Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
In Würzburg gibt es einen sogenannten Oberrat (Oberrath). Dieses Gremium setzt sich aus insgesamt 15 Personen zusammen: vier aus dem Domkapitel, einer aus dem Kapitel des Neumünsters, einer aus dem Kapitel des Stift Haug, einer aus dem Kapitel von St. Burkard, der Oberschultheiß der Stadt Würzburg, drei aus dem unteren Rat der Stadt, ein Metzger, ein Bäcker und ein Weinbauer und ein gemainsman (Schiedsmann). Der Oberrat ist dazu verpflichtet sich an seine Satzung und Ordnung zu halten, die in einem eigenen Buch dafür festgehalten ist. Sie sind hauptsächlich für den Gemeinnutz der Stadt und ihrer Einwohner verantwortlich und fungieren als eine Art Polizei (policei). Außerdem sind sie dazu befugt, in Schmachsachen (schmahsachen), also verbale oder körperliche Beleidigungen, über geistliche und weltliche Personen zu richten.
Die Gelzenschneider (Geltzenschiedere), die das Gelzenamt Geltzenambt ausüben, müssen Zinsen an die bischöfliche Kammer abgeben.
Bischof Johann von Grumbach verleiht Heinrich Hennfelder (Haintz Hennfelder) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Johann Degenhart (Hanns Degenhart) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt). Johann Degenhart darf dies in mehreren Orten und Ämter ausüben, Fries gibt allerdings keine genaueren Angaben, um welche Orte es sich handelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen). Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Peter von Maßbach (Peter v. Masbach) leiht Bischof Rudolf von Scherenberg 1000 Goldgulden. Im Gegenzug verpfändet ihm der Bischof jährlich 50 Gulden auf den Gefällen zu Geldersheim (Geltershaim).
Die Bewohner von Geldersheim (Geltershaim) kaufen für 530 Gulden ein Hofgut in Geldersheim, zu dem 40 Morgen Ackerland, elf Morgen Wiesen und etliche Hecken gehören und das ein Zinslehen des Stifts ist, von Doktor Georg Farner (Doctor Georgen Farner). Damit verpflichten sich die Bewohner von Geldersheim gegenüber dem Stift und treffen eine Vereinbarung über den Handlohn, der entrichtet wird, sobald das Hofgut den Besitzer wechselt: das Hofgut soll als Lehen des jeweiligen Amtmanns in Werneck an den jeweiligen Spitalmeister verliehen werden. Dieser verpflichtet sich zu einer Abgabe von 1 1/2 Gulden Handlohn und deren Zinsen, die in die Kellerei Werneck abzugeben ist. Das Hofgut darf öffentlich verkauft werden, aber der Würzburger Bischof, beziehungsweise seine Hintersassen in Werneck, behalten das Vorkaufsrecht und bei Verkauf muss der Handlohn weiterhin an das Amt Werneck bezahlt werden.