Die Ordnung zu Zeiten von Fehden sowie Kriegen und wie das Land bestellt ist, findet sich in Liber 3 contractuum Rudolfi.
Bischof Lorenz von Bibra kauft den Schaftrieb zu Brunn (Brun) sowie etliche Gefälle und Gülten in dem Ort von Stefan Zobel von Giebelstadt (Zobel). Betroffen sind auch Limbachshof (Limpach), Kleinrinderfeld (Clain Rinderveld), das Aschaffenburger Stift (Aschaffenburgk stifft), Hoehenstadt (Hoehenstatt) und Segnitz (Segnit).
Das Dorf Hohenstadt (Hohenstat) unweit von Tückelhausen (Duckelhausen) gehört jetzt zum Teil dem Stift Haug und zum Teil dem Kloster. Die Vogtei und Mannschaft und der ganze Getreide- und Weinzehnt gehören den Zobel von Giebelstadt (Zobel von Giebellstat), die es als Prior und Konvent von Tückelhausen als Mannlehen vom Stift empfangen haben. Die Vogtei und der Zehnt wurden von Stefan Zobel von Giebelstadt (Staffan Zobel) und seinem Vormund Andreas von Gebsattel (Endres von Gebsatl) an das Kloster erkauft. Und nachdem der Zehnt als Lehen an das Hochstift Würzburg geht, verschreibt Bischof Lorenz von Bibra dem Prior und dem Konvent, dass das ewige Reisrecht, Folg, Vogtei-, Schutz- Schirmrecht in Hohenstadt und seinen Einwohnern gegenüber dem Stift Würzburg liegt.
Zwischen Propst, Dekan und Kapitel des Stifts Haug auf der einen Seite und dem Prior und dem Konvent von Tückelhausen (Duckelhausen) gibt es einen Streit wegen der Erbhuldigung des Gerichts, der Schäferei und anderer Obrigkeiten im Dorf Hohenstadt (Hohenstat). Die Kartäuser beschweren sich deshalb beim Konsternator in Mainz. Nach einer Zeit kommt es zum Vertragsschluss. Darin ist dem Stift Würzburg das ewige Reis-, Vogtei-, Schutz- und Schirmrecht sowie Dienst und Steuer über das Dorf Hohenstadt und die Einwohner vorbehalten.
Johann Christoph von Berlichingen (Hans Christoff von Berlichingen) schließt in Lauda (Lauden) als Vertreter von Bischof Friedrich von Wirsberg, dem Eigentümer und Lehnsherren des Dorfes und Lehens Hohenstadt (Hoenstatt), einen Vertrag mit Johann von Haber (Hans von Haber), Eberhard von Gemmingen (Eberhart von Gemmingen), Johann Wolf von Lentersheim (Hans Wolff von Lentershaim) und Valentin von Berlichingen zu Dörzbach (Valtin von Berlichingen zu derzbach). Es wird festgelegt, dass die Schäferei der Brüder und Vettern Philipp Jacob, Konrad und Johann von Rosenberg (Philip Jacob, Conrath vnd hans von Rosenberg) innerhalb ihrer Gemarkung bleiben soll. Im Gegenzug sollen die Schafe von Hohenstadt auch nur innerhalb ihrer Gemarkung bleiben.
Albrecht von Rosenberg und die Brüder Philipp, Jakob, Konrad und Johann Charing von Rosenberg (Albrecht von Rosenberg, vnd philips, Jacob, Conrath, vnd hans corig von Rosenberg) und Waldmannshofen (Waldmanshouen) sowie die Untertanen zu Hohenstadt (hoenstatt), Rosenberg und Herdland einigen sich über den Schaftrieb zu Lauda (lauda). Die Abmachung gilt für die Schäfereien aller Beteiligter, und auch wenn sich die Schäfereien vergrößern. Es wird festgelegt, dass alle Parteien auf ihrem Gebiet bleiben und keiner Schafe in bestimmten Gebieten der Mark Hohenstadt treiben soll. Mit anderen Belangen des Schaftriebs wird es gehalten wie es seit langem üblich ist.