Die Bürger von Schweinfurt bringen durch eine falsche Darstellung der Tatsachen König Albrecht I. dazu, ihnen ein eigenes Halsgericht zu verleihen, so dass sie nicht mehr dem bischöfliche Landgericht unterstehen. Zudem geraten sie mit Bischof Manegold von Neuenburg über Schifffahrtsrechte auf dem Main in Konflikt. Deshalb verhängt dieser Acht und Bann über die Schweinfurter, erobert im Frühjahr 1303 die Stadt und unterstellt sie wieder seiner Gerichtsbarkeit. Unter Bischof Johann von Brunn gelingt es ihnen jedoch, diese Gerichtsrechte zu kaufen.
Die Bürger von Schweinfurt versuchen, sich der Zuständigkeit des bischöflichen Landgerichts (langericht herzogthumbs zu Francken) zu entziehen, und weigern sich, den Blutbann von Bischof Gerhard von Schwarzburg zu empfangen. Zudem zerstören sie die Kilianskirche vor der Stadt Schweinfurt und behindern durch den Bau einer Mühle den Schiffsverkehr auf dem Main. Der Konflikt wird schließlich in Bamberg durch Erzbischof Adolf von Mainz geschlichtet, wobei festgesetzt wird, dass die Schweinfurter weiterhin dem Landgericht unterstehen und den Main bei der Mühle soweit freigeben soll, dass die Kaufleute ungehindert darauf fahren können, und dem Bischof die Einsetzung des Schweinfurter Zentgrafen und der Bann über die Stadt zugesprochen wird. Außerdem sollen die Schweinfurter eine neue Kilianskirche in ihrer Stadt bauen und die Arbeit des Geistlichen Gerichts in der Stadt nicht behindern. Weitere Regelungen betreffen die Pfahlbürger (Inhaber des Bürgerrechts, die außerhalb der Stadtmauern leben) sowie Zoll und Geleit.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Lamprecht von Bamberg schlichtet einen Streit zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Hynaschko von Duben sowie Warsawoi von Schweinar, Ministerialen des Königs, in Vertretung für die Schweinfurter Bürger. Er setzt fest, dass geistliche Angelegenheiten vor dem geistlichen Gericht des Bischofs verhandelt werden sollen, weltliche Angelegenheiten hingegen vor dem Schweinfurter Richter. Schweinfurter Bürger, die vor das Würzburger Brückengericht zitiert werden, sollen wieder nach Schweinfurt an das dortige Gericht geschickt werden. Das Würzburger Landgericht und das Zentgericht in Schweinfurt sollen entsprechend altem Herkommen bestehen bleiben. Wer im Bereich dieser Zent lebt, soll nicht vor ein anderes Zentgericht geladen werden. Urteile des Zentgerichte, die während der Zeit der Schlichtung gefällt wurden, sollen ungültig sein. Der Wein, der den Juden in Haßfurt abgenommen wurde, soll dem König geschickt werden. Dem Würzburger Bischof soll weiterhin das Geleitrecht in Schweinfurt zu Land und zu Wasser zustehen.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Der Würzburger Domherr Richard von Masbach (Masbach), Landrichter im Herzogtum Franken, betraut auf Geheiß des Bischofs Johann von Brunn Albrecht von Egloffstein (Eglofstein) mit dem Landgericht in Schweinfurt und trägt einigen Fürsten und Kurfürsten auf, diesen zu unterstützen.
Bischof Rudolf von Scherenberg klagt zweimal vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken wegen Lehen, von denen er annimmt, das sie wieder an das Hochstift Würzburg heimfallen sollen. An diesem Gericht klagen in mehreren Fällen auch Gläubiger um die Mannlehen ihrer Schuldner.
Der Bamberger Bischof Georg von Schaumberg und der Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg legen ihren Streit in Haßfurt (Hasfurt) bei. In dieser Auseinandersetzung zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon verstorbenen Bischof Johann von Grumbach und dem Bamberger Bischof geht es um das Landgericht, Geleits-, Zoll-, Zentrechte, Klöster, Verköstigungs- und Folgerechte (atzung und volge), die Orte Baunach (Baunach) und Godeldorf (Godelndorff), Schäfereirechte, Neurodungen, Wildbänne, Befestigungsanlagen (newe gräben) und anderes mehr. Laut einem Nachtragsschreiber sind ebenfalls betroffen: Triebrechte in Baunach und Godeldorf (Baunacher, Godelndorffer trieb), der Stufenberger Wald (Stuffenberger holtz), Schäfereirechte in Sandhof (Sandhoffer schefferey), Reckendorf (Reckendorff), Reiswägen in Rattelsdorf (Ratelsdorff), Oberhaid (Obern Haidt/ Haidt; dort auch weitere Rechte), Dörfleins ( Dorffleins; dort auch weitere Rechte) und Viereth (Viehrieth/ Vieherieth; dort auch weitere Rechte), Oberneuses (Newses), Rauhenberg (Rauhenberg), Busendorf (Busendorff), Breitbrunn (Braittenbron), Roßdorf (Rasdorff), Schönbrunn (Schonbron), Mühlendorf (Mulndorff), Oberscheinfeld (Obern Schainvelden), Stettfeld (Stettvelden/ Stetveldt), der Schulterbacher Wald (Schultirbacher waldt), Geleitrechte von Hallstadt (Halstatt) und Haßfurt (Hasfurt), das Bamberger Geleit, das Geleit des Klosters Ebrach (closter Ebrach), das Baunacher Halsgericht, die Burgebacher Mannlehen (Burgebracher manlehen), die Pfarreien Seßlach (Seslach) und Scheßlitz (Scheslitz), Knetzgau (Gnetzgew), Ziegelanger (Zigelanger), Zeil am Main (Zeyl), Steinbach (Stainbach), Zollzeichen und -stätten, Westheim (Westhaim), Zell (Zell), Sand am Main (Sandt), Staffelbach (Staffelbach), Roßstadt (Rostatt), Trunstadt (Tronstatt), Unterhaid (Nidern Haidt), Weiher (Weiher), die Zollfreiheit für den Adel, Medlitz (Medlitz), Hoheneich (Hoenaich), Eltmann (Eltmain) sowie die Klöster Banz (Bantz closter), Veßra (Fessern), Theres (Thäris) und Kitzingen (Kitzingen).
Bischof Rudolf von Scherenberg löst Stadt und Schloss Königshofen (Konigshofen) wieder aus. Graf Friedrich II. von Henneberg-Aschach besteht darauf, dass das Dorf Linden (Lind) ihm und seinen Erben und nicht dem Hochstift zusteht. Bischof Rudolf verklagt daraufhin die Einwohner Lindens vor dem Landgericht und verlangt, dass sie ihm die Erbhuldigung leisten. Die Dorfbewohner erscheinen allerdings aus Angst vor Graf Friedrich nicht, so dass Bischof Rudolf die Zugehörigkeit sowie die Strafgerichtsbarkeit über sie erlangt und über sie die Acht verhängt.
Graf Wilhelm von Henneberg, Amtmann des Reichs in Schweinfurt, schlichtet den Streit zwischen der Stadt Schweinfurt und dem Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg über die Zentgerichtsbarkeit in Schweinfurt. Dabei wird festgesetzt, dass der Bischof die begonnene Landgerichtssitzung beenden und für die nächsten zehn Jahre auf seine Forderungen gegenüber den Schweinfurtern verzichten soll. Auch nach Ablauf dieser Frist sollen beiden Parteien einander keinen Schaden zufügen.
Graf Friedrich II. von Henneberg-Aschach appelliert an den Kaiser, um seine Besitzrechte an Lind zu wahren. Jener setzt als Schlichter die Herzöge Ernst und Albrecht von Sachsen ein, welche den Einspruch des Hennebergers abweisen und die Angelegenheit wieder an das Landgericht zurückgeben.
Die Lehen der Truchsessen (Truchsessen) von Baldersheim sind an das Geschlecht derer von Bacherat (Bachrat) gekommen. Nachdem Philipp von Weinsberg (Philip von Weinsperg) diese Lehen durch das Landgericht des Herzogtums zu Franken als heimgefallene Lehen erhalten hat, hat er sie als Gnadenlehen an Hans von Bacherat den Älteren (Bachrat der Elter) verliehen. Nachdem die Herrschaft Reichelsburg (Raigelberg) 1521 an das Hochstift gekommen ist und Hans von Bacherat wenige Jahre später ohne männliche Erben stirbt, betrachtet Bischof Konrad von Thüngen diese Lehen als heimgefallen und verleiht sie an Konrad von Rosenberg (Rosenberg). Dagegen wendet sich Hans von Riedern (Hanns von Riedern), der Sohn von Hans Bacherats Schwester, da der Sitz Baldersheim mit seinen Zugehörungen ein Lehen sei, das auch matrilinear vererbt werden könne. Am Hofgericht des Bischofs findet darüber eine Verhandlung statt.