Erzbischof von Mainz, Konrad von Dhaun hat den Stab des Gerichts zu Rinderfeld (Rinderfelt) im Amt Bischofsheim inne. Konrad hat wegen Otto II. von Pfalz-Mosbach (hertzog otten pfalzgrafen) Anspruch auf neun Zehnte, weil er ein Drittel davon besitzt.
Erzbischof Konrad III. von Dhaun verpfändet, mit der Zustimmung seines Domkapitels, das ihm und seinem Hochstifts Mainz (Maintz) gehörenden Schloss Lichtenberg (lichtenberg) und seinen Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen (Saltzung) für 3000 Reihnische Gulden, auf jährlichen Wiederkauf, an Bischof Johann von Brunn. Bischof Johann von Brunn verpfändet den Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen Burkhard von der Tann (Burckharten von der Than) auf Widerruf. Im Gegenzug erhält der Bischof von ihm das Öffnungsrecht. Im Falle, dass der Bischof von Mainz diesen Teil von dem Würzburger Bischof ablöst, muss Burkhard diesen ohne Widerstand abgeben.
Bischof Johann von Brunn leiht dem Mainzer Erzbischof Konrad von Dhaun das Schloss Lichtenberg (Lichtenberg), das Schloss und die Stadt bei Bad Salzungen (Saltzungen) mit deren Zugehörungen, sowie 3000 Gulden. Bischof Johann benötigt deshalb Geld, woraufhin Graf Georg I. von Hennenberg (Jorg von Hennenberg) ihm 3000 Gulden leiht. Im Gegenzug überträgt er dem Grafen die Schlösser und die Stadt, die er dem Erzbischof verliehen hat. Diese Schuldverschreibung gilt so lange, bis einer der Bischöfe diese ablöst. Wenn sie abgelöt wird, behält Bischof Johann jedoch weiterhin das Öffnungsrecht für die Schlösser. Im Fall, dass eines der Schlösser sich nicht mehr im Besitz des Erzbischofs von Mainz befinden sollte, muss Bischof Johann für den Verlust aufkommen und 3000 Gulden innerhalb von zwei Monaten zahlen. Wenn Würzburg und die von Henneberg sich im Krieg miteinander befinden sollten, sollen sich die in dem Schloss Lichtenberg sowie in dem Schloss, Stadt und Amt Bad Salzungen ansässigen Untertanen nicht einmischen. Falls Bischof Johann versterben sollte, sollen Graf Georg und seine Erben sich an den Mainer Erzbischof wenden und diesem unterstellt sein.
Obwohl Bischof Konrad von Thüngen erst seit kurzem sein Amt innehat, hält er sich so, dass sich niemand über ihn beklagen kann. Wenn einer seiner Amtmänner oder Diener die Ritterschaft ungerecht behandelt, wendet er dies ab. Er handelt so, dass die Ritterschaft nicht ungerechtmäßig belastet wird. Ebenso fordert er die Dienste seiner Amtsmänner, Diener und Ritterschaft nur an, wenn diese auch wirklich für das Hochstift benötigt werden. Jedoch missfällt es vielen, dass der Bischof dem Schwäbischen Bund beitritt, dem seit langem auch schon das Erzstift Mainz, das Hochstift Bamberg, die Landgrafschaft Hessen, die Markgrafschaft Brandenburg und andere benachbarte Fürsten angehören. Er tut dies jedoch, um seine Ritterschaft und Untertanen zu schützen. Denn durch den Frieden, der auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen wurde, ist es dem Schwäbischen Bund nicht möglich, gegen die Ritterschaft vorzugehen.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.