Zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und den Städten Nürnberg (Nurenberg), Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Schweinfurt (Schweinfurt) und Bad Windsheim (Windshaim) kommt es zum Zerwürfnis. Der Erzbischof Adolf I. von Nassau und Bischof Lamprecht von Brunn schlichten den Streit.
Graf Wilhelm II. von Henneberg-Schleusingen (Graf wilhelmen von Hennenberg), Konrad von Bickenbach (Conrad her zu Bikenbach), Konrad von der Kere (Conrad von der khere), Werner von Hardheim (wernher vom Hain), beide sind Domherren zu Würzburg, Vogt Otto von Salzburg (Ott voit von Saltzburg), Erkinger I. von Seinsheim (ritter Erkinger von Sainsheim) und Sigmund Strohmeier (Sigmund Strainer) vermitteln einen Vertrag zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Grafen Leonhard von Castell (graf Ludwig zu Castel), in welchem festgeschrieben ist, dass Ludwig von Castell die Mühlen bei Winterhausen (Winterahausen) kaufen darf, die Schiffahrtsrechte auf dem Main (Mains) aber dem Bischof von Würzburg vorbehalten sind.
Bischof Lorenz von Bibra schlichtet zwischen den Einwohnern von Volkach (volkach) sowie stellvertretend dem Prior des Klosters Astheim (vatter in der Carthausen) in Bezug auf die Fischereirechte sowie das Recht, den Main (Main) zu befahren und nachts dort zu Fischen.
Es kommt zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Sebastian Marschall von Oberndorf (Bastian Marschalcken) sowie Ulrich von Riedheim (Ulrich von Rittheim), der als Vormund für die Brüder Gilg, Christoph, Seifried, Ulrich und Johann Marschall von Oberndorf (Gilgen, Cristoffeln, Seifriden Vlrichen vnd Hansen allen gebrudern Marschalcken zu oberndorff) fungiert, wegen drei Fuder Wein zum Zerwürfnis, weil die Vorfahren der Brüder diese vor vielen Jahren vom Hochstift Würzburg zu Lehen empfangen haben, sie jedoch nie übergeben worden sind. Bischof Lorenz von Bibra wirft dem Marschall von Oberndorf im Gegenzug vor, dass das Schloss Oberndorf (schlos Oberndorf) von ihm und seinen Amtsvorgängern ebenfalls nicht empfangen worden ist. Der Ritter und Hofmeister zu Würzburg Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach (Hansen fuchsen zu Binbach Hofmeister ) und der Ritter Sigmund von Thüngen (Sigmunden von Thungen zu Burg) schlichten das Zerwürfnis. Sie beschließen, dass die drei Fuder Wein künftig nicht mehr herausgegeben werden sollen, die Marschall von Oberndorf jedoch das Schloss Oberndorf zu Lehen erhalten sollen.
Wolfgang Nutzel (Wolfgang nutzel), der ein Bauer des Stifts Haug (S Johanns Stift zuhaug) ist, schließt sich 1525 als Aufständischer dem Bauernkrieg an. Um seiner verordneten Strafe zu entgehen flieht er eine Zeit lang nach Nürnberg (Nurenberg). Hiernach wird er durch Bischof Konrad von Bibra in Gnaden wiederaufgenommen und mit dem Stift Haug und anderen versöhnt.
Bischof Konrad von Bibra schlichtet zwischen dem Bischöflichen Rat der Gemeinde zu Volkach (Volkach) und dem Prior und dem Konvent des Klosters Astheim (Ostheim) Streitigkeiten, die sich auf das Betreiben einer Mühle am Main, den daraus resultierenden Flusslauf sowie andere Streitpunkte in Bezug auf den Main und dessen Nutzung zwischen Volkach und Astheim beziehen. Es kommt zu einem Einungsvertrag.
