Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
18. Adlige sollen in den Rat und am Hof aufgenommen werden.
Sebastian von Rotenhan (Sebastian vom Rottenhan) setzt Bischof Konrad von Thüngen darüber in Kenntnis, dass Grafen, Herren und Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt einen Vertrag miteinander schließen. Darin wird festgehalten, sollte einem der Vertragspartner wider geltendes Recht Schaden zugefügt werden, sei es gegen seine Behausung oder Ländereien, und Hauptmann und Räte des betreffenden Orts der Rechtsverletzung zustimmen, sollen die anderen Vertragspartner dem Geschädigten zu Hilfe kommen. Sebastian von Rotenhan schickt dem Bischof eine Kopie des Hauptartikels.
7) Früher hätten die Fränkischen Fürsten, auf ihre eigenen Kosten, den Adel zu den Tagen des städtischen Rats geschickt. Jetzt wird dies nicht mehr so gehandhabt und sie schicken einen schlechten Prokuratoren. So mussten die Parteien einer dem anderen die Tagessatzung selbst schicken. Hierfür haben die Fürsten einen Botenlohn ausgegeben, welcher von ihnen selbst wieder eingefordert wird.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.