Die geistlichen Lehen, die der Würzburger Bischof inne hat und die dazugehörigen Lehensnehmer, werden im Liber privilegiorum verzeichnet.
Sollte ein Lehensnehmer eines geistlichen Lehens sterben, ohne ein Testament oder eine Benennung eines Treuhänders zu hinterlassen, fällt das Lehen dem Bischof heim. Fries verweist hierfür auf das Stichwort Testament.
Den Herren von Heidingsfeld-Wolfskeel ist das Dorf Gelchsheim (Gailichshaim) zu Lehen. Während Dietrich von Heidingsfeld (her Dietrich von Haidingsfelt riter) Lehnsnehmer ist, geht das Dorf in den Besitz des Deutschen Orden über. Das Zoll- und Geleitrecht zu Gelchsheim liegt beim Stift Würzburg, das die Rechte zeitweise an die Herren von Weinsberg (heren von Weinsperg) verpfändet. Für Informationen darüber, wann die Burggafen von Nürnberg (burggrauen von Nurenberg) in geleitrechtliche Angelegenheiten involviert waren, verweist Fries auf das Geleitbuch.
Eberhard und Friedrich Schenken von Roßberg (Eberhart und Fritz Truchsessen vom Rosperg gebrudere) empfangen Gadheim (Gadhaim), ein Dorf bei Güntersleben (Gunderslauben) von Bischof Andreas von Gundelfingen als Mannlehen. Dabei handelt es sich um eine Pfandschaft des Stifts Würzburg in Höhe von 74 Pfund Heller.
Bereits zuvor verpfändete Bischof Mangold von Neuenburg das Dorf an die Truchsessen von Rosberg, um Schäden zu begleichen, die sie bei Straubing erlitten hatten. In diesem Zusammenhang werden auch noch der Berg Rosberg (Roßberg) und die Burg Ravensburg (Rabenspurg) erwähnt. Cord Ulrichs: Vom Lehnshof zur Reichsritterschaft – Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit. Franz Steiner Verlag Stuttgart, Stuttgart 1997
Die Burg Gailnau bei Rothenburg o. d. T. (Gailnaw, ain Schloß oder behausung in der Rotenburger vergrabung) ist väterliches Erbgut des Bischofs Albrecht von Hohenlohe. Dies ist auch in dem Jahr so, als Ulrich Plast der Amtmann des Bischofs (Vlrich Plast sein Amptman) ist. Laut der Nachtragshand ist der Ort Burgbernheim (Burckbernhaim) und die Zehnt vff dem Wald zum Geslar auch Teil des väterlichen Erbguts.
Schloss und Amt Bütthard (Buthert) ist einst im Besitz der Grafen von Hanau gewesen. Ulrich von Hanau übereignet Schloss und Amt mit den dazugehörigen Dörfern, Weilern, Leibeigenen, Gütern und anderen Rechten an Bischof Gerhahrd von Schwarzburg und das Hochstift Würzburg. Im Gegenzug verleiht dieser dem Grafen das trimbergische Gericht von Schlüchtern (Sluchteren) und das Gericht von Altenhaßlau bei Gelnhausen (Hasela bei Gailnhausen) als Mannlehen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Papst Clemes VII. gestattet Bischof Konrad von Thüngen, seine geistlichen Lehen zusammenzuziehen. Dieses Privileg gilt für zehn Jahre.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt die Ritter Valentin von Münster (Munster) und Johann Zobel von Giebelstadt (Gibelstatt) mit seinem Kanzler Johann Brief (Brieff). Brief soll den Rittern sein Drittel an den Milzschen Lehen (diese waren nach Ortholf von Milz' Tod als letztem seines Geschlechts an das Hochstift heimgefallen) erblich zustellen. Die beiden Ritter sollen Brief und seinen Erben im Jahr 1552 zunächst 1200 Gulden in grober Münze geben, und dann jährlich 25 Gulden von insgesamt 500 Gulden, bis der Rechtsstreit wegen des Spielhofs (spilhoffs) zwischen Martin von Rosenau (Rosenaw) und Valentin Schott aus Karbach (Schott von Carbach) einerseits und dem Hochstift andererseits gelöst wird. Falls das Hochstift Würzburg verliert, sind die beiden Ritter zu keinen weiteren Zahlungen mehr verpflichtet; falls das Hochstift Recht bekommt, sollen sie mit den Zahlungen fortfahren. Falls sich aber die beiden Ritter mit Rosenau und Schott vertragen, soll Brief das Drittel den Rittern und diese dafür Brief's Ehefrau Anna Rüd (Rudin) eine Goldkette im Wert von 50 Gulden geben. Brief und seine Erben sollen dann an den Milzschen Schulden schadlos gehalten werden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit dem Freiherrn Friedrich von Schwarzenberg (Schwartzenberg) und dessen Kindern Paul und Walburga wegen der Ansprüche des Freiherrn, die dieser aufgrund seiner zweiten Ehe mit Maria von Wertheim auf deren mütterliches Erbe Monfort (Monfort) sowie das wertheimische Erbe, die Herrschaft Breuberg (Breuberg) und das Dorf Remlingen (Remblingen), die alle vom Hochstift Würzburg zu Lehen gehen, anmeldet. Die Freiherren von Schwarzenberg sollen ihre Forderungen innerhalb eines Jahres in meliori forma aufgeben und erhalten im Gegenzug von Graf Ludwig für etwas mehr als ein Jahr eine Verschreibung über 15000 Gulden mit einem Zins von 750 Gulden. Auf der Frankfurter Herbstmesse 1558 soll Graf Ludwig 4000 Gulden ablösen und die übrigen 11000 Gulden mit maximal fünf Prozent verzinsen. Falls er sich mit seinen Gläubigern auf einen Vergleich einigt, soll er diesen jährlich auf der Frankfurter Herbstmesse 2000 Gulden neben den fälligen Zinszahlungen ablösen, bis die Schuld abgetragen ist.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.