Fries gibt an, wo der schriftliche Beleg der Stadt Nürnberg (Nurenbergisch) über die Schuldenaufnahme Maria Grunichs (Marie grunichen) ist.
Hilfe für beklagte Schuldner, Angriff auf Güter, Werkzeug, Krankenlager, Weiberhypotheken, Oberpfand auf Angriffe, erste Bezahlung von Gläubigern, Nahrung für Arbeiter, verkauftes Pfand, Wucher, Ausgaben, Geschworene, Eide, Beleihung von Stadtknechten, Verhinderung von Gefängnisstrafen, Beleidigungen, Beschädigungen, Augenschaden, Leumund, Nasenschaden, Filiation, Beulen, Wunden, Lähmung, Angriff, nächtliche Beschädigungen, fremde Gerichtsakten, Satzgeld, Rechtssatz, geistliche Gegenklage, Aufhalten von Flüchtigen und Nachlass von Bußen.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Johann von Brunn leiht sich von Karl von Steinau (Carln Steinriken) 3201 Gulden. Er gelobt, die Schulden bis Cathedra Petri (22. Februar) oder spätestens zwei Monate danach zu begleichen. In diesem Kontext verpfändet er Schloss Werneck (Schloss wern) und das Dorf Nüdlingen (Nutlingen) samt Zugehörungen und Burgschaft.
Als Bischof Johann von Brunn Sebastian von der Tann (Sebastian von der Than) noch 1955 Gulden schuldet, stellt er eine Verpändung aus, die folgende Zinsen beinhaltet: Auf zehn Gulden soll er einen erhalten. Zu diesem Zweck bekommt er die Nutzungsrechte zu Haina (Hain) ganz und zu Nüdlingen (Nutlingen) zur Hälfte amtmannsweise zur freien Verfügung gestellt. Ersteres bringt Bischof Johann von Brunn vorab von seinem Domkapitel wieder an sich. Dieses Pfand soll Sebastian von der Tann und seinen Erben bis zur vollständigen Begleichung der Schulden gehören. Das Domkapitel besiegelt diese Übereinkunft nicht.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg erlässt eine Ordnung darüber, wie Schulden zu fordern und sich derer zu verhelfen ist. Diese Ordnung enthält auch, wie mit Schulden und Ansprüchen von Juden umgegangen werden soll.
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.
Bischof Johann von Grumbach hat sich mit Konrad und Otto von Steinau (Contzen vnd Oten den Stainricken) bezüglich ihrer Schulden und Forderungen, welche sie auf Amt und Stadt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) haben, vertragen. Der Bischof hat ihnen dafür 18.400 Gulden verpfändet. Die Steinrück haben das quittieren lassen und festgelegt, was mit Münzen bezahlt werden soll.
Weigand von Luther (weigand von lutter) und Leo Wolf (leo wolf) nehmen Bischof Lorenz von Bibra, den Keller von Meiningen (Meyningen) Christoph Pfnorr (Cristoffeln pfnor) sowie dessen Sohn Wilhelm (wilhelm) gefangen und ziehen 800 Gulden Steuern von ihnen ein. Dafür werden Wolf Diender und Paulus Truchseß von Wetzhausen (Paul Truchses) sowie deren Burgen zu Schuldnern ernannt. Nachdem die Auseinandersetzung geklärt ist, werden etliche Gelder erlassen. Die 230 Gulden werden für die ganze Summe quitiert und die Burgen als schuldenfrei erklärt.
Georg Keller (Jorg pfannmuss keller), Schultheiß von Markt Bibart (Markbibart ), schuldet Bischof Konrad von Thüngen 129 Gulden, zwei Pfund und vier Pfenning, 180 Malter und fünfeinhalb Metzen Korn, 54 Malter und vier Metzen Weizen, 211 Malter und sechs Metzen Dinkel sowie 358 Malter und drei Metzen Hafer. Da seine Kinder und deren Vormünder die Schulden nicht begleichen können, nimmt der Bischof stattdessen deren Behausung und Scheunen in Iphofen (Jphofen). Die übrigen Schulden werden zusammen mit weiteren Schulden aus dem Amt Neuburg (Neuburg) vom Bischof erlassen.