Zwischen den Äbbten des Klosters Neustadt am Main (Neuenstat) und den Herren von Grumbach (heren von Grumbach) kommt es zu Streitigkeiten. Zum einen wegen der Vogtei, den Vogteirechten und den Untertanen des Klosters. Zum anderen wegen des Schlosses Rothenfels (schloss Rotenuels), welches die Herren von Grumbach auf dem Grundstück des Klosters neu erbaut haben und dieses als ihr Eigentum eingezogen haben. Diese Streitigkeiten werden von Bischof Emehard von Comburg und Bischof Siegfried von Truhedingen beigelegt.
Zwischen den Brüdern Botho II. von Eberstein (Boten von Eberstain) und Konrad II. von Eberstein (Conraten von Bopenhausen) kommt es zum Streit aufgrund des Innehabens des Untermarschallamts. Das Stift Würzburg kommt zum Entschluss, dass Konrad seinem Bruder Botho 250 Mark Silber ausrichten muss und dafür das Untermarschallamt im Stift Würzburg haben und behalten darf.
Bischof Andreas von Gundelfingen verleiht der Marggräfin Anna von Brandenburg, geborene Gräfin zu Henneberg, etliche Lehen. In diesem Brief werden Maschall Heinrich von Lauer (Hainrich der Marschalk von Laure) und Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg) als Zeugen genannt. Dies gibt zweierlei zu verstehen. Zum einen, dass man die von Lauer noch als Marschall bezeichnet, obwohl diese das Amt nicht mehr innehaben. Zum anderen, dass das gedachte Marschallamt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Händen der von Ebersteins (Eberstain), sondern der von Hornbergs liegt. Dies entspricht laut Fries der Wahrheit, da es - so sehr sich Bischof Iring auch um eine Einigung zwischen den Herren Botho von Eberstein (Boten von Eberstaind) und seinem Bruder Konrad (Conrat) bemühte, in der vereinbart wurde, dass Konrad seinem Bruder 250 Mark Silber zahlt und dafür das Untermarschallamt erhält - zu keiner Einigung kam. Eventuell deshalb, weil Botho damit nicht einverstanden war, wie es ein weiterer Vertragsbrief bestätigt.
Botho von Eberstein ( her Bot) verkauft das Marschallamt mit seinen Zugehörungen an einen von Hohenberg. Dies führt bei Konrad von Bobenhausen (Conrat von Bopenhausen) und seinen Söhnen zu der Annahme, ihnen würde gerechtermaßen das Marschallamt zustehen. Bischof Andreas von Gundelfingen entscheidet für das Landgericht des Herzogtums Franken, dass Dietrich von Hohenberg (Dietrichen von Hoenberg), der auch Baumann (Bauman) genannt wird, das Marschallamt zu Recht erhalten hat, nachdem er die folgenden Beweise erbracht hat.
Dietrich von Hohenberg (Dietrich Bawman) sollen sieben Personen bezeugen, dass sie gesehen haben, wie sein Vater das Marschallamt von Botho von Eberstein (Boten von Eberstain) gekauft hat. Wenn von den sieben keiner tot ist, soll er seine Sache vorbringen und mit den noch Lebenden fortfahren. Falls diese aber alle gestorben sind, soll er sein Anliegen vorbringen und nach seinem Gewissen den Streit fortführen. Noch am selben Tag bekommt Dietrich von Hohenberg das Marschallamt, die Güter zu Leutershausen (Leuterhausen), zu Lauer (Laur) und andere Güter, die zum Amt gehören von den Schöffen und den Dienstleuten der Kirche zugesprochen.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bezüglich des Anspruchs auf das Untermarschallamt kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von der Kere und den Herren von Bibra. Deswegen setzten sich Graf Heinrich von Henneberg (Hainrichen von Hennenberg) und sein Sohn Graf Wilhelm (Wilhelmen) gemeinsam mit Freunden der beiden Parteien zusammen, um eine gütliche Einigung zu finden und den Streit zu beenden. Es wird bestimmt, dass der Sohn Johanns von der Kere (Hannsen seligen sun) Eberhard von der Kere (Eberhart von der Kere) das Untermarschallamt, welches er zu jenem Zeitpunkt bereits innehat, bis zu seinem Tod behalten soll. Danach wird das Untermarschallamt an die Herren von Bibra gehen, die binnen vier Wochen nach dem Tod Eberhards einen aus ihren Reihen, den sie für das Amt bestimmen, zum Obermarschall schicken sollen. Dieser soll dem Ausgewählten dann das Untermarschallamt verleihen. Sofern dieser wiederum sterben sollte, geht das Untermarschallamt wieder an einen Herren von der Kere, der dann ebenfalls innerhalb von vier Wochen bestimmt werden soll. Das bewilligen Graf Heinrich von Henneberg und sein Sohn Graf Wilhelm, indem sie diese Vereinbarung brieflich besiegeln und wodurch die vorherigen Briefe und Bestimmungen zum Untermarschallamt außer Kraft gesetzt werden.
Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) sind sich wegen der Bede uneinig mit den Dörfern Salz (Saltz), Mühlbach (Mulbach), Altenbrend (Brend) und Hersfeld (Hersueld). Bischof Rudolf von Scherenberg klärt diese Uneinigkeit.
Ein Streit, den die Männer des Amtes Marktsteinach (Markstainach) mit den Einwohnern von Schonungen (S9999ningen) wegen des fischbach und der Ereln haben, wird geschlichtet.
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.