Friedrich von Liehental (Friderich von Lienthal) darf sein Haus und Gut zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) behalten, jedoch nicht mehr dort wohnen.
Dem Spital von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und seinen Vormunden soll die Zweiteilung nicht schaden. Ihnen stehen andere Rechte zu.
König Karl IV. (konig carl der viert) berechtigt Bischof Albrecht von Hohenlohe und das Hochstift Würzburg, die Schulen, Kirchen, Häuser, Höfe, Hausräte, Kleinode, fahrenden Besitz, Schulden, Forderungen, Aussprachen und alle weiteren Güter der Juden in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), sowie alle Forderungen und Rechte, die er und das Reich an ihnen haben zu verkaufen. Der Bischof und das Stift dürfen die Güter und Rechte an andere verkaufen oder weitergeben, jedoch muss ein Verkauf oder eine Weitergabe erst vom König bestätigt werden.
Sie sollen den Bischof nicht in der Ausübung seiner geistlichen Tätigkeiten hindern. Zudem sollen sie Bischof Gerhard von Schwarzburg seinen Zoll und sein Geleit geben, wenn er dies verlangt und ihn daran nicht hindern.
Bezüglich der Steuer und der Bede der Bürger von Rothenfels (Rottenfels) gibt es zwischen Bischof Johann von Egloffstein und Gottfried Voit von Rieneck (Gotz voiten von Rineck) Missverständnisse. Bischof Johann erteilt fünf Adelsmännern die Erlaubnis, das was sie zwischen sich besprechen auch so beizubehalten. Diese legen fest, dass alle Streitigkeiten sowie weltlichen und geistlichen Fehden aufgelöst werden. Gottfried Voit von Rieneck soll Bischof Johann 1500 Gulden, die er auf der Stadt Würzburg hat, überlassen und dies quitieren. Dafür gibt Bischof Johann Gottfried Voit von Rieneck und seinen Erben die Steuer und Bede im Amt Rothenfels für die nächsten zehn Jahre, welche immer an Petri Cathedra erhoben wird. Wenn diese Jahre vorbei sind, dann sollen die beiden Parteien bei der Übereinstimmung bleiben. Die Kammerleute und andere Leute, die dem Amt Rothenfels zugehörig sind, sollen Gottfried Voit von Rieneck die nächsten fünf Jahre unterstehen. Diese Vertragsbestimmung versucht Bischof Johann in den Brief ans Domkapitel zu bringen. Zudem legt Bischof Johann in einem offenen Brief fest, dass die angesprochenen Kammerleute in den nächsten fünf Jahren den Voiten von Rieneck gehorsam sein müssen.
Apel III. von Lichtenstein (apel von Lichtenstein) gibt alle Güter, Gült, Nutzungsrechte und Zinsen, die er an Dietersdorf (Ditrichsdorff) hat an seinen Sohn und seine Töchter, die Rottenfelser heißen, zu Lehen.
Gottfried von Rieneck (Gotz von von Rineck) und Eberhard von Rieden (Eberharten von Ridem) haben zusammen ein Viertel Anteil an Schloss und Amt Rothenfels, die von Bischof Johann von Brunn und seinem Domkapitel für 4775 Gulden verpfändet wurden. Ein weiteres Viertel war an Sebastian von der Tann (Bastian von der Than) und Eberhard von Rieden dem Älteren (Eberharten Riden dem eltern ) für 1750 Gulden verpfändet. Die Hälfte seines Viertels hat Gottfried von Rieneck an Eberhard von Rieden für 2000 Rheinische Gulden verpfändet. Alle Gerechtigkeiten am anderen Viertel können er oder seine Erben von Sebastian von der Tann und Eberhard von Rieden dem Älteren für 1750 Gulden auslösen, sofern sie ihnen gehören. Dies hat Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bewilligt. Eberhard von Rieden und seine Erben können also insgesamt zwei Achtel für 2000 und 1750 Gulden auslösen. Dem Hochstift obliegt es, die Auslösung vorzubehalten.
Graf Johann III. von Wertheim (Graf hans von wertheim) verkauft an Bischof Rudolf von Scherenberg und das Hochstift alle seine Güter, Äcker, Wiesen, Zehnte, Höfe, Nutzungsrechte, Renten und Gefälle. Diese sind in einem Registern aufgelistet und werden mit allen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Atzungen, Frondiensten und Zu- und Eingehörungen übergeben. Nichts, was dem Graf gehört ist davon ausgenommen, er bekommt dafür 2250 Gulden.
Der Vogt von Rotenhan (voit von Rottenhan) lässt sich einen Schuldbrief ausstellen. Er schuldet dem Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg 700 Gulden in Gold. Diese möchte er in den kommenden vier Jahren abbezahlen. Wenn er dies nicht schafft, dürfen der Bischof und das Hochstift Würzburg das Dorf Neubrunn (Newbrun) mit dessen Nutzungen in deren Besitz nehmen.
Bischof Konrad von Thüngen leiht sich 500 Gulden von Sebastian, Johann und Maria von Rotenhan (Bastian, mere vnd hausen von Rottenhan). Bis der Bischof diese zurückzahlt verpfändet er ihnen einen jährlichen Zins von 25 Gulden, auf die Bede von Haßfurt (hassfurt), die an Cathedra Petri fällig sind. Diejenigen, die den Zins abholen, haben Geleit.