Die Erben der Landgrafen Friedrich I. der Streitbare, Wilhelm II. der Reiche und Georg in Thüringen wurden zu Herzogen von Sachsen ernannt. Was diese in Sachen Zehnt, Gefolgschaft, Geleit, Wildbann, Einträgen zu Königsberg und Unstimmigkeiten im Hochstift Würzburg haben, sowie Verträge und Handlungen sind aufgezeichnet
Wilhelm Geyer von Giebelstadt (Wilhelm Geier von Gibelstat) verkauft Bischof Lorenz von Bibra jährlich 6 1/2 Malter Korn und ein halbes Fastnachtshuhn als jährlichen Gülte des Dorfes Kist für 65 Gulden. Die andere Hälfte der Gülte des Dorfes besitzen die Truchsessen von Baldersheim (Truchsessen zu Baldershaim). Diese Hälfte hat Bischof Lorenz von Bibra zusammen mit den Vogteirechten, der Atzung und dem Frondienst von den Brüdern Sigmund (Sigmunden), Georg (Georgen), Christoph (Christofen) und Melchior (Melchiorn) Zobel für das Stift gekauft.
Zur Nutzung des Erbküchenmeisteramtes: Nach dem vorgebrachten und abgetragenen Essen erhält der Erbkücheneister von jedem Herren zwei Mark Silber. Neu angehende Äbte, Äbtissinen, Propst und Angehörige der bischöflichen Kammer geben ihm eine Mark Silber. Wenn der Fürst zu Felde zieht, wird alles an Lebensmitteln übrig bleibt, zwischen dem Küchenmeister und den dagebliebenen Personen geteilt. Dort, wo der Küchenmeister seinen Sitz hat, darf er Schafe halten und in den Gewässern des Stifts fischen. Am Fürstenhof hat er für vier Pferde Futter. Fries ergänzt, wo etliche andere Gefälle und Nutzungsrechte, die schon seit langem zum Küchenmeisteramt gehören, zu finden sind. Zudem hat es in den obenerwähnten Fällen etliche Änderungen durch Bischof Konrad von Thungen gegeben.
Konrad von Thüngen und sein Bruder Bernhard von Thüngen, den er zum Küchenmeister ernannt hat, einigen sich, dass mit dem Küchenmeisteramt das Fischrecht, das Triebrecht für Schafe, die Küchenspeis. Im Falle eines Konflikts mit anderen Ämtern soll eine Einigung erstrebt werden. Die bischöfliche Kammer hat einen Betrag von 50 Gulden an den Küchenmeister zu entrichten, bis diesem ein permanentes Mannlehen verliehen wird, das mindestens denselben Ertrag bringt.
Bischof Konrad von Bibra macht einen Vergleich mit Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über den Wildbann, das Gras, die Vogelweide (vogelwaid) und den Ochsentrieb (Ochsentrib) im Gramschatzer Wald.
Bischof Konrad von Bibra nimmt mit Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) auf Grund des Wildbanns im Gramschatzer Wald eine Grenzweisung, eine Weisung des Gerichtsbezirks und eine Grenzsteinsetzung vor.
Das Kloster Schönrain mit seinen drei Zugehörungen Hofstetten (hoffstettenMassenbuech) und Halsbach (Halsbach) gehen außerhalb des Zolls von Hofstetten zu Lehen. Der hohe und niedrige Wildbann des Klosters und der Gemeinden sowie die Wälder und Hölzer sollen von den Erbtruchsessen als Mannlehen getragen werden und waren davor Besitz des Hochstifts. Außerdem kommen 150 Gulden aus der fürstlichen Kammer hinzu, die jährlich am 22. Februar gezahlt werden. Falls es zu dem im vorherigen Eintrag beschriebenen Erbfall kommt, sollen die Küchenmeister das Erbtruchsessenamt als Mannlehen bekommen. Beim Hochstift verbleiben die Gerichtsbarkeit und das Geleitrecht.
Martin Schmidt (Martin Schmid) und seine Frau Brigitte (Brigitta) verkaufen Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt ihre halbe Hube zu Kist. Dazu gehören Haus und Garten, sowie 39 Morgen Feldes, welches mit Bäumen bewachsen ist, und alle Rechte an dem Wald. Dies alles geht vom Hochstift Würzburg zu Lehen und erbringt jährlich ein Malter Korn und eineinhalb Fastnachtshühner als Ertrag oder stattdessen 15 Denaren Zinsen um 33 Gulden.
Die Nachtragshand gibt eine Angabe über Aufzeichnungen der Ordnung in Gramschatz (Cramschneit). Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt (Melchiorn) schließt einen Vertrag mit Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über den Wildbann in Gramschatz.
Bischof Friedrich von Wirsberg gibt dem Rotgerberhandwerk zu Königsberg (Königsperg) eine Ordnung, in welcher die Lehrjahre, die Rechte der Bürger, der Geburtsbrief, das Meisterrecht, der Verkauf rauher Häute und gemachten Leders, das ehrliche Herkommen der Gesellen, der Gesellenhandel und der Lehrvertrag behandelt werden.