Die Landgerichtsordnung zur Reformation findet sich in Liber diversarum formarum Laurentii.
Bischof Johann von Grumbach erklärt Kaiser Friedrich III., dass er aufgrund seiner Verpflichtungen im Hochstift und wegen des weiten und gefährlichen Weges nicht persönlich an den Kaiserhof kommen und die Regalien persönlich empfangen könne. Daraufhin bekommt er von Kaiser Friedrich III. einen Brief, in welchem er ihm alle Regalien des Hochstifts mit allen Lehen und Weltlichkeiten verliehen bekommt. Dazu gehören weiter jegliche Mannschaften, Herrschaften und Lehenschaften mit ihren Würden, Rechten, Zierden, Landgerichten und zugehörigen Gerichten. Der Bischof erhält zudem das Recht, den Bann auszusprechen, jedoch nach den Gepflogenheiten des Reiches und dessen gebräuchlichen Rechten.
Zwischen Bischof Johann von Brunn und Johann III. von Hohenzollern, dem Burggrafen von Nürnberg (Johans von Nurenberg), kommt es wegen der Landgerichtsbarkeit, eines Klosters, der geistlichen Gerichtsbarkeit und anderer Gründe zum Streit. Erzbischof Johann II. von Nassau schlichtet den Streit zwischen beiden Parteien.
Erhard Zollner zu Kleinlangenheim (Erhart Zolner von der Halburg zu Gaibach) wird von seiner Schwester (der Heldin zu Nurenberg) an das Landsgericht in Ansbach geladen. Bischof Konrad von Thüngen bestellt ihn allerdings wieder ab.
Johann Schmid von Lülsfeld (hansen schmid zu Lilsfeld) und Otto Hartman von Gerolzhofen (Otten Hartman bey Geriltzhouen) stellen eine Anforderung, welche Georg Ebern (Jörgen Ebnern) vor dem Landgericht in Ansbach bestellt.
Jakob Rebisch (Jacob Rebisch), ein Einsenniger auf dem Frauenberg (frawen berg) hinterlässt etliche fahrende Güter. Güter wie der Hauskarren und haus vlo werden vom Landgericht als Erbe für Bischof Konrad von Thüngen anerkannt und dies quittiert.
Wie Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt Johann Schmid (Hansen Schmiden) zu Lillstadt (Lilpfeld) als Schultheiß einsetzt, so setzt auch Bischof Otto von Wolfskeel Johann Hartmann (Hartman) als Schultheiß zu Brunn (Brun) ein. Das Landgericht enthebt Thomas Burggraf (Burgraff thumbs) seines Amts zu Ansbach (Onaldsffach).
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit dem Einverständnis seines Domkapitels den Teil der Güter und Lehen zu Öttershausen (Ottershausen), die das Stift inne hat, samt der Gült, der Bede, der Steuer, dem Weihnachts- und Fastnachtshuhn, der Frondienste, des Ungelds, des Reisdiensts, der Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten und speziell des Schaftriebsrechts für 1100 Gulden an Albrecht von Berg (Albrecht Schrimpff). Ausgenommen sind das Geistliche Gericht, das Landgericht und das Zentgericht.
Georg Ebern (Jorgen Ebnern) wird auf Antrag der Bürgerschaft von Neustadt an der Donau (Newenstett) und Kipfenberg (Kipf) vom Landgericht abgeordnet.