Das Hochstift Würzburg kauft zwei Seen von den von Thüngfeld (von den Thunfeldern).
Die Würzburger Handwerksordnung der Fischer findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Fischzoll auf dem Markt, Vier geschworene Meister, Rechnung, Kirchenzier, Ungehorsam, Amt des Jungmeisters, Meisterwerdung, einheimisches Meistergeld, Recht fremder Meister, Fischergemeinschaften mit Fremden, Kerzengeld, Krenze, deutz, Stechen auf dem Main, fremdes Vorkaufsrecht, Verbot fremde Fischer zu beherbergen, Gebot zu Versäumung, Gebot Fisch nur von den Meistern zu kaufen, Hader, Schmähung, Pflicht der Fischer, Breitgarn, Wurfgarn, Strichgarn, Bögel, schmeisterwatten, Landwatten, Segen, Junghecht, Bersich, Karpfen, Altwasser, Liegeschiffen, Quest, Fischwehr, Hege, senglin, Aus- und Abfahrt, Anzeige von Überfahrern.]
Die Ordnung von Lauda findet sich in liber diversarum formarum Laurentii. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Erbhuldigung, Bürgerpflicht, anhängende Eide, Dienstwerdung, Gebote, Urlaub der Bürger, Amtspflicht und -weihe, Öffnung der Tore, zu Versammlungen, Gericht, Maßbecken, Baubesichtigungen, Appellationen, Eich, Wasseröffnungen, fremdem Weinkauf, Marktgeschrei, Geboten über Wetten, Wasserführung, Wege und Gassen.
Die freie Getreidemarktsordnung zu Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi folio 182. [Nachtragshand: Informationen zum Getreidemarkt, Bäcker, Vorkaufsrecht und Markpanir finden sich auf folio 188. Informationen zur Ausfuhr und dem Vorrat von Getreide findet sich auf folio 198. Informationen zum Preis und zur Bezahlung der Gült finden sich auf folio 157. Informationen zum Verkauf von Hafer im Hochstift finden sich auf folio 202 und 265. Die Zufuhr des Überschusses auf den Markt findet sich auf folio 148, 149, 150 und 151. Getreide verleihen, Kauf von Getreide in der gemain, freie Getreidemärkte, Festlegung eines festen Verkaufspreises, Bäcker verkaufen Getreide. Die Besichtigung von Getreide des Hochstifts und der Klöster findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.]
Die Stadtordnung von Iphofen befindet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zu Rats- und Gerichtspersonen, Bürgermeistern, Baumeistern, Staumeistern, Neubau, Viertelmeistern, Weinkauf, Weinschenk, Viehtrieb, Strafzahlungen, Ungeld, Visierer, Weinschreihern, Wirten, Baurechnungen, Fischfang, Metzgern, Bäckern, Krämern, Gericht, Klagen, Kosten der Gesandten und Fastnachtsmählern.
Bischof Manegold von Neuenburg verkauft Ochsenfurt (Stat Ochsenfurt) an das Domkapitel für 4300 Gulden und 70 Pfund Leibgeding.
Die Stadt Ochsenfurt (Ochsenfurt ) wird für 6300 Gulden an den Deutschen Orden (Teutschen Hern) auf Wiederlösung verkauft.
Eucharius Lamprecht von Gerolzhofen (Eucharius Lamprechten) verkauft eine Badestube, Zehnt, Zins und andere Güter zu Oberschwarzach (Oberschwartzach) an das Hochstift Würzburg.
Johann Zollner von Halberg (Hansen zolnern zu Halburg) verkauft ein Drittel der Vogtei von Obervolkach (Obervolckach) an das Hochstift Würzburg. Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (wilhelm von Hennenberg) kauft ein Drittel der Vogtei von Andreas Zollner von Halberg (Hansen den zolnern). Der Sohn des Grafen, Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen(wilhelm sein Sone), kauft ebenfalls ein Drittel von Stefan und Johann Zollner von Halberg (Steffan vnd Hansen den zolnern). Dieses Drittel teilt Bischof Georg von Bamberg vertraglich. Die eine Hälfte wird dem Hochstift Würzburg, die andere den Hennebergern (Henenberg) zugeteilt. Später gelangt der Hennebergische Teil und das Amt Mainberg (ambt Mainburg) in den Besitz des Hochstifts Würzburg.
Stefan Zobel von Giebelstadt (Steffan Zobeln) kauft in Oesfeld einen Hof.