Die Einwohner von Dettelbach (dettelbach) vertragen sich mit den Einwohnern von Neuses am Berg ( Neweses vff den Berg) und kommen überein, dass die Einwohner von Dettelbach und Brück (Brinker) ihr Vieh vom Wald bei Brück (Brinker holtz) bis Handthal (hainthal), auch hain genannt, treiben dürfen. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen für eventuelle Schäden auf ihren Feldern selbst aufkommen und diese weiter bebauen, erhalten jedoch dafür die Erlaubnis, ihr Vieh am Dettelbach (Brinker bach) zu treiben und daraus trinken zu lassen. Dieser wird auch Hiltich (hiltich) genannt. Die Einwohner von Dettelbach sollen zum Ausgleich 103 Morgen Holz, an der Mainleite (Mainleiten) und Köhler (Keller) gelegen, abmessen, bearbeiten und als Bauholz liefern. Die vereinbarte Menge wird nicht erfüllt. Im Jahr 1546 werden nur 46, im Folgejahr nur 27 Gerten an Bauholz geliefert.
Nach dem Ablauf von zwei Jahren, soll den Einwohnern von Neuses am Berg (Newsess) nur noch der Wald bei Mainleiten zu Verfügung stehen. Die Einwohner von Dettelbach (detelbach) hingegen sollen ihr Vieh über die altbekannten Wege treiben. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen in den anderen Wäldern derer von Dettelbach weder kleinteiliges Holz auflesen, noch ihrem Vieh den Stall streuen, noch Bäume fällen. Die Besitzer der Hufen aus Neuses am Berg sollen insofern an diesen Wäldern beteiligt werden, dass sie Leuten das Grasen und das Streuen von Ställen für ihr Vieh erlauben dürfen. Um zu garantieren, dass es heglich umgesetzt wird, führen Geschworene aus Neuses am Berg und Dettelbach eine Vermessung des betroffenen Gebietes durch und kennzeichnen dieses mit Steinen. Hiermit werden beide Parteien vetragen. Für jeden Verstoß gegen diese Regelung ist ein Gulden zu entrichten. Diesen einzutreiben obliegt dem Dorfmeister oder dem Städtischen Rat zu Dettelbach und Neuses am Berg gemeinsam. Die Gerichtsoberhoheit, vor allem in Bezug auf das Verhängen von Strafen, des Hochstifts Würzburg (Wirtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburgk) soll nicht beschnitten werden.
Durch die würzburger und markgräfischen Räte (Wirtzburgische vnd Marggräuische Räthe) wird festgelegt, dass der Vertrag zwischen den Dörfern Dettelbach (detelbach) und Neuses am Berg (newsess) von 1546 in jeder Hinsicht umgesetzt werden soll. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen fortan ihr Vieh nur in dem von diesem Vertrag festgelegten Bereich treiben. Dieser Bereich ist mit insgesamt sechs Steinen abgegrenzt und reicht von Baurnholtz oberhalb des Schmidin Ackers bei Neuses am Berg über den Neusesser Weg bei Schwarzenau (Schwartzenaw) bis hin zur oberen Mainleiden. Sie sollen ihr Vieh nicht bis nach Dettelbach treiben. Ebenso ist es den Dettelbachern verboten ihr Vieh in den oben beschriebenen Bereich zu treiben. Beide Parteien sollen auf ihren Gütern das Vieh grasen lassen, bis die Zeit zum Viehtreiben kommt und die Hirten ihr Vieh in dem vereinbarten Bereich treiben können. Zudem ist vereinbart, dass jeder der beiden Parteien zur rechten Zeit auf seinen Gütern stupfeln darf. So ist es im Vertrag geregelt, doch die beiden Herrschaften behalten sich das Recht vor Änderungen vornehmen zu können.
Der Gnadenvertrag mit den Bürgern von Nürnberg (denen von Nurenberg), den Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt vermittelt hat, besagt, dass im Jahr 1561 die Burg- und Mannlehen derselben durch einen rechtlichen Mann öffentlich empfangen werden sollen.