Bischof Gerhard von Schwarzburg und Graf Rudolf von Wertheim (Graf Rudolf von Wertheim), der den Dechant vertritt, übergeben einen Brief. Sie beschließen, den von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Rieneck (Rineck), Castell (Castel) und Bickenbach (Bickenbach) um ihrer Freundschaft willen einen Datz auf ihre armen Leute zu bewilligen.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Bischof Johann von Brunn hat mit den Grafen von Henneberg und Wertheim (Hennenberg vnd Wertheim) eine lebenslängliche Einigung geschlossen.
Bischof Johann von Brunn schließt einen Vertrag mit dem Domprobst, dem Dechant und dem Domkapitel. Es wird festgelegt, dass wenn der Vertrag gebrochen wird, die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Stiftes die andere Seite unterstützen sollen. Dies besiegeln die Grafen von Wertheim und Henneberg (Wertheim, Hennenberg), die Schenken von Limpurg (Limpurg), die Herren von Schwarzburg (Schwarzberg) und viele andere Adelspersonen.
Zwischen Bischof Johann von Brunn, dem Domkapitel und der Stadt Würzburg (Wirzburg) wird ein Vertrag geschlossen, der Bischof erhält darin zusätzlich ein Deputat. Es werden Bestimmungen über die Ritterschaft in Bezug auf die Festung Marienberg getroffen. Es wird ferner festgelegt, wer die Hauptleute und Pfleger sein sollen. Zudem schreiben die Grafen, Herren und die Ritterschaft an das Konzil von Basel bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bischof, Domkapitel und Stadt. Dieses Schreiben haben die Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck, die Schenken von Limpurg (Hennenberg, wertheim, Castel Rineck vnd Limpurg) und andere Ritter und Knechte besiegelt.
Es besteht ein 24 Jahre gültiger Vertrag zwischen Bischof Gottfried Schenk von Limpurg und Herzog Friedrich von Sachsen (Hertzog Friderichen vor Sachsen) in welchem es um ihre beiden Landschaften geht. Dieser Vertrag wird von den Grafen von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Castell (Castel), Rieneck (Rineck), den Schenken von Limpurg (Limpurg), den Herren von Bickenbach (Bickenbach) sowie Rittern und Adel, welche unter dem genannten Bischof stehen, besiegelt.
Die Grafen von Rieneck, Henneberg und Wertheim (Grauen Rineck, hennenberg vnd wertheim) schließen einen dreijährigen Vertrag mit Bischof Rudolf von Scherenberg ab. In diesem ist festgeschrieben, dass der Bischof den Adeligen und seinen Prälaten Schutz und Schirm bietet und diese rechtens behandelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg fordert die Grafen von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Werthaim), Castell (Castell) und Hohenlohe (Hoenlohe) zum Dienst auf.
Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck), welcher Küchenmeister ist, verkauft Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift seine Hälfte des Gehölz von Rohrsee (Rorensehe) mit der Vogtei, Erben, Grund und Boden, die Triebrechte des Viehs und der Schafe, Weiderecht, sowie alle Obrig- und Herrlichkeiten, Forst und anderen Rechten und Gerechtigkeiten wie Nutzungsrecht, Lehenschaften, Zinsen, Handel, Gült, Gefälle und Bußen für 400 Gulden. Den Erben von Philipp von Seldeneck und den Besitzern des Dorfes Schönfeld (Schonfelt) ist die Hälfte der Wiesen und Flächen in der Größe von fünf Morgen vorbehalten. Von der anderen Hälfte besitzt Bischof Lorenz von Bibra auch das Vieh- und Schaftriebsrecht sowie das Weiderecht der Orte die Philipp von Seldeneck ihm verkauft hat. Diese Flächen dürfen genutzt werden, aber weder er noch seine Erben dürfen dort abholzen oder das Vieh und die Schafe von Schönfeld dort weiden lassen. Dieser Abschnitt soll mit Steinen markiert werden, sodass das Hochstift mit ihrem Vieh und Schafen auf dieser markierten Weide ziehen darf. Falls dieses Stück Land für einen niedrigeren Preis verkauft wird, sollen das Vieh-, Schaftriebrecht und Weiderecht dem Hochstift vorbehalten bleiben. Ein Burgstall und eine Wiesenfläche können nicht verkauft werden, da diese zum Mannlehen der Grafschaft Wertheim gehören. Bischof Lorenz von Bibra soll Philipp von Seldeneck die Lehenschaft entziehen und diese dafür den Grafen von Wertheim übertragen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Kaufvertrag nichtig und die 400 Gulden gehen zurück an Philipp von Seldeneck. 1527 spricht Graf Michael II. von Wertheim (graf Michael von wertheim) dem Philipp von Seldeneck all seine Pflichten ab.
Bischof Konrad von Thüngen lässt ein Schreiben an die von Henneberg (Hennenberg), von Hohenlohe (Hohenlohe), von Wertheim (Wertheim), von Castell (Castel), von Limpurg (Limpurg) und andere von der fränkischen Ritterschaft ausgeben. In diesem Schreiben informiert er sie darüber, dass sich die Reichsstände mit den Ihren bereit machen, in Rüstung zu gehen, und dass sie dasselbe tun sollen.