Wegen der zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck (Rienek) geschlossenen Abmachung, dass acht Personen gegen die Leibeigenen in Hettstadt (Hettenstat) getauscht werden sollen, ist später ein Missverständnis erwachsen. Deswegen wird diese Abmachung wieder richtig gemacht.
Schloss und Amt Trimberg (Trimperg) waren einst den Herren von Seinsheim (später Herren von Schwarzenberg) verpfändet. Unter Erkinger von Seinsheim (Sainshaim) kommt es zu einem Streit mit Bischof Johann von Brunn bezüglich der Grenzen der Ämter Aschach (Aschach) und Trimberg (Trimperg), welche aneinanderstoßen. Dieser wird entschieden durch Graf Friedrich von Henneberg, Dietrich Truchsess von Wetzhausen (Truchseß von Wetzhausen) und Kaspar von Bibra (Bibra). Strittige Punkte sind: die Zent- und Jahrmarktsgerichtsbarkeit, der Oehrbach (Orlbach; andere Bezeichnung für die Thulba), Wald und Wiesen bei Aschach (Aschach), der Wald bei Tulba (Tulblinger Wissen), die Wiesen bei Trimberg (Trimperger wissen), die Wüstung Waldmannslohe (Waltmansloch), und der Viehtrieb zu Lauter (Lutsbach).
Apel von Milz (Miltz) und Konrad von Hutten (Hutten) reiten die Grenzen zwischen den Ämtern Aschach und Trimberg ab. Aufgrund ihrer Ergebnisse erheben sie Einspruch gegen den von Graf Friedrich von Henneberg, Dietrich Truchsess von Wetzhausen und Kaspar von Bibra gefällten Schiedsspruch zwischen Bischof Johann von Brunn und Erkinger von Seinsheim bezüglich dieser Grenzen.
Ein Streitfall, an dem Eucharius von Aufseß (Auffsas) beteiligt ist, wird geschlichtet.
Pfalzgraf Otto II. von Pfalz-Mosbach und seine Vorfahren sind Pfandherren von Amt und Stadt Lauda (Lauden) gewesen, die dem Hochstift Würzburg gehört haben. Von den Leibeigenen des Hochstifts in Königshofen (Tauberkonighofen) haben sie daher 20 Gulden in Münzen verlangt. Die Leibbede von Königshofen hat aus diesem Grund auch die Hertzog leibbet geheißen, und als das Pfand an die Grafen von Rieneck gekommen ist, die Rienische leibbet. Wegen des Pfandes haben die Leibeigenen noch eine weitere Abgabe leisten müssen, den sogenannten schultaissen. Pfalzgraf Otto vermittelt nach einem Streit einen Vertrag zwischen den Leibeigenen in Königshofen und den Bürgern von Lauda. Die Bürger von Lauda sollen, wenn sie in einen Ort ziehen, in dem die Bede erhoben wird, diese entsprechend ihres Vermögens mitfinanzieren. Die Leibeigenen aus Königshofen, die nach Lauda ziehen, müssen keine Leibbede bezahlen. Zuvor haben die Königshofener verlangt, dass sie von der Leibeigenschaft frei wären, wenn sie sich in Lauda niederließen. Die Bürger aus Lauda haben ursprünglich nicht in die Königshofener Leibbede einbezahlen wollen.
Bischof Rudolf von Scherenberg löst das Amt Homburg am Main (Amt Hohenburg) einschließlich der beiden Dörfer Ober- und Unterleinach (Ober und Niderleinach) aus ihrer Verpfändung an Graf Johann III. von Wertheim. Bezüglich der Frage, ob Oberleinach dem Grafen von Wertheim unterstellt gewesen wäre, ereignet sich zwischen dem Bischof und dem Grafen ein Streit: Rudolf von Scherenberg fordert, dass Graf Johann Oberleinach dem Stift überantworteten solle. Da der Graf keine Rechte an dem Ort besitzt, kann er ihm diese Forderung jedoch nicht erfüllen. Stattdessen verlangt der Graf die Nutzungsrechte, die ihm in Oberlauringen (Oberlauring) zustehen würden. Schließlich vertragen sich Bischof und Graf folgendermaßen: Johann muss Oberleinach nicht dem Stift unterstellten und verzichtet auf Außenstände in Oberlauringen.
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
In der Amtszeit von Bischof Lorenz von Bibra sitzen fünf leibeigene Männer, die zu Mainz gehören, in Distelhausen (Destelhausen). Sie bitten den Mainzer Bischof, keine Landsteuer mehr bezahlen zu müssen, da Distelhausen nicht im Mainzer Gebiet liegt. Weiterhin wollen sie die Leibbede, die Abgabe im Todesfall und den zwanzigsten pfennig bei der Neuwahl eines Bischofs geben. Da das Hochstift Würzburg auch zahlreiche Leibeigene besitzt, die im Mainzer Gebiet sitzen, wird es für recht und billig angesehen, dass der Würzburger Bischof seine Leibeigenen im Mainzer Gebiet genauso besteuern dürfe, wie der Mainzer Bischof seine Leibeigenen im Würzburger Gebiet. Der Bericht über diese Vorgänge ist von Konrad Alletzheimer (Alletzhaimer), dem Keller von Lauda, verfasst.
Zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck ereignet sich erneut ein Streit (irrung) bezüglich der Leibeigenen, den Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) schlichtet: 1) Graf Reinhard gibt alle Rechte an den Leibeigenen, die in Würzburger Orten leben auf. Dasselbe gilt auch für das Hochstift, deren Leibeigenen in den Flecken der Rienecker leben. 2) In den Orten, die auch anderen Herrschaften gehören, müssen Rieneck und Würzburg ihre Leibeigenen nicht dem jeweils anderen unterstellen. 3) Dieser Vertrag solle allen Leibeigenen verkündet werden. Die Leibeigenen, die nicht an die neue Herrschaft übergeben werden wollen, müssen innerhalb eines Jahres in einen Ort ihres Leibherren ziehen. Anderenfalls steht der Leibeigene dem Herren zu, auf dessen Gebiet er sich befindet. 4) Ein Leibeigener soll ohne das Wissen und das Einverständnis seines Leibherren bei keinem anderen Herren angenommen werden. Ohne die Einwilligung seines Leibherren muss er abgewiesen werden. Wird der Leibeigene innerhalb eines Jahrs nicht von seinem Leibherren zurückgefordert, untersteht er dem Herren, in dessen Gebiet er sich befindet.
Bezüglich der Leibeigenen in Erlabrunn (Erlbrun), Sendelbach (Sendelbach), Massenbuch (Massenbuech) und Hettstadt (Hettenstat) kommt es zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck erneut zu einem Streitfall (irrung). Folgender Vertrag wird daraufhin geschlossen: Wie nach alter Herkommen sollen die Parteien nun ihre Rechte an den Leibeigenen zu Erlabrunn und Massenbuch ausüben. Die Kern (Kern) in Sendelbach sind von ihrer Leibeigenschaft zu befreien, wenn sie dem Hochstift Würzburg ihre Pflicht bezahlen. Ferner sollen die Leibeigenen der Rienecker in Hettstadt dem Hochstift Würzburg zustehen. Dafür verpflichtet sich das Stift 13 leibeigene Frauen und Männer, die in das Rienecker Gebiet ziehen wollen, gehen zu lassen und sie nicht zu fordern. Zwischen dem Stift und der Grafschaft wird außerdem beschlossen, dass man die Leibeigenen des Vertragspartners nach dessen Forderung zurückschicken soll.