Bischof Johann von Grumbach erklärt Kaiser Friedrich III., dass er aufgrund seiner Verpflichtungen im Hochstift und wegen des weiten und gefährlichen Weges nicht persönlich an den Kaiserhof kommen und die Regalien persönlich empfangen könne. Daraufhin bekommt er von Kaiser Friedrich III. einen Brief, in welchem er ihm alle Regalien des Hochstifts mit allen Lehen und Weltlichkeiten verliehen bekommt. Dazu gehören weiter jegliche Mannschaften, Herrschaften und Lehenschaften mit ihren Würden, Rechten, Zierden, Landgerichten und zugehörigen Gerichten. Der Bischof erhält zudem das Recht, den Bann auszusprechen, jedoch nach den Gepflogenheiten des Reiches und dessen gebräuchlichen Rechten.
Bischof Johann von Grumbach leistet Kaiser Friedrich III. für die Empfängnis seiner Regalien folgenden Eid: Ich will meinem Herren, dem eines jeden Geistlichen und Fürsten, nämlich dem hier anwesenden König als rechtmäßigem Römischen König treu dienen und ihn beschützen. Ich werde ich vor jeder Bedrohung warnen und seine Frömmigkeit und Ehre preisen. Ich werde beweisen, dass ich das, was von mir und meinem Stift als Lehensmann und Fürst des Reichs in Bezug auf meine Regalien erwartet wird. Dies alles will ich tun, so wahr mir Gott und das Heilige Evangelium helfen!
Bischof Johann von Grumbach leistet Kaiser Friedrich III. im Gegenzug für die Verleihung seiner Regalien einen Eid.
Aufgrund von Krieg, Vermischungen und Uneinigkeiten werden die Prälaten, der Dechant und das Domkapitel des Bischofs mit den Bürgern, Bauern, Grafen, Herren, Rittern und Knechten sowie Leibeigenen durch Bischof Johann von Grumbach vertragen. Dies wird schriftlich festgehalten. Sie sollen sich folglich vertragen, ehrfürchtig gegenüber einander sein und sich nicht weiter bekriegen. Im Falle, dass eine der Personen, die diese Abmachung unterzeichnet hat, gegen diese verstößt und einer anderen Person Gewalt zufügt, kann diese Person zum Kampf herausgefordert werden. Schäden, die dabei entstehen sollen erstattet werden. Der Geschädigte und seine Helfer sollen gemeinsam ihr Anliegen den 12 Räten vortragen. Die Heer- und Feldzüge sollen dann so erfolgen, wie es die 12 Räte mit dem bischöflichen Domkapitel verordnen. Die anfallenden Kosten bei Grafen, Herren und Adligen sollen, wenn diese dem Bischof dienen, vom Bischof übernommen werden. Sollte es zum Austragen eines Streit zwischen geistlichen Personen kommen, soll dies vor einem offiziellen Gericht geschehen. Am herrschaftlichen Hof soll es vier Hofgerichte geben, an denen 12 Personen, welche der Bischof ernennt, vier Personen des Domkapitels, vier Räthe, ein Graf und ein Herr sowie sieben Ritter und Kenchte vertreten sind.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Johann von Grumbach schuldet dem Doktor Gregor Heimburg (doctori Gregori Haimburg) 2400 zuvor geliehene und zugeschlagene Gulden. Dafür sagt er ihm das Schloss, die Vogtei und das Amt Dettelbach (Dettelbach) mit allen Nutzungen und Rechten zu. Weiterhin das Ungeld von Iphofen (Iphofen) und den Zoll von fand. Zudem erlaubt er Heimburg, 400 weitere Gulden für den Ausbau des Schlosses zu verwenden. Sobald der Bau fertig ist, besichtigt wurde und die Rechnung beglichen ist, soll Gregor Heimburg dies mit seiner rechten Hand beschwören, aber dem Stift die Widerlösung gewähren.
Die Grafen, Herren und Ritter zu Franken (Franken) beschließen eine Einigung, welche auch "Verständnis" genannt wird. Diese beinhaltet, dass sie sich gegenseitig unterstützen und alte Rechte und Freiheiten beibehalten werden. Dies sprechen sie mit Bischof Johann von Grumbach ab. Sie einigen sich auf gegenseitige Unterstützung in folgenden Fällen: 1) Eine Person erhält nicht dem alten Recht entsprechende Lehen und kann diesen Missstand nicht mehr durch seinen Lehensbrief bezeugen; 2) Jemand wird, entgegen dem alten Gesetz, genötigt Dienste zu erbringen und Pflichten nachzugehen; 3) Dem alten Recht widersprechend werden einer Person und deren Anhängern Steuern und Schatzungen auferlegt; 4) Einer Person wird ihr Schloss oder ihre Stadt widerrechtlich entzogen; 5) Jemand wird während einer Fehde gefangen genommen.
1. Der Ritterschaft entstehen durch Amtleute, Keller, Schultheiße und Diener, die ihnen das ihre nehmen, entgegen dem Vertrag von Bischof Johann von Grumbach, etliche Schäden. Versucht die Ritterschaft rechtlich gegen diese vorzugehen, wird ihnen mit Gewalt entgegengekommen.
Bischof Konrad von Thüngen antwortet auf ein Schreiben der Ritterschaft und sagt, dass die Beschwerdeartikel, um die es in dem Schreiben geht, weder bei diesem beigelegt sind, noch, dass er diese erhalten hat. Er weiß auch nichts von alten Verträgen, die in dem Schreiben erwähnt sind. Ihm ist nur ein Vertrag bekannt, der vor 60 Jahren von Bischof Johann von Grumbach und dessen Domkapitel verfasst wurde und und sich seit dem in Gebrauch befindet. Sollten weitere Beschwerden vorliegen, sollen ihm diese vorgetragen werden. Er erklärt sich jedoch bereit, den Vertrag, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt verfasst hat, anzuerkennen.