Die Herzöge, mit Land und Leuten im Hochstift Würzburg, sollen im Falle einer Beschädigung oder Angriffs einer anderen Person Leute stellen, die mit Pferden oder zu Fuß ausrücken und dieser helfen. Auflistung der zu zahlenden Steuern: Pro Pferd ein Schilling; pro Kuh ein Schilling; pro Fohlen drei Pfenning; pro Kalb drei Pfenning; pro Ziege zwei Pfenning; pro Schwein zwei Pfenning; pro Schaf ein Pfenning; die Steuern gelten nicht für Vieh der Grafen, Herren und Edelleute; Schlosser und Knechte mussten Steuern auf ihr Vieh zahlen; ein Mann des Hochstifts zwei Schilling; eine Frau des Hochstifts ein Schilling; Juden und deren Dienstboten mussten das zweifache an Steuern abgeben; Knechte und Mägte, die einen ganzen Lohn erhielten ein Schilling; Knechte und Mägte, die einen halben Lohn erhielten drei Pfenning; Knechte und Dienstboten der Grafen, Herren und Edelleute und Prälaten sollen und dürfen keine Steuern zahlen. Uneinigekeiten sollten durch die Neun der Ritterschaft gelöst werden. Die Einnahmen werden in vier Teilen des Landes eingenommen. In jedem Teil gibt es drei Steuereinnehmer. Von diesen werden vier von dem Bischof und seinem Domkapitel, vier von der Ritterschaft, vier von den Grafen und Herren und vier von den Rittern und Knechten gestelllt. In jedem Viertel werden Hauptleute zur Abwehr bestellt. Wie die Gewinne und Beute aufgeteilt wird, wird mit allen Eiden und der Vierteilung in Form von Briefen festgehalten.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Etliche aus der Ritterschaft haben 15 Beschwerdeartikel verfasst. Diese beinhalten: 1) Das Geistliche Gericht und die Sende betreffend; 2) Brückengericht; 3) Landgericht und die Kanzlei des Ratgerichts; 4) Preis des in einer Notlage gekauften Weins; 5) Etliche Wegnahmen von Kühen, welche für den Bischof geschlachtet werden; 6) Die, die einen Rechtsstreit mit dem Bischof oder dem Domkapitel führen, dürfen keinen Prokurator einsetzen; 7) Kein Einsatz eines Notars bei Berufungsklagen; 8) Der Bischof verlangt die Abgabe eines Huhns von den Armen Leuten der Ritter und Knechte; 9) Nach der neuen Reform, das Zentgericht betreffend, dürfen die Zentgerichte nur noch in ihren eigenen Verwaltungsbezirken wirken; 10) Wenn auf Verheißung in einer Notlage zum Würzburger Hofgericht geritten wird, wird der Person kein Schutz geboten; 11) Die Kanzlei verlangt entgegen altem Recht zu hohe Steuerabgaben; 12) Wenn im Landgericht Recht gesprochen wird, wird dieses nicht ausgeführt; 13) Wenn vor Gericht Unrecht geschieht, handelt der Bischof, als ihr Landesfürst, trotz Bitte um Beistand nicht; 14) Der Wein und das Getreide, dass die Ritter auf ihrem Land anbauen, müssen sie in einem kleineren Umkreis verkaufen, da sie sonst Zoll zahlen müssen; 15) Das neue Gericht in der Kanzlei, welches nicht den Regelungen des Hofgerichts enstpricht und sich nicht an Verträge und alte Rechte hält, führt zu Beschwerden.
Die Ritterschaft des Hochstifts Bamberg (Bamberg) trägt sieben Beschwerdeartikel an das Bamberger Domkapitel heran. Diese betreffen den Fall, dass ein Bischof, der durch sein Domkapitel in Unbilligkeiten gerät, welche der Ritterschaft schaden. 1) Es darf kein Geleit zugesprochen werden, dass gegen das Domkapitel vorgeht; 2) Es darf kein Krieg ohne Zustimmung und Wissen des Domkapitels begonnen werden; 3) Es dürfen ohne Bewilligung des Domkapitels keine Adeligen in den Rat aufgenommen werden; 4) Vier Herren aus dem Domkapitel müssen im Rat vertreten sein; 5) Der Bischof darf nicht mehr als 10 Gulden abgeben; 6) Die Lehen der Ritter werden nicht ausreichend beachtet; 7) Anhänger der Ritterschaften dürfen ihre Beschwerden nicht vor dem Landgericht vortragen; 8) Das Geistliche Gericht missbraucht seine Macht. Zudem werden der Klerus und diesem zuteilwerdende Lehen genannt. Die Ritterschaft bittet den Bischof darum, einen Eid zu schwören. Das Domkapitel gibt auf diese Beschwerden eine Antwort.
Die Grafen, Herren und Ritter zu Franken (Franken) beschließen eine Einigung, welche auch "Verständnis" genannt wird. Diese beinhaltet, dass sie sich gegenseitig unterstützen und alte Rechte und Freiheiten beibehalten werden. Dies sprechen sie mit Bischof Johann von Grumbach ab. Sie einigen sich auf gegenseitige Unterstützung in folgenden Fällen: 1) Eine Person erhält nicht dem alten Recht entsprechende Lehen und kann diesen Missstand nicht mehr durch seinen Lehensbrief bezeugen; 2) Jemand wird, entgegen dem alten Gesetz, genötigt Dienste zu erbringen und Pflichten nachzugehen; 3) Dem alten Recht widersprechend werden einer Person und deren Anhängern Steuern und Schatzungen auferlegt; 4) Einer Person wird ihr Schloss oder ihre Stadt widerrechtlich entzogen; 5) Jemand wird während einer Fehde gefangen genommen.
Es wird mit der Ritterschaft über den Gemeinen Pfenning verhandelt.
Die Ritterschaft versucht Bamberg (Bamberg) und dessen Domkapitel von ihrem Vorgehen zu überzeugen und bittet diese, die Einführung der Steuern nicht zu gestatten. Zudem erbitten sie deren Unterstützung und die Freistellung ihrer Schlösser, Städte und Befestigungen von den Steuern, damit das alte Recht und ihre Freiheiten bestehen bleiben. Zusätzlich erhoffen sie sich von Bamberg, dass diese Würzburg (wurtzburg) und dessen Domkapitel sowie auch die Markgrafschaft Brandenburg (marggrafen) von ihrem Anliegen überzeugt.
Herzog Friedrich III. von Sachsen (Hertzog Friderich) und Herzog Johann von Sachsen (Hertzog Johanns zu Sachsen) lassen eine Schrift ausgeben. Diese besagt, dass die Lehensmänner sowie die armen Leute, welche der Ritterschaft im Raum Coburg (Coburgischen) und weiteren Adeligen unterstehen, aus Würzburg (Wurtzburgisch), Bamberg (Bambergisch) und der Markgrafschaft Brandenburg (MarggrafischHertzog wilhelmen) einen seligen Brief ausstellen lassen, womit sie von der Abgabe befreit sind. Dies geschieht vermutlich deshalb, da auf dem Reichstag zu Augsburg (Augsburg) ein Beschluss gefasst wird, welcher jedem Fürsten vorschreibt eine Abgabe zur Finanzierung der königlichen Regierung und des Kammergerichts beizusteuern.
Aufgrund der neu eingeführten Abgabe versammelt sich die Ritterschaft in Schweinfurt (Schweinfurt) und schicken Konrad von Künsberg ( Conraden von kindsbergk), Martin von Truchsess (Martin Truchses), Konrad marschalk, Martin von Redwitz (Martin von Redwitz) und Karl von Wiesenheit (Caroln von Wisenthait) nach Bamberg (Bamberg). Diese tragen ihr Anliegen dem Bischof vor. Sie beklagen die neue Steuer, die ihrer Meinung nach gegen das alte Recht und ihre Freiheiten verstößt. Die Ritterschaft und ihre Anhänger beschließen die Steuer nicht zu dulden, sich zu widersetzen und diese nicht zu zahlen. Hierfür suchen sie Unterstützung von Bamberg (bamberg), Würzburg (wurtzburgk) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg).
Bischof Lorenz von Bibra und dessen Domkapitel antworten wiederum auf die Rückmeldung der Gesandten der Ritterschaft. Sie sichern der Ritterschaft ihre Unterstützung bei deren Anliegen zu. Der Bischof und dessen Domkapitel sind sich bewusst, dass das Hochstift dem Adel beisteht und sich der Bischof um deren Anliegen kümmert. Die Städte und Landschaften fühlen sich in ihren Rechten und Freiheiten vom Adel eingeschränkt, weshalb sie eine Niederschrift jener nach dem alten Recht fordern. Diese Forderung resultiert aus den Beschlüssen des Reichstags zu Augsburg. Lorenz von Bibra hatte sich zum Zeitpunkt des Beschlusses unparteiisch verhalten, wodurch die Abgabe eingeführt wurde. Nun beschließt er auf die Forderung der Ritterschaft eine Antwort zu geben.