Goswein von Absberg (Goswein von absberg) ist von Bischof Otto von Wolfskeel in Ochsenfurt gefangengenommen worden. Im Gegenzug für seine Freilassung vermacht er ihm zwei Höfe in Spagenhof (Spagne) und das Dorf Dannhausen (danhausen) auf dem Rutmersberg mit allen Zugehörungen im und um das Dorf zu Lehen. Desweiteren verschreibt er dem Bischof die Festung Absberg auf Lebenszeit. Jährlich sollen dem Bischof zehn bewaffnete Männer zu Diensten sein.
Bischof Johann von Brunn verleiht die Burglehen und weitere Lehen des Ritters Heinrich von Bred (Heinrichen von Bred), die dieser von ihm und dem Stift erhalten hatte, an dessen Söhne und Töchter. Die Lehen befinden sich im und außerhalb des Schlosses Salzburg (Saltzberg).
Der Ritter Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Saunsheim) und seine Frau Adelheid (Alhait) besitzen eine Mühle zu Gnötzheim (Gnetzheim), die sie Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift Würzburg zu Lehen auftragen und als Mannlehen empfangen.
Der Edelknecht Friedrich Geiling (Fritz Geiling) erhält einen halben Hof von Bischof Albrecht, genannt Schwebleins Hube, bei Seinsheim (Saunsheim) zu Mannehen. Dies macht ihm der Bischof zu eigen, woraufhin Friedrich und seine Frau Margaretha (Margareth) dem Bischof all ihre Gülte und Güter zu Seinsheim mit allem Zugehörigen zu Lehen auftragen. Dies alles erhalten sie dann vom Bischof wiederum zu Mannlehen.
Der Turm in der Mitte des Schlosses Salzburg (Saltzburg) wird zu Regierungszeiten Bischof Manegolds von Neuenburg als Lehen vergeben.
Otto von Salzburg (Ot voit von Saltzburg) erhält seine Wohnstätte und einen Teil der Salzburg (Saltzburg) mit allem Zugehörigen von Bischof Johann von Brunn. Auch weitere Personen erhalten dies vom Bischof. Der Bischof will, dass der Turm und das Tor der Burg mit allen Mitteln im Besitz des Hochstifts Würzburg bleibt. Die bei der Salzburg Ansässigen haben auf Grund ihres Anteils, den sie als Lehen erhalten hatten, das Recht, Holz im Salzforst (Saltzforst), das dem Bischof und dem Hochstift gehört, zu nutzen. Hierbei ist zu vermerken, dass die Teile des Schlosses mit allemZugehörigen als Lehen vom Hochstift übertragen worden waren. Dem wiederspricht Otto von Salzburg. Da er jedoch stirbt, kommt Johann von Hutten (Hans von Hutten zum Seckelberg) auf Bischof Johann zu, und bittet ihn um Otto von Salzburgs Anteil, da er ein Recht auf dessen Erbe habe. Der Bischof antwortete, dass er die Lehen Ottos schon an Johann Voit von Salzburg (Hansen voiten) verliehen hat. Er bot ihm jedoch an folgendermaßen zu verfahren: Sollte Otto von Salzburg die Lehen nicht empfangen wollen, würde er sie Johann von Hutten verleihen. Albrecht von Brende (Albrecht von Brende) wollte seine Lehen nicht empfangen, die dadurch zurück an den Bischof fallen. Letzendlich ist das gesamte Schloss Salzburg Lehen des Hochstifts.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Johann und Balthasar Winter (Hansen vnd Balthasarn) ein Stück Feld in Schraudenbach (Schrautenbach), genannt das Rodfeld, vor dem Wernecker Forst im Amt Werneck. Dazu gehören 165 Morgen Acker, zehn Acker Wiesen und 10 Acker Brennholz. Ebenso wie 30 Malter Korn, 20 Malter Hafer und ein Fasnachtshuhn. Dienste werden mit vier Pferden und deren eigenem Geschirr bis zu fünf Meilen um Werneck erfüllt. Das gleiche gilt für die Bewässerung und das Pferchen im genannten Bereich.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Bischof Konrad von Thüngen soll der Ritterschaft ein Öffnungsrecht für das Schloss Königshofen zur Besetzung der Stadt Bad Königshofen in Grabfeld gewährt haben. Für diese Handlung liegt keine Aufzeichnung vor. Jedoch gibt es eine Antwort darauf vom Adel, in der sie sich dafür beim Bischof bedanken. Darin bitten sie den Bischof außerdem, ihnen die Häuser der Aufständigen des Bauernkriegs als Erblehen zu verleihen, da viele von ihnen keinen Wohnort in Dörfern haben.
4) Die Fränkischen Fürsten sollen keine beschwerlichen Neuerungen bezüglich der ritterlichen Mannlehen auferlegen. Einige Fürsten gestatten den Weiterverkauf oder die Weitergabe neuer Lehen an andere Grafen oder Herren der Ritterschaft nicht. Zudem erkennen viele Fürsten den Ehefrauen, Töchtern und Schwestern der Grafen, Herren und der Ritterschaft ihre Verweisung und Steuer, die sie auf ihre Lehen bekommen nicht an. Die Anerkennung ist viel mehr von Ausnahmen abhängig. So wird die Steuer allein auf den Ertrag der Ehefrauen und nicht auf eine Hauptsumme oder das Erbe erhoben. Die Fürsten weigern sich Schlösser, Dörfer, Leute oder Güter der Ritterschaft zu kaufen und kaufen diese lieber vom Adel, was wiederum den Rittergeschlechtern zum Nachteil wird. Zudem weigern sie sich einem Vormund Lehen zu vergeben. Daraufhin streiten sich die Fürsten mit der Obrigkeit, da sie der Meinung sind, sie sind keinem Lehen schuldig und werden dann vom Lehensherren zu einem Vormund verordnet. Die Fürsten gestehen keinem anderen etwas ein sondern nur dem Landgericht zu Franken. Deshalb gesteht die Ritterschaft, dass sie keine Einwohner der fürstlichen Landen sind und legitimieren dies durch die Befreiung der Kaiserlichen Majestät zu freien Franken. Einige Vormünder sollen ihren Pflegekindern Lehen verleihen, allerdings wird ihnen kein Geleit gewährt, da dies nicht nötig sei. Viele Fürsten wollen den Vormündern nichts leihen. Es wird lediglich eine Verwirrung der Lehen vor Gericht gebracht unter dem Schein rechtlichen Handelns. Egal ob die Unmündigen vom Adel nicht zeitnah oder gar nicht bevormundet werden, die Adeligen glaubhafte Argumente vorbringen und die Angelegenheit vor einem unparteiischen Gericht abgehalten wird, gerät die Ritterschaft trotzdem in hohe Kosten und Schaden. Wenn ihnen die Lehen verliehen werden oder jene verdienen, so werden diese nicht mit einbezogen.