzburg (Wirtzburg), Steinsfeld (Stainvelt), Wohnau (Wunaw), Westheim (Westhaim) und Haßfurt (Hasfurth).
Margaretha von Seinsheim (Margareth von Saunshaim) bestätigt den Kauf des Schlosses Marktsteinach (Markstainach) mit Bewilligung ihres Curators und entäußert sich der Güter.
4) Die Fränkischen Fürsten sollen keine beschwerlichen Neuerungen bezüglich der ritterlichen Mannlehen auferlegen. Einige Fürsten gestatten den Weiterverkauf oder die Weitergabe neuer Lehen an andere Grafen oder Herren der Ritterschaft nicht. Zudem erkennen viele Fürsten den Ehefrauen, Töchtern und Schwestern der Grafen, Herren und der Ritterschaft ihre Verweisung und Steuer, die sie auf ihre Lehen bekommen nicht an. Die Anerkennung ist viel mehr von Ausnahmen abhängig. So wird die Steuer allein auf den Ertrag der Ehefrauen und nicht auf eine Hauptsumme oder das Erbe erhoben. Die Fürsten weigern sich Schlösser, Dörfer, Leute oder Güter der Ritterschaft zu kaufen und kaufen diese lieber vom Adel, was wiederum den Rittergeschlechtern zum Nachteil wird. Zudem weigern sie sich einem Vormund Lehen zu vergeben. Daraufhin streiten sich die Fürsten mit der Obrigkeit, da sie der Meinung sind, sie sind keinem Lehen schuldig und werden dann vom Lehensherren zu einem Vormund verordnet. Die Fürsten gestehen keinem anderen etwas ein sondern nur dem Landgericht zu Franken. Deshalb gesteht die Ritterschaft, dass sie keine Einwohner der fürstlichen Landen sind und legitimieren dies durch die Befreiung der Kaiserlichen Majestät zu freien Franken. Einige Vormünder sollen ihren Pflegekindern Lehen verleihen, allerdings wird ihnen kein Geleit gewährt, da dies nicht nötig sei. Viele Fürsten wollen den Vormündern nichts leihen. Es wird lediglich eine Verwirrung der Lehen vor Gericht gebracht unter dem Schein rechtlichen Handelns. Egal ob die Unmündigen vom Adel nicht zeitnah oder gar nicht bevormundet werden, die Adeligen glaubhafte Argumente vorbringen und die Angelegenheit vor einem unparteiischen Gericht abgehalten wird, gerät die Ritterschaft trotzdem in hohe Kosten und Schaden. Wenn ihnen die Lehen verliehen werden oder jene verdienen, so werden diese nicht mit einbezogen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschreibt Wilhelm Bretschneider (Prätschneidern Wilhelmen), einem Lizenziaten (Licentiaten), Lorenz Würzburger (Lorentz Wirtzburgen) sowie dem Vormund der beiden Kinder Johann und Andreas Göpner (hensleins vnnd Endleins der Göpners) Georg Philipps (Jorg Philipsen), mit der Bewilligung seines Domkapitels jährlich 50 Gulden Zinsen auf das Kammergefälle für 883 Gulden in Gold auf Wiederlösung. Das Gold wird entweder als 24 Batzen oder als 1000 Gulden in Münzen bezahlt.