Graf Hermann von Castell und seine Ehefrau Sophia (Grave herman von Castell und sein gemal fraw Sophia) erhalten das Dorf Greuth (Gereut), welches bei Castell liegt, vom Stift Würzburg als Lehen.
Bischof Gottfried von Hohenlohe verleiht Schloss und Stadt Gemünden an Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck der iunger). Die Nachtragshand nennt zusätzlich die Orte Wernfeld (Wernfelt), Burgsinn (Sinne), Leinach (Leinach), Retzbach (Retzbach), Rothenfels (Rottenvels), das Kloster Neustadt am Main (Newstatt Closter), das Schloss Langenburg (Langenburg slos) und der Ort Michelrieth (Mittelrieth).
Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg verleiht Kraft von Hohenlohe (Crafft von Hohenlohe) die Hälfte des Schlosses und der Stadt Gemünden am Main mit allen Zugehörungen. Die Nachtragshand nennt zusätzlich noch die Orte Ballingshausen (Baldrichshausen), Schillingsfürst (Schillingsfurst), das Schloss Forchtenberg (Forchtenberg Sloss), die abgegangene Burg Flügelau (Flugelaw), Ilshofen (Vlshoffen), die abgegangene Burg Sulz (Sultz schlos), Schloss Kirchberg (Kirchberg Sloss) und den Ort Rothenfels (Rotenfels).
Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen). Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Im Rahmen einer Belehnung des Ritters Apel von Lichtenstein (her Apel) mit einem Haus in Gemünda durch Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet der Bischof dem Ritter zusätzlich jährlich ein Fuder Wein auf der Kellerei Haßfurt als Leibgeding und jährlich 40 Gulden Zinsen auf der Stadt Ebern, die mit 800 Gulden abzulösen sind. Apel von Lichtenstein gibt dem Bischof hierüber einen Revers.
Im Rahmen einer Belehnung des Ritters Apel von Lichtenstein (her Apel) mit einem Haus in Gemünda durch Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet der Bischof dem Ritter zusätzlich jährlich ein Fuder Wein auf der Kellerei Haßfurt als Leibgeding. Der Bischof stellt dem Ritter nun eine weitere Urkunde darüber aus.
Der Ritter Apel von Liechtenstein (genanter her Apel von Liechtenstain) hatte sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Erblehen erhalten. Dafür hatte der Bischof zugestimmt, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Zentgraven) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen. Darüber stellt der Bischof nun eine eigene Urkunde aus, in der die Lehenschaft bestätigt wird.
Für Gemünda in Oberfranken (Gemunde bei Sesslach), welches in den Zuständigkeitsbereich der Herren von Bibra fällt, gibt es zwei Verpfändungsurkunden: Der Ritter Apel von Liechtenstein (Apel von Liechtenstain riter) will sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Mannlehen erhalten. Laut Fries liegt für diese Handlung kein Datum vor und er kommentiert, dass die Handlung nicht zustande kam. Aber sein Sohn, welcher auch Apel von Lichtenstein (sein sun auch her Apel genant riter) heißt, erhält nun das Haus als Erblehen von Bischof Rudolf von Scherenberg. Dafür stimmt der Bischof zu, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Hanns, Ot und Erhart Die Zentgraven genant) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen.