Die Jorers Behausung in der Stadt Gerolzhofen (Geroldshouen) wird für das Stift Würzburg gekauft.
Johann von Rauheneck (Hanns von Rauheneck) verkauft etliche seiner in Junkersdorf (Junckersdorf) liegenden Güter an das Stift Würzburg.
Graf Kraft von Hohenlohe und seine Ehefrau Anna (her Crafft vnd sein gemahel) übergeben Bischof Otto von Wolfskeel und dem Stift eine Rekognition. Was von den mitverkauften Gütern, Gefällen, Gülten und Zinsen noch abgeht, soll nach seinem Wert von der Kaufsumme abgezogen werden. Daraufhin wird das Eigentum übertragen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe kauft von Graf Eberhard von Württemberg (Graue Eberharten von Wertenberg) Irmelshausen, das früher Hermanholdshausen genannt wurde, mit dazugehöriger Burg und dem Dorf. Irmelshausen (Jrmeltzhausen) liegt im Amt Bad Königshofen im Grabfeld (Kunigshofen im Grabueld).
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet das Dorf Ischershausen und das Dorf Linden mitsamt den Nutzungsrechten, der Reute, des Zehntrechtes, den Gefällen und weiteren Zugehörungen an Peter von Reurieth (Peteren von Reuriet). Lorenz Fries schreibt, für die Verpfändung gebe es keinen Quellennachweis. Peter von Reurieth lässt vom Vormund seiner Tochter Margaretha von Reurieth (Margaretha) Ischershausen und Linden an Graf Friedrich I von Henneberg (Graue Fridrichen von Hennenberg) für 470 Gulden verkaufen. Bischof Johann von Egloffstain bewilligt den Kauf, behält dem Stifft aber die Auslösung des Pfandes vor.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Graf Friedrich I von Henneberg (Graue Fridrichen von Hennenberg) das Dorf Ischershausen zusammen mit Schloss, Stadt und Amt Sternberg im Grabfeld (Sternberg) und Bad Königshofen im Grabfeld (Kunigshouen im Grabfeld) für 900 Gulden. Die Auslösungssumme beträgt 400 Gulden. Das Stift behält sich die Landesbede vor, die zur Hälfte an Graf Friedrich I von Hennberg geht. Die Vereinbarung wird öffentlich bekanntgegeben und Graf Friedrich I von Henneberg schriftlich bestätigt. Nach diesem Vertrag liegt das Zollrecht beim Stift, Bischof Johann von Brunn verkauft das Zoll- und Gerichtsrecht für Ischershausen, Sternberg im Grabfeld und Bad Königshofen im Grabfeld für 13.000 Gulden an Graf Friedrich von Henneberg , der eine Bestätigung für den Verkauf erhält.
Johann Wenzl wandelte den Judenkirchhof oder -garten in einen Weingarten um. Um das Jahr 1445 kauft Bischof Gottfried Schenk von Limpurg den Garten von Johann Wenzl zurück und verkauft ihn für 300 Gulden und einen jährlichen Zins von 35 Gulden an die Juden zu Würzburg. Er gestattet ihnen das Grundstück als Begräbnisstätte zu benutzen. Zur selben Zeit fordert die Verwaltung der Dompropstei zu Würzburg einen Zehnt vom Weingarten der Juden, aber Bischof Gottfried einigte sich einvernehmlich mit beiden Seiten und beschließt, dass die Juden keinen Zehnt zahlen müssen. Bischof Gottfried verpfändet die Judensteuer für 400 Gulden an den Grafen Georg von Henneberg.
Nach dem Tod des Johann Hund (Hannsen Hunden) fällt die Pfandschaft über Stadt und Amt Ingolstadt (Jngelstat) an die Brüder Johann und Leonhard Hund (Hanns vnd Lenhart, die hunde gebrüdere) und ihre Schwester, die Witwe des Eberhard Sturmfeder (Eberhart Sturmfeder). Ritter Georg Fischlein (Georg Fischlein) zu Heidingsfeld (Haidingsueld) kauft ihnen mit Bewilligung Bischof Gottfried Schenk von Limpurgs diese Pfandschaft ab.
Bischof Lorenz von Bibra kauft den Schaftrieb des Hofes Irdenberg (Jrdenberg) von den Brüdern Tristan, Chorherr von St. Burkard (Tristran chorher zu S. Burgharden) und Friedrich Zobel (Fritz Zobel). Lorenz Fries schreibt, der Hof sei jetzt eine Wüstung. Zusätzlich dazu befindet sich ein Beleg über den Schaftrieb am Hof.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft unter Bewilligung seines Domkapitels an Andreas von Stein zu Altenstein(Endressen von Stain zum alten stain) die ganzen Anteile und Leibeignen von Junkersdrof (Junckersdorf) für 1200 Gulden. Dazu gehören der gesamte Zins, die Gülte, der Handlohn und die rückständigen und unregelmäßige Gefälle sowie die Nutzung desselben. Laut eines Registers ist davon nichts ausgenommen außer die Gerichtsbarkeit.