Es wird angegeben, wo etliche Briefe über den Austrag eines Streits zwischen Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Saunsheim), vom Stephansberg, (Steffans berg) und seinem Sohn Michael von Schwarzenberg (Michel) zu finden sind.
Bischof Johann von Egloffstein einigt sich mit dem Bischöflichen Rat und den Bürgern der Stadt Schwarzach am Main über den achten pfennig. Die Stadt soll dem Bischof 400 Gulden von den 1700 Gulden an Schäden geben, die Erkinger von Seinsheim (Erckingern von Saunsheim zu Stalberg) durch einen Brand verursacht hat. Dafür ist die Stadt für sechs Jahre von der Steuer des achten pfennigs befreit.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Albrecht von Vestenberg (albrechten von vestenberg) 150 Gulden. Dies zahlt Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) dem von Vestenberg auf dem Stephansberg (Steffans berg). Dafür übergibt der Bischof ihm eine Schuldverschreibung und schlägt die Summe auf die Schulden, die er bereits auf die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) hat. Die Schulden werden zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt.
Auf Bitten Erkingers von Seinsheim zum Stefansberg (Erkinger vom Sainsheims) gesteht ihm König Ruprecht I. von Wittelsbach Folgendes zu: Er und seine Erben sollen fortan im Dorf Astheim (Ostheim) das Gericht, das zwölf Schöffen umfasst, sowie die Halsgerichtsbarkeit innehaben und diese mit Gewalt und einem Galgen durchsetzen. Zudem haben er und die Schöffen das Recht, den Blutbann über jemanden auszusprechen. Zudem erhalten sie das Privileg, in Astheim einen Markt zu veranstalten. Das Bürgerrecht sollen die haben, die keine eigenen Herren haben und somit nicht jederzeit zurückbeordert werden können. Soldaten und Leute, die ehemalige Amtsmänner eines Herren oder einer Stadt sind, sollen sie auf Forderung ziehen lassen. Ein Viertel des Oberrates zu Schweinfurt (Schweinfurt), was dem Anteil der Schöffen entspricht, soll nach Nürnberg (Nurenberg) geholt werden.
Die Herren Dietrich von Bickenbach (dietrich von Bickenbach), Ekinger von Seinsheim (Erckinger von Sainshaim), der Ritter Konrad Steinrück (Conrat Stainrick) und die Witwe Katharina von Bibra (Catherin von Bibra) schließen als Besitzer der Schlösser und Städte Werneck (wemeck), Trimberg (Trimperg), Schildeck (Schilteck), Bad Brückenau (Bruckenaw) und Kisseck (Kisecke) einen gemeinsamen Burgfrieden.
Erkinger I. von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) ist der Hofmeister von Bischof Johann von Brunn.
Bischof Johann von Brunn übereignet dem Orden der Kartäuser zu Astheim (Osthaim) zwei Drittel des Zehnts zu Dürrfeld (durfelt) und einen halben Hof zu Prosselsheim (prassoltzheim), der bisher ein Lehen des Hochstifts Würzburg war. Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) erhält vom Bischof dafür einen Hof zu Wiesenbronn (Wisenbrune), der bei Stephansberg (Steffansberg) liegt, zu Lehen. Fries gibt außerdem an, wo Informationen zu finden sind, wie Erkinger von Seinsheim den Hof bei Wiesenbronn aufgibt und wo ein Revers von ihm verwahrt wird.
Graf Wilhelm II. von Henneberg-Schleusingen (Graf wilhelmen von Hennenberg), Konrad von Bickenbach (Conrad her zu Bikenbach), Konrad von der Kere (Conrad von der khere), Werner von Hardheim (wernher vom Hain), beide sind Domherren zu Würzburg, Vogt Otto von Salzburg (Ott voit von Saltzburg), Erkinger I. von Seinsheim (ritter Erkinger von Sainsheim) und Sigmund Strohmeier (Sigmund Strainer) vermitteln einen Vertrag zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Grafen Leonhard von Castell (graf Ludwig zu Castel), in welchem festgeschrieben ist, dass Ludwig von Castell die Mühlen bei Winterhausen (Winterahausen) kaufen darf, die Schiffahrtsrechte auf dem Main (Mains) aber dem Bischof von Würzburg vorbehalten sind.
Freiherr Erkinger I. von Schwarzenberg (Erckinger von Schwartzenberg) verkauft sein Burglehen von Schloss Trimberg (Trimperg) und Schloss Kisseck (Kisecken) für 1000 Gulden an Bischof Johann von Brunn (Johannsen von Brun).
Bischof Johann von Brunn gestattet dem Obersten Jägermeister des Stifts Erkinger von Schwarzenberg (Ekinger here zu Schwartzenberg) und seinen Söhnen Johann und Sigmund (Johan vnd Sigmund).