Bischof Johann von Brunn stellt Johann Otter (Hansen Otterer) als seinen Otterfänger an. Er gibt ihm einen offenen Befehl, dass die Amtsmänner ihm und seinen Hunden Atzung gewähren sollen.
Bischof Johann von Brunn stellt Johann Ortlein (Ortlein Hans) aus Bamberg (Bamberg) und dessen Angehörige unter seinen Schutz und Schirm.
Bischof Johann von Brunn befiehlt die Pfarrer im Amt Karlstadt (ambt Carstat) in den Schutz und Schirm von Erkinger Schweger (Erk Schwegern).
Bischof Johann von Brunn übereignet dem Orden der Kartäuser zu Astheim (Osthaim) zwei Drittel des Zehnts zu Dürrfeld (durfelt) und einen halben Hof zu Prosselsheim (prassoltzheim), der bisher ein Lehen des Hochstifts Würzburg war. Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) erhält vom Bischof dafür einen Hof zu Wiesenbronn (Wisenbrune), der bei Stephansberg (Steffansberg) liegt, zu Lehen. Fries gibt außerdem an, wo Informationen zu finden sind, wie Erkinger von Seinsheim den Hof bei Wiesenbronn aufgibt und wo ein Revers von ihm verwahrt wird.
Bischof Johann von Brunn gestattet dem Prior und dem Konvent der Kartäuser zu Astheim (Ostheim) auf deren Bitten hin, den Brunnen an der Leite, zwischen der Vogelsburg (vogelsburg) und dem Hof Kaltenhausen (kaltenhausen) gelegen, in das Kloster Astheim umzuleiten, um den im Kloster herrschenden Wassermangel zu beheben.
Bischof Johann von Brunn verleiht mit dem Rat seines Domkapitels dem Herren Konrad IX. von Weinsberg (Conraden hern zu Weinsberg) von besonderen Gnaden so wie all dessen Söhnen und Töchtern, beziehungsweise deren nächsten Erben, das Schloss Reichelsburg (Schlos Raigelberg), den Zehnt sowie die Vogtei von Baldersheim (Baldersheim) und Burgerroth (burge rot), die Vogtei zu Bieberehren (Biberen) und zu Buch (Buche) mit allen ihren Zu- und Eingehörungen, weiterhin den Wald bei Schloss Reichelsburg welcher sich bis an den Schaftweg (Schaftweg) erstreckt, ebenfalls mit allen Zu- und Eingehörungen als Lehen. Das Stift Würzburg behält das Öffnungsrecht über Schloss Reichelsburg.
Graf Wilhelm II. von Henneberg-Schleusingen (Graf wilhelmen von Hennenberg), Konrad von Bickenbach (Conrad her zu Bikenbach), Konrad von der Kere (Conrad von der khere), Werner von Hardheim (wernher vom Hain), beide sind Domherren zu Würzburg, Vogt Otto von Salzburg (Ott voit von Saltzburg), Erkinger I. von Seinsheim (ritter Erkinger von Sainsheim) und Sigmund Strohmeier (Sigmund Strainer) vermitteln einen Vertrag zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Grafen Leonhard von Castell (graf Ludwig zu Castel), in welchem festgeschrieben ist, dass Ludwig von Castell die Mühlen bei Winterhausen (Winterahausen) kaufen darf, die Schiffahrtsrechte auf dem Main (Mains) aber dem Bischof von Würzburg vorbehalten sind.
Nachdem Johann von Hohenlohe-Speckfeld (Johans her zu Hohenlohe) verstorben ist, fällt ein Wildbann an das Stift Würzburg heim. Allerdings nimmt Albrecht I. von Hohenlohe-Weikersheim (her albrecht von Hohenlohe) den Wildbann als Schildgenosse für sich ein. Bischof Johann von Brunn verleiht daher den Wildbann an Konrad IX. von Weinsberg (Conraden Hern zu wirtzburg) zu dem Schloss Reichelsburg (Reigelberg), der Bischof und die Seinen haben aber weiterhin das Jagdrecht. Der Wildbann erstreckt sich über Lauda (Lauda an der thauber), Grünsfeld (Grunsfeld), Bütthard (Buthart), Aub (aw), Wolkshausen (Wolthausen), Custenlar, Steinsfeld (Steinsfelt), Gumber, Heldeneck, Lichtel (Lichtal), Swatzberg, Buchenbach (Buchenbach), Darstadt (Dartzbach), Wachbach (wachbach).
Bischof Johann von Brunn garantiert Konrad IX. von Weinsberg (Conraden Hern zu Weinsberg), dass nach dessen Tod entweder sein Sohn, oder seine Tochter, sollte diese die Frau des Herzog von Sachsen sein, sowie ihren Erben die zuvor genannten Lehen erhalten. Das Öffnungsrecht bleibt weiterhin dem Stift Würzburg vorbehalten.
Johann von Brunn hat auf Bitten der Herren von Grumbach und von Eberstein (von Grumbach vnd von Eberstein) der Gemeinde Bergrheinfeld (Reinfelt) erlaubt, eine Landwehr über ihre Mark zu errichten.