Angaben über die Herrenhäuser der Bischöfe, wie viele es davon gibt und wo sich diese befinden, sind unter dem Stichwort palatium verzeichnet.
In Coburg (Coburg) schließen Günther von Bünau (Gunther Bon Bunain Marschalcks), Wilhelm, Landgraf von Thüringen und Markgraf zu Meißen (Wilhelms Landgrafen in Duringen vnd Marggrafen zu Meissen) und Matthias von Lichtenstein (Mathes von lichtenstein) gemeinsam einen Vertrag zwischen dem Landgrafen und dem Meißner Bischof Rudolf von der Planitz. Der Vertrag betrifft die Zent Königsberg in Bayern (Konigbrg), das Geleit zu Königsberg und Haßfurt (Hasfurt,) sowie die Vereinbarung über Mechenried (Mechrits), den Wildbann bei Heldburg (Heltpurg), die Seen zwischen Haßfurt und Königsberg, Hofheim in Unterfranken (Hofheim), Altenbamberg (Altenbramberg), die Zugehörigkeit eines Hofs und Stöckachs (Stockach) zur Zent Königsberg, Ummerstadt (vinerstat), einen Wiesengrund zwischen Ummerstadt und Neuendorf (Neudorff), die Rechnung der Heilig Kreuz Kirche in Coburg und Weiteres. Der Vertrag wird geschlossen und bekanntgemacht.
Bischof Johann von Brunn verleiht dem Würzburger (wirtzburg) Bürger Johann Oheim ( Hansen ohein) und dessen Erben ein an das Heerengut grenzendes Stück Land von der Länge zweier Gärten als Zinslehen. Am Ende dieses Grundstücks steht das Haus von Johann Oheim. Er und seine Erben dürfen Mauern, Zäune, Türen, Stubenfenster und weitere Fenster errichten und einbauen. Dafür müssen sie am Martinstag ein Pfund Pfeffer an die Festung Marienberg (vnser Frawen berg) abgeben. In der Vereinbarung ist auch enthalten, dass die auf dem Gut Lebenden und deren Gesinde die Neuerungen am Haus nicht beschädigen sollen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg erweitert das Grundstück Johann Zellingers (Hansen zellingern) und seinen Erben um ein Stück Land. Dazu erhält er noch das Land zwischen dem Grundstück und dem ummauerten Haus als Lehen. Das Grundstück liegt unterhalb des Hauses. Das neue Grundstück darf ebenfalls ummauert werden. Dafür muss er jährlich zum Martinstag zwei Pfund Pfeffer geben.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg genehmtigt seinem Goldschmied Hansen Rullen und seiner Ehefrau Elisabeth ein Stück Land des Saalgartens, das an deren Haus angrenzt. Das Landstück, mit einer Länge einer und einer achtel Gerte sowie der Breite einer viertel Gerte, dürfen sie mit der Zustimmung des Bischofs umzäunen und bis an ihr Lebensende behalten und benutzen. Dafür sollen sie jährlich ein halbes Pfund Pfeffer am Martinstag von ihrem Hof abgeben.
Bischof Rudolf von Scherenberg erhält 2500 Gulden in Form von Geld, Gütern und Reichswährung von den Brüdern Peter (pettern), Erhard (Erharten) und Johann von Truchsess von Wildberg (Hansen Truchsessen). Aufgrund dessen löst er das Amt Wildberg (wildburg) wieder von ihnen. Zudem verpfändet er ihnen auf 12 Jahre 200 Gulden jährlich. Im 13. Jahr kommen 100 Gulden auf den Saal der Gemeinde und Großwenkheim (Grossenwenckheim) hinzu. Die Gelder werden wie folgt verteilt: 163 Gulden sind für den Saal zu bezahlen, die übrigen 37 Gulden für Großwenkheim. Die Gelder müssen jährlich am Donnerstag nach Oculi bezahlt werden. Sollte jedoch der Müller des Bischofs das Geld ablösen wollen, so muss er dies vor Kathedra Petri tun.
Es wird eine Quelle angegeben, wann das Herrengut erbaut und die beiden Gärten, zu Zeiten Bischof Lorenz von Bibras, dazugekauft wurden.
4) Die Fränkischen Fürsten sollen keine beschwerlichen Neuerungen bezüglich der ritterlichen Mannlehen auferlegen. Einige Fürsten gestatten den Weiterverkauf oder die Weitergabe neuer Lehen an andere Grafen oder Herren der Ritterschaft nicht. Zudem erkennen viele Fürsten den Ehefrauen, Töchtern und Schwestern der Grafen, Herren und der Ritterschaft ihre Verweisung und Steuer, die sie auf ihre Lehen bekommen nicht an. Die Anerkennung ist viel mehr von Ausnahmen abhängig. So wird die Steuer allein auf den Ertrag der Ehefrauen und nicht auf eine Hauptsumme oder das Erbe erhoben. Die Fürsten weigern sich Schlösser, Dörfer, Leute oder Güter der Ritterschaft zu kaufen und kaufen diese lieber vom Adel, was wiederum den Rittergeschlechtern zum Nachteil wird. Zudem weigern sie sich einem Vormund Lehen zu vergeben. Daraufhin streiten sich die Fürsten mit der Obrigkeit, da sie der Meinung sind, sie sind keinem Lehen schuldig und werden dann vom Lehensherren zu einem Vormund verordnet. Die Fürsten gestehen keinem anderen etwas ein sondern nur dem Landgericht zu Franken. Deshalb gesteht die Ritterschaft, dass sie keine Einwohner der fürstlichen Landen sind und legitimieren dies durch die Befreiung der Kaiserlichen Majestät zu freien Franken. Einige Vormünder sollen ihren Pflegekindern Lehen verleihen, allerdings wird ihnen kein Geleit gewährt, da dies nicht nötig sei. Viele Fürsten wollen den Vormündern nichts leihen. Es wird lediglich eine Verwirrung der Lehen vor Gericht gebracht unter dem Schein rechtlichen Handelns. Egal ob die Unmündigen vom Adel nicht zeitnah oder gar nicht bevormundet werden, die Adeligen glaubhafte Argumente vorbringen und die Angelegenheit vor einem unparteiischen Gericht abgehalten wird, gerät die Ritterschaft trotzdem in hohe Kosten und Schaden. Wenn ihnen die Lehen verliehen werden oder jene verdienen, so werden diese nicht mit einbezogen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graf wilhelm von Hennenberg) lässt ein Schreiben an die Hauptleute und Ausschreiber der sechs Orte und besonders an Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philips von Rineck), welcher Hauptmann des Odenwaldgebiets (Ottenweