Zwischen Bischof Hermann von Lobdeburg und Graf Ruprecht von Castell wird ein Streit folgendermaßen vertragen: Kloster und Stadt Schwarzach (closter und die stat Swartzach), Gerlachshausen (Gerlachshausen), der Zehnt von Mainbernheim (Bernhaim), Güter in Ober- bzw. Unterpleichfeld (Blaichveld) und Karbach (Carbach) mit ihren Rechten, Zugehörungen usw. sollen im Besitz des Bischofs bleiben, aber Graf Ruprecht die Vogtei über Kirchschönbach (Schönbach), Laub (Laub), Reupelsdorf (Reipelsdorf), Atzhausen (Osthausen), Dimbach (Dienebach), Strehlhof (Strelbach), Eichfeld (Eichsveld), Nordheim am Main (Northaim), Astheim (Osthaim) und Volkach (Volckach) sowie den Zehnt von Wiesenbronn (zehenden zu Wisenbrun) als hochstiftisches Lehen empfangen und tragen. Für die Schäden, die Graf Ruprecht dem Hochstift durch raub und brant zugefügt hat, soll er das Schloss Hallburg (Halberg) als Lehen auftragen und empfangen.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Weber, Heinrich: Kitzingen (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 16), München 1967.
Burg Hallburg (Halberg das schloss) liegt in der Nähe von Volkach (Volkach) ist zum Großteil Eigentum der Grafen von Castell. Graf Ruprecht von Castell (Graue Ruprecht von Castell) und seine Ehefrau machen es Bischof Hermann von Lobdeburg zum Lehen, als Gegenleistung für den Schaden, den Ruprecht dem Stift zuvor durch Raub und Brand beigebracht hat.
Die Grafen von Castell (Castel) empfangen etliche Dörfer des Klosters Münsterschwarzach (Schwartzach) und eine Vogtei von Bischof Herman von Lobdeburg zu Lehen. Die Dörfer sind: Reupelsdorf (Reipelsdorff), Dimbach (dienbach) und Nordheim am Main (Northeim).
Bischof Johann von Brunn übereignet dem Orden der Kartäuser zu Astheim (Osthaim) zwei Drittel des Zehnts zu Dürrfeld (durfelt) und einen halben Hof zu Prosselsheim (prassoltzheim), der bisher ein Lehen des Hochstifts Würzburg war. Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) erhält vom Bischof dafür einen Hof zu Wiesenbronn (Wisenbrune), der bei Stephansberg (Steffansberg) liegt, zu Lehen. Fries gibt außerdem an, wo Informationen zu finden sind, wie Erkinger von Seinsheim den Hof bei Wiesenbronn aufgibt und wo ein Revers von ihm verwahrt wird.
Erkinger von Seinsheim (Sainshaim) trägt einen Hof in Prosselsheim (Brassoldshaim) vom Würzburger Bischof zu Lehen. Er erreicht bei ihm, dass der Hof der neuen Karthause zu Astheim (Asthaim) als Eigentum eingegeben wird. In diesem Kontext werden auch noch der Zehnt zu Dürrfeld (Durfeld) und der Wiesenbronner Hof (Wisenbrunn hoff) erwähnt.
Sigmund Fuchs zu Burgpreppach (Sigmund, der letzt Fuchs von Braitbach) ist der letzte männliche Nachkomme seiner Linie und stirbt im Jahr 1541. Er trägt verschiedene Lehen des Stifts Würzburg, die er aus lehensrechtlichen Gründen nicht seiner Frau und seinen acht Töchtern vererben kann. Deswegen legt er in einer öffentlichen Bekanntmachung mit Wissen Bischof Konrads von Bibra ein Jahr vor seinem Tod im Jahr 1540 fest, dass seine Frau und Töchter die Hälfte des Werts der Lehen in Geld erhalten sollen. Um die Frage, wer seine Lehenserben werden sollen, entbrennt nach seinem Tod zwischen seiner Witwe, ihrenTöchtern und den anderen drei Linien der Familie Fuchs, die alle das gleiche Wappen im Schild und auf dem Helm führen, ein Streit, der im Jahr 1545 beendet wird.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.