Bischof Johann von Egloffstein gestattet es Apel von Milz (Apeln von Miltz) den Teil des Ungelds, den das Hochstift Würzburg zu Münnerstadt (Münrichstat) besitzt, für 800 Gulden abzulösen. Der Bischof verleiht ihm dieses Ungeld zu Mannlehen, mit der Bedingung, dass er oder einer seiner Nachfolger dieses für 1000 Gulden wieder von ihm oder seinen Erben an das Hochstift bringen könne. Von diesen 1000 Gulden sollen dann 500 Gulden im Stift angelegt werden und zu Lehen empfangen werden.
Bischof Johann von Brunn verleiht Apel von Lichtenstein (Apel von Liechtenstain) und dessen männlichen Erben die Vogtei und die Verantwortung für die Dörfer, Leute und Güter, die in Müncheigen (Münchaigen) bei Seßlach (Sesslach) gelegen sind, zu Mannlehen.
Gottfried Schenk von Limpurg übergibt Johann von Hartheim (Hannsen von Harthaim) für 105 Gulden das Recht, den Zehnt von Nassau (Nassau) für neun Jahre zu gebrauchen und zu nutzen. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass Johann von Hartheim oder seine Erben die 105 Gulden innerhalb dieser neun Jahre an den Bischof oder seinen Nachfolger zahlen, und der Zehnt nach dieser Zeit wieder an das Hochstift kommt.
Das Hochstift Würzburg besitzt in Nenzenheim (Nentzenhaim) im Amt Neuburg (Naiburg) nur einen Amtmann. Die restlichen stehen den Erben des Ritters Ludwig von Hutten (Ludwigen von Hutten) zu. Der Bischof zu Würzburg ist jedoch der Landesfürst von ihnen allen.
Bischof Johann von Brunn verpfändet dem Küchenmeister Johann von Nortenberg (Hannsen) Schloss, Markt und Amt Neuburg (Neuburg) und Markt Bibart (Biburt), mit der Bedinung, dass das Hochstift Würzburg diese von seinen Erben für 4000 Gulden ablösen kann. Sollten er und seine Frau Brigitte (Brigiten) jedoch keine Erben hinterlassen, so kann das Hochstift den Pfand für 2300 Gulden ohne Wiederspruch und Behinderung ablösen.
Bischof Rudolf von Scherenberg und Philipp von Rieneck (Philips von Rieneck) haben eine Auseinandersetzung über sieben Güter in Neutzenbrunn (Neitzenbrun) im Amt Gemünden (ambt Gmunde). Die Angelegenheit wird so geregelt, dass das Hochstift Würzburg und die Grafschaft Rieneck jeweils dreieinhalb Güter erhalten. Ein Viertel dieser Güter besitzt jedoch das Erzstift Mainz (stifft Maintz) erblich, welche es der Grafschaft verpfändet. Wenn das Pfand abgelöst wird, sollen die Grafen dem Erzstift das Viertel von ihren dreieinhalb Gütern übereignen.
Dietrich von Thüngen (Dietz von Thungen) hat etliche Güter, Nutzungsrechte und Gefälle bei und um Binsfeld (Binsfeld) im Amt Arnstein (Arnstain) von der Herrschaft Henneberg-Römhild (Hennenberg zu Römhilt) zu Mannlehen inne. Diese werden Müdesheimer Güter (Mutishaimer güter) genannt. Als Bischof Rudolf von Scherenberg das Schloss Binsfeld von Georg von Lichtenstein (Georgen von Liechtenstain) an das Hochstift löst, zieht er die Müdesheimer Güter mit ein. Dies ärgert nicht nur Dietrich von Thüngen, sondern auch Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg). Beide Parteien sind mit ihren Positionen im Recht, doch der Bischof verträgt sich mit Dietrich und entschädigt ihn mit anderen Gütern. Damit auch Graf Otto als Dietrichs Lehnsherr einwilligt, verpfändet der Bischof ihm jährlich 15 Gulden Zinsen auf der Bede zu Arnstein (Arnstain) als Mannlehen. Diese Zinsen darf der Graf solange einnehmen, bis der Bischof ihm ein Rittermannlehen verleiht, das 300 Gulden wert ist, oder ihm 300 Gulden in bar auszahlt, welche der Graf oder dessen Erben anlegen und dann vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen empfangen.
Der Ritter Georg Kötner (Georg Kötner) stirbt, ohne einen männlichen Erben zurückzulassen, weshalb seine Lehen an das Hochstift Würzburg zurückfallen. Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht diese Lehen an seinen Marschall Konrad von Schaumberg (Contzen vom Schaunberg) und seinen Schultheiß Peter von Maßbach (Peteren von Maspach) mit der Bedingung, dass sie dem Grafen Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Oten von Hennenberg) 300 Gulden in bar auszahlen, darüber eine Urkunde anfertigen und diese dem Bischof aushändigen.
Bischof Lorenz von Bibra gestattet es Erhard Heidenfelder (Erhart Nestler sunst Haidenuelder genant), sein Haus am Markt zu verlängern. Falls der Bischof oder einer seiner Nachfolger jedoch anordnen sollte, dass der Anbau geräumt werden müsse, so sollen er, seine Erben oder ein Nachbesitzer des Hauses dem Folge leisten. Darüber übergibt Erhard Nestler ein Revers.
Der Zentknecht Johann Weidner (Nas, sunst Hanns weidner genant) zu Meiningen (Mainingen) bekommt von Bischof Konrad von Thüngen die verlassenen Güter der beiden Bürger zu Meiningen, Andreas Cordes (Endresen Cordes) und Johann Haß (Hannsen Hasen) erblich zugestellt, da diese auf Grund ihrer Beteiligung im Bauernkrieg geflohen waren.