Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Das erste Erzpriesteramt gehört einem Würzburger Dompropst. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürgerinnen und Bürger der drei Stadtteile (vorstete) Würzburgs: Sanderau (Sand), das Hauger Viertel (Haug) und die Pleich ( Blaichach). Außerdem zählen der Roßberg ( der Rosperg) sowie Ober- und Unterdürrbach ( bede Durbach) dazu. Die Bürger des Stadtteils (vorstat) St. Burkard ( Sant Burckart ) fallen in die Gerichtsbarkeit des Erzpriesters, dem das Kapitel Ochsenfurt zusteht.
Jeder, der innerhalb der vier Stifte Dom, Neumünster, Haug oder St. Burkard ein Lehen trägt oder dienstpflichtig ist und der Forderungen oder Anklagen stellen möchte, muss dies vor seinem jeweiligen Dechanten und dem dazugehörigen Kapitel tun. Dieses Gericht wird Chorgericht genannt.
Jeder, der ein Urteil des Chorgerichts anfechten möchte, muss vor das sogenannte Generalgericht. Dieses Generalgericht wird mit insgesamt acht Personen besetzt, von denen immer zwei aus den vier Stiften (Dom, Neumünster, Haug, St. Burkard) sind. Die Entscheidungen dieses Gerichts sind endgültig.
Der erste Bischof von Würzburg, der heilige Burkard, hat laut Fries den Dom gestiftet, der Domus St. Salvatoris, also der hailig Säligmacher genannt wird. Deshalb, so Fries, nennt man die Chorherren domini de Domo oder Domherren, aber nicht Thumbheren. Die Domherren beschäftigen eine Vielzahl von Amtleuten und Dienern für alle möglichen Tätigkeitsbereiche. Sie werden für ihre Arbeit mit Gütern, Gefällen und Nutzungsrechten entlohnt. Diese Amtleute und Diener werden unter dem Begriff der hausgenossen zusammengefasst (auf Latein Attinentes domui). Die Domherren in Würzburg beschäftigen die folgenden Hausgenossen: einen Küchenmeister, zwei Kochmeister, einen Koch, einen Unterkoch, einen Kellermeister, einen Oberbergmeister, einen Unterbergmeister, einen Hauseigenen, einen Oberpfistermeister, drei Unterpfistermeister, einen Bechermeister, einen Senfmeister, zwei Schüsselmeister, ein Schmiedmeister und ein Forstmeister. Diese Hausgenossen haben ein eigenes Gericht, das sogenannte Kellergericht. Das Kellergericht entscheidet in Streitfällen unter Hausgenossen und in Streitfällen zwischen den Hausgenossen und Außenstehenden, wenn es dabei um persönliche Rechte, Sachen und Güter, ihr Amt oder zum Amt gehörige Güter geht. In allen anderen Angelegenheiten müssen sich die Hausgenossen an das ordentliche Gericht wenden. Dem Kellergericht sitzt ein Richter, Kellerrichter genannt, vor. Dieser muss stets ein Domherr aus dem Domkapitel sein, in dessen Behausung auch das Gericht abgehalten wird. Jeder, der das Urteil des Kellergerichts anfechten will, muss dies vor dem Chorgericht tun. Außerdem ist das Kellergericht von etlichen Bischöfen mit Privilegien ausgestattet worden, auf die Fries aber nicht näher eingeht.
Bischof Erlung macht dem Domkapitel in Würzburg das Dorf Gänheim (Gainhaim etwan Gawenhaim und Gowenhaim genant, ain dorf im Werngrunt gelegen), welches er zuvor durch ein Tauschgeschäft erhalten hatte, zur Pfründe.
Georg von Seinsheim (her Gotz von Sainshaim)ist ein Vorwerk in Geldersheim, welches jährlich 90 Malter Getreide abwirft, für 430 Pfund Haller verpfändet. Domdekan Eberhard von Riedern (her Eberhart von Riedern Domdechant) und Erzpriester Heinrich von Reinstein (her Hainrich von Rainstain Erzpriester ) kaufen das Gut für die gleiche Summe und verpfänden dem Stift die Ablösung.
Konrad von Hutten (Cuntz von Huten) hat auf einem Hof, der dem Würzburger Domkapitel gehört, einige Rechtsansprüche. Dieser Hof hatte zuvor Eckhard Sauer (Eck Saur) gehört. Deswegen erheben beide Ansprüche auf den Hof und berufen sich dabei auf den Landfrieden. Bischof Johann von Egloffstein weist diese Forderung in einem Brief an Konrad von Hutten zurück.
Kilian Geyer (Doctor Kilian Geier) wird wegen Urkundenfälschung von Bischof Rudolf von Scherenberg zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Er verpflichtet sich daraufhin dem Stift.
Georg von Bibra, Domherr zu Bamberg (Georg von Bibra domher zu Bamberg) gerät in einen Rechtsstreit mit dem Stift Würzburg wegen der Abgabe der Oblei im Dorf Gädheim, welches im Amt Haßfurt liegt (Gedhaim ain dorf im ambt hassfurt). Auch die Herzöge von Sachsen geraten in einen Rechtsstreit mit dem Stift Würzburg über das Dorf Gädheim.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels den Brüdern Johann und Martin von Rotenhan zu Rentweinsdorf (Rottenhan zu Rentweinsdorff) für 2000 Taler und noch zu beschaffende 1000 Gulden einen Zins von 100 Talern und 50 Gulden an zwelfefer groschen auf der Bede von Haßfurt (Hasfurth) und dem Zehnten von Prappach im Amt Haßfurt (Brappach im Ambt Hasfurth).