Die Meister des Kesslerhandwerks in Franken haben ihre eigene Ordnung, ihr eigenes Abstammungs- und Gewohnheitsrecht sowie Freiheiten, Rechte und ein Gericht. Nach diesen Grundsätzen üben sie ihre Arbeit aus. Sie kommen alle Jahre einmal in Würzburg vor ihrem Richter oder Schultheiß zusammen. Dieser hält Verhandlungen ab, bei denen er Verstöße ahndet, Forderungen entgegennimmt und Streitigkeiten untereinander austragen lässt. Der Schultheiß bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Pfalzgrafen der Pfalzgrafschaft bei Rhein als Lehen. Der Pfalzgraf wiederum bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Heiligen Römischen Reich als Lehen.
Nachdem Bischof Rudlolf von Scherenberg stirbt, finden die Juden einen Weg zurück nach Würzburg, um sich erneut im Stift niederzulassen. Deshalb befiehlt Bischof Lorenz von Bibra den Amtleuten, dass sie keine Juden hereinkommen lassen dürfen. Dasselbe Gebot wendet Bischof Lorenz im Jahr 1508 erneut an und befiehlt, dieses auch wirklich einzuhalten.
Die Müller beklagen beschweren sich bei Bischof Lorenz von Bibra über die ansässigen Bauern. Diese ziehen das Wasser für ihre Wiesen ab, so dass die Müller kein Wasser zum Mahlen haben. Die Statthalter zu Würzburg beschließen deshalb eine Ordnung, in der geregelt ist, wie es mit dem Schutz, der Schutzbede (schutz beten) und dem Wasser gehalten wird.
Als Bischof Lorenz von Bibra die Stadt Heidingsfeld (Haidingsfeld), des Herren Chrisoph von Gutenstein (Cristofen von Gutenstain), an das Stift Würzburg bringt, leben dort einige Juden. Lorenz fordert von diesen eine Zinszahlung von 120 Gulden jährlich und gibt diesen eine Ordnung, wie sie ihre Geldgeschäfte regeln sollen.
Da sich Juden ins Stift einschleichen, wird eine Ordnung erstellt, die besagt, dass Juden sich so kleiden müssen, dass man sie von den Christen unterscheiden kann. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt beschließt auf dem Reichsabschied zu Augsburg, im Jahr 1530, dass alle Juden im Stift einen gut sichtbaren gelben Ring an ihrer Kleidung tragen müssen. Weiter sollen sie sich im Handel und in öffentlichen Tätigkeiten zurückhalten. Sofern sie sich nicht an diese Regelungen halten, werden sie bestraft.
Bischof Konrad von Bibra erlässt ein Gebot für die Nutzung des Wassers der Kürnach.
Die Nachtragshand gibt eine Angabe über Aufzeichnungen der Ordnung in Gramschatz (Cramschneit). Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt (Melchiorn) schließt einen Vertrag mit Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über den Wildbann in Gramschatz.
Auf dem Reichtstag zu Augsburg verordnet Kaiser Ferdinand auf Ansuchen von Bischof Friedrich von Wirsberg, dass alle Juden innerhalb der kommenden anderthalb Jahre aus dem Stift Würzburg verwiesen werden. Sie dürfen dort nicht wohnen, keine Verträge abschließen und keinen Handel ausüben, sondern müssen das Stift gänzlich meiden. Sofern die Juden dennoch mit Einwohnern aus dem Stift handeln sollten, dann ist dieser Handel nicht rechtmäßig und wird dementsprechende nicht anerkannt. Bischof Friedrich von Wirsberg stellt den Reichsständen ein Gebot aus, dass diese bei einem Verstoß 40 Mark lötiges Gold zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur Hälfte an das Stift Würzburg zahlen müssen. Einige Zeit später tritt das Gesetz von Bischof Friedrich von Wirsberg in Kraft, dass die Juden mit den Einwohnern des Stifts nicht mehr handeln dürfen und sie diese gänzlich meiden müssen. Sofern die Juden ihre Schulden begleichen, haben sie die Möglichkeit in einer bestimmten Frist zum christlichen Glauben überzutreten. Sofern dies der Fall ist dürfen sie samt ihrer Güter im Stift bleiben.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.
Bischof Friedrich von Wirsberg gibt dem Rotgerberhandwerk zu Königsberg (Königsperg) eine Ordnung, in welcher die Lehrjahre, die Rechte der Bürger, der Geburtsbrief, das Meisterrecht, der Verkauf rauher Häute und gemachten Leders, das ehrliche Herkommen der Gesellen, der Gesellenhandel und der Lehrvertrag behandelt werden.