Stift Haug außerhalb der Stadt Würzburg wurde von Bischof Heinrich I., einem geborenen Grafen von Rothenburg ob der Tauber errichtet. Es wurde mit seinen Nutzungen und Einkommen Johannes dem Täufer gedwidmet. Bischof Heinrich I. liegt im Chor des Stifts begraben. Sein rechter Arm wird jedoch im Kloster St. Stephan aufbewahrt.
Bischof Emehard von Comburg übergibt die Pfarre Veitshöchheim (Höchaim vnter Wurtzburg am Main) zur Vollstreckung seines Almosens an das St. Stephans Kloster.
Eberhard von Maßbach (Eberhart von Maspach) verschreibt dem Kloster St. Stephan in Würzburg elf Mark Silber auf der Mühle in Wolfratshausen. Eine Mark Silber ist hier 2,5 Pfund Heller wert.
Über die Ortschaft Vilchband (Filchbeunt) wird zwischen den Landgrafen von Leuchtenberg und dem Kloster St. Stephan in Würzburg ein Vertrag aufgesetzt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch die Brunner Mark (Brunner mark), das Landgericht Grünsfeld (Landgericht Grunsfelt), das Amt Bütthard (Butharter Ampts), Gaubüttelbrunn(Gaybuttelbrunn), Wittighausen (Wittighausen) und Großrinderfeld (Grossen Rinderfelt).
Die Schenken von Roßberg - Wolfram, der Domkustor, dessen Bruder Heinrich und dessen Sohn Berthold (die vilgedachten Schencken) - verkaufen das Dorf Gadheim (Gadhaim) an den Abt Heinrich und das Kloster St. Stephan (Abbt und closter zu S. Steffan) für 235 Pfund Haller.
Bischof Johann von Brunn genehmigt den Bürgern zu Bad Königshofen im Grabfeld (Konigshouen) den Bau und die Nutzung eines neuen Kauf- und Rathauses. Sie tragen das Haus zu Lehen und zahlen dafür einen jährlichen Zins von zwei Gulden. Diese zwei Gulden jährlichen Zinses auf dem Rathaus verpfändet später Bischof Johann von Brunn Apel von Milz (Apeln von Miltz) als Mannlehen. Nach seinem Tod fällt das Mannlehen an seinen Sohn Otto von Milz (Oten von Miltz). Da sich Otto von Milz zu Lebzeiten so hoch verschuldet, verzichten dessen Erben nach dessen Tod auf die Erbschaft und die Gläubiger klagen vor dem Landgericht auf all seine Habe, Güter und Lehen. Die zwei Gulden auf dem Rathaus werden dem Abt Konrad aus Lengerit des Klosters St. Stephan (abbt Conraten zu S Steffan) zugesprochen. Der verkauft diese dem Bürgermeister und Rat zu Bad Königshofen im Grabfeld und einigt sich mit Bischof Rudolf von Scherenberg bezüglich des Lehens. Somit ist das Rathaus wieder frei und ledig.
Alle Leute und Güter, die innerhalb des Viertels um das Kloster St. Stephan, die St. Peter Kirche und das Kloster St. Agnes leben, fallen in den Gerichtsbezirk des sogenannten Steffansgerichts zu Sande (der Name leitet sich vom Namen des Vorstadtviertels, genannt Sand, ab). Dem Gericht steht stets der Abt von St. Stefan vor. Der Abt richtet ausschließlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wovon ausdrücklich Verbrechen wie Totschlag, Diebstahl und Körperverletzungen ausgenommen sind. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bestätigt dem Kloster St. Stephan den Gerichtszwang. Die Nachtragshand fügt noch folgendes hinzu: der Abt des Klosters St. Stephan erhält irgendwann das Recht, das Gericht und die Nutzung dessen zu verkaufen. Zu einem Zeitpunkt verkauft ein Abt des Klosters das Gericht an den Stift zu Würzburg.
Bischof Rudolf verpfändet den vier Orden in Würzburg für 48 Gulden 4 Malter Korn jährlich aus dem Erbspeisamt auf Widerlösung.
Anton von Retzbach (Antoni von Retzbach) verkauft Oberdürrbach (sitz und weiler Oberen Durrbach), das er vom Stift Würzburg zu Lehen hatte, an Abt Georg und seine Nachfolger des Klosters St. Stephan mit Einwilligung des Bischofs Rudolf von Scherenberg. Im Gegenzug dazu erhält das Stift vom Kloster das Gericht über das Stadtviertel Sand mit allen Rechten, die dazugehören.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.