Der Pfand des Hochstifts, das noch zu lösen ist, findet sich unter dem Stichwort "Widerlosung" (Widerlosung).
Informationen zu Pfändungen und Versatzungen finden sich in der Würzburger Stadtgerichtsordnung.
Marquard von Ostheim (Marquart von Ostheim) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen eine Hube zu Ostheim (Ostheim). Das Hochstift behält das Recht zur Widerlösung. Es ist unklar, wer diese Hube aktuell besitzt und ob Marquard von Ostheim diese zu Lehen empfängt.
Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlach von Hohenlohe) verkauft die drei Dörfer Sommerhausen (Somerhausen), Winterhausen (winterhausen) und Lindelbach (lindelbach) an Andreas Truchsess von Baldersheim (Endressen Truchsessen) für 4000 Pfund Heller und 700 Gulden aus Gold auf Wiederlösung.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Johann von Egloffstein bestätigt, dass Dietrich von Heßberg (ditz von Hesling) ein Gut zu Ottenhausen (ottingshausen) und andere Güter an Heinrich Münzmeister aus Karlsberg (Hainichen Muntzmaistern Burger zu Kaburg) und seine Erben für 500 Gulden auf Wiederlösung verpfändet.
Bischof Johann von Brunn verschreibt Lorenz von Ostheim (Lorentzen von Ostheim) und seinen männlichen Erben auf das Burggut bei Bad Neustadt an der Saale (Neustat) und Salz (Saltzburg) gelegen 500 Gulden. Hiervon hat der Bischof jährlich 50 Gulden an Lorenz von Ostheim zu entrichten. Als der Bischof diesen Betrag nicht zahlen kann, beschlagnahmt er für die Gesamtsumme und das versetzte Burggut die Güter des aus Bad Neustadt an der Saale geflohenen Gottfried von Schweinfurt (Gotzen von Schweinfurts) nach geltendem Recht. So bekommt Lorenz von Ostheim das Haus, die Wiesen, die Äcker und den Weingarten mit Haus, welche zusammen 1000 Gulden wert sind, zu Mannlehen. Wenn Lorenz von Ostheim oder seine Nachkommen diese Güter verkaufen müssen, sollen sie andere Güter kaufen und diese zu Mannlehen bekommen.
Bischof Konrad von Thüngen verschreibt Margaretha Passauer, der Tochter von Kilian Passauer (Margarethen Kilian Passawers dochter), und ihrem Vormund 20 Gulden Zinsen auf jeden St. Thomas Tag für 400 Gulden Gesamtsumme. Die Ablösung hat er dem Hochstift Würzburg auf alle Vierteljahre vorbehalten.
Wilhelm Kurschat (Wilhelm Kurscharr) und andere haben, wie zuvor die Witwe des Nikolaus Schilling (Schiltin), ihre Weingärten an das Domkapitel zu Würzburg zu Zinsen von 15 Pfennigen verliehen. Philipp Heinrich (Philips Haintz) folgt deren Beispiel und bietet Bischof Konrad von Thüngen drei Morgen an Weingärten zu Hainachtleiten (hernach leiten) zum Kauf an. Georg Schappel (Georg Schappelsprugler) verwirkt durch seine Teilnahme am Bauernkrieg seinen erblichen Anspruch auf die Weingärten, den er für seine getreuen Dienste erhalten hat. Er verliert die Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und andere Dinge. Die Rechte, Gerechtigkeiten und Erträge fallen an die neuen Besitzer.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit dem Einverständnis seines Domkapitels dem Doktor Valorjo Pfistern jährlich 80 Gulden auf die Kammergefälle für 1600 Gulden mit Recht auf Wiederlösung.