Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von seinem Sohn Kaiser Sigismund bestätigt.
Das Kloster St. Ägidien in Nürnberg kauft den Zehnten eines Hofs und etliche Zinsabgaben zu Iphofen (Iphouen) und lässt dies am Landgericht des Herzogtums Franken von Bischof Rudolf von Scherenberg bestätigen.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von Kaiser Karl V. zweimal bestätigt.
Bischof Konrad von Thüngen kauft auf dem Domvorplatz, der Gredten genannt wird, ein Haus und vier Läden, welche unter dem Landgerichtshaus liegen, von den Erben der Witwe des dem Apothekers Johann Persi (Johann Persi) für 500 Gulden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt sich folgendermaßen mit Landgraf Georg von Leuchtenberg: Die zweieinhalb Huben in Gaubüttelbrunn (Bronn), die dem Bischof vom Großrinderfelder Bauern Peter Eib (Eyb zu Rindersfeldt) heimgefallen sind, soll der Landgraf künftig über einen Bauern als Lehen tragen und für einen Gulden Handlohn empfangen, und dafür dem Hochstift jedes Jahr Erbgült und Zins zahlen. Alle Erbfälle mit einem höheren Wert als 80 Gulden sollen zukünftig am Landgericht des Herzogtums Franken verhandelt werden; die Zugehörigen von Amt und Stadt Grünsfeld (Grunsfeldt) sollen nicht daran gehindert werden, Eheverträge, Testamente u.ä. am Landgericht abzuschließen. Beide Parteien dürfen in diversen Wäldern im Amt Bütthard (Buthart) namens Butharter holtz, knebleins, crentz und zagel sowie zwei Wäldern bei Vilchband (Vilchbandt) namens am hag und erdburgk nach Hoch- und Niederwild jagen und Fallen stellen. Wegen der Streitigkeiten zwischen Gaubüttelbronn (Gewbuttelbron) und Wittighausen (Wittighausen) über die Fließstärke des Baches sollen beide Parteien Räte zu einer Erörterung während einer Ortsbegehung schicken. Beide Parteien sollen gemeinsam die Zent Bütthard (Butthart) wieder einrichten und nach laut eines älteren Vertrags beschützen. Falls Kurmainz zustimmt, wollen beide Parteien Räte zu einer Ortsbegehung von streitigen Gemarkungsgrenzen zwischen Großrinderfeld (grossen Rinderfeldt) und den landgräfischen Untertanen schicken. Künftig sollen sich die landgräfischen Untertanen und die des Stifts St. Stephan in Vilchband nach Laut von älteren Verträgen nicht gegenseitig belasten.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Schloss und Dorf Großlangheim (grossen Lankhaim) mit den dazugehörigen Mühlen, Leuten, Zinsen, Renten, Gülten, Beden, Bannwein, Handlohn, Besthaupt, Schäfereirechten, Seen, Weingärten, Gärten, Äckern, Wiesen, Klein- und Großzehnten an Wein und Getreide, der vogteilichen Obrigkeit, Land- und Kriegsfolge, Steuer, Gerichtsbarkeiten und -einkünften, Fron- und weiteren Diensten, Hühnern, Weidegeld, Gewässer, Weiden, Rechten am Gemeindewald, ständigen und nichtständigen Einkünften, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, dem Landgerichtszwang und der althergebrachten Zentzugehörigkeit zu Stadtschwarzach (statt Schwartzach), für 22000 Gulden nach laut eines übergebenen Registers an den Ritter Ulrich von Knöringen zu Kreßberg (Knöringen zu Cresberg) und nach ihm an dessen Söhne Johann Eitel, Wolf Utz, Johann Egolf und Eitel David. Die von Knöringen als Inhaber sollen die Gebäude auf ihre Kosten unterhalten und dürfen im Notfall für 2000 Gulden Baumaßnahmen vornehmen, sofern sie das Hochstift vorher informieren. Den von Egloffstein (Eglofstain) soll die Ablösung ein Jahr vorher angekündigt werden, und die Bezahlung in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Tauber) erfolgen.