Konrad IV. von Trimberg (Trimperg) fechtet die Verfügung seines Vaters Konrad III. von Trimberg an, welcher seine Herrschaft Trimberg mit allen Zugehörungen, darunter Schloss und Stadt Arnstein (Arnstain), dem Hochstift Würzburg vermacht. Er einigt sich mit Bischof Mangold von Neuenburg dahingehend, dass die Herrschaft dem Hochstift auf ewig gehören soll. Konrad hingegen soll für einen jährlichen Zins von zehn Pfund Hafer die Stadt Bischofsheim an der Rhön (Bischofshaim vor der Rone) als Lehen erhalten, bis diese für 800 Mark Silber wieder abgelöst werde. Als Konrad ohne Erben stirbt, fällt auch Bischofsheim wieder an das Hochstift.
Monumenta Boica 38, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1866.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
Die Bürger von Schweinfurt versuchen, sich der Zuständigkeit des bischöflichen Landgerichts (langericht herzogthumbs zu Francken) zu entziehen, und weigern sich, den Blutbann von Bischof Gerhard von Schwarzburg zu empfangen. Zudem zerstören sie die Kilianskirche vor der Stadt Schweinfurt und behindern durch den Bau einer Mühle den Schiffsverkehr auf dem Main. Der Konflikt wird schließlich in Bamberg durch Erzbischof Adolf von Mainz geschlichtet, wobei festgesetzt wird, dass die Schweinfurter weiterhin dem Landgericht unterstehen und den Main bei der Mühle soweit freigeben soll, dass die Kaufleute ungehindert darauf fahren können, und dem Bischof die Einsetzung des Schweinfurter Zentgrafen und der Bann über die Stadt zugesprochen wird. Außerdem sollen die Schweinfurter eine neue Kilianskirche in ihrer Stadt bauen und die Arbeit des Geistlichen Gerichts in der Stadt nicht behindern. Weitere Regelungen betreffen die Pfahlbürger (Inhaber des Bürgerrechts, die außerhalb der Stadtmauern leben) sowie Zoll und Geleit.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Erzbischof Adolf von Mainz schlichtet den Konflikt der Stadt Schweinfurt mit dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg dahingehend, dass die Stadt dem Bischof Schulden im Wert von 4000 Gulden erlassen soll. Beide Parteien sollen die Gefangenen frei lassen und auf Entschädigung für schatzung, prantschatzung, geding und unbetzalt gelt verzichten (Urfehde). Diese Urkunde betrifft ebenfalls die Einigung des Würzburger Bischofs mit den Städten Nürnberg, Rothenburg (Rottenberg) und Windsheim (Windsheim).
Bischof Lamprecht von Bamberg schlichtet einen Streit zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Hynaschko von Duben sowie Warsawoi von Schweinar, Ministerialen des Königs, in Vertretung für die Schweinfurter Bürger. Er setzt fest, dass geistliche Angelegenheiten vor dem geistlichen Gericht des Bischofs verhandelt werden sollen, weltliche Angelegenheiten hingegen vor dem Schweinfurter Richter. Schweinfurter Bürger, die vor das Würzburger Brückengericht zitiert werden, sollen wieder nach Schweinfurt an das dortige Gericht geschickt werden. Das Würzburger Landgericht und das Zentgericht in Schweinfurt sollen entsprechend altem Herkommen bestehen bleiben. Wer im Bereich dieser Zent lebt, soll nicht vor ein anderes Zentgericht geladen werden. Urteile des Zentgerichte, die während der Zeit der Schlichtung gefällt wurden, sollen ungültig sein. Der Wein, der den Juden in Haßfurt abgenommen wurde, soll dem König geschickt werden. Dem Würzburger Bischof soll weiterhin das Geleitrecht in Schweinfurt zu Land und zu Wasser zustehen.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Der Mainzer Bischof Konrad von Dhaun schlichtet den Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und der Stadt Schweinfurt, über welche Johann zwei Jahre zuvor die Acht verhängt hat, und trifft dabei Regelungen bezüglich der Schifffahrt auf dem Main, des Geleitrechts auf dem Main, der während des Konfliktes entstandenen Schäden, der Zentgerichtsbarkeit und des Bannrechts in Schweinfurt sowie der Zentschöffen und die Ausführung des Rechts.
Bischof Johann von Grumbach schlichtet einen Streit zwischen Anna, Witwe des Konrad von Hutten (Hutten), Elisabeth, Witwe des Bartholomäus von Hutten, sowie deren Söhnen auf der einen und Bürgermeister und Rat von Arnstein (Arnstain) auf der anderen Seite. Dabei geht es um einen Hof in Müdesheim (Mutishaimer Gunterhoff), die Bede in Bettendorf (Betteldorf) und die Bede in Heugrumbach (Grumbach).
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Philipp dem Jüngeren von Rieneck wird ein Streit (Irrung) bezüglich der Leibeigenen in den Ämtern Gemünden (Gemünde), Rieneck (Rienek) und Lohr (Lore) beigelegt. Diejenigen Leibeigenen, die aus dem rieneckschen Ämtern Lohr und Rieneck in das Amt Gemünden gezogen waren, sollen dem Hochstift Würzburg unterstehen. Dagegen gehören, die Leibeigenen, die aus Gemünden in die rieneckschen Ämter Rieneck und Lohr gezogen waren, nun zu Rieneck. Für die Zukunft wird folgendes vereinbart: Diejenigen Leibeigenen, welche aus dem Würzburger Gebiet in das rienecksche umsiedeln und die Leibeigenen, die aus dem Rienecker Gebiet in die Würzburger Dörfer ziehen, sollen, wenn sie innerhalb eines Jahrs und Tags nicht von ihrem Leibherren gefordert werden, dem neuen Herren, also entweder dem Hochstift Würzburg oder dem Grafen von Rieneck, unterstehen. Fordert der Leibherr den Leibeigenen innerhalb dieser Frist, muss der Leibeigene innerhalb von 40 Tagen zurückkehren.
Wieland, Michael: Beiträge zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 20,1 (1870), S. 61-638.
Richter, Karl: Gemünden (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 11), München 1963.
Bischof Rudolf schlichtet einen Streit zwischen den Herren von Hutten (Huten) und der Stadt Arnstein (Arnstain). Dabei geht es um einen Hof in Müdesheim (Mutishaimer Gunterhoff), die Bede in Bettendorf (Betteldorf), die Bede in Heugrumbach (Grumbach) und ein Kirchenlehen von Maria Sondheim (Sunthaim).
Bischof Lorenz von Bibra schlichtet einen Streit zwischen der Stadt Arnstein (Arnstain) und Amalie von Hutten (Ameleien von Huten) über den Dürrhof (Durhove) und den Weinausschank in Bettendorf (Betteldorff).
Bezüglich der gekauften Häuser in Oberlauda (Obernlauden) schließt Anselm von Eltershofen (Anshelm Eltershofen) einen Vertrag mit der Gemeinde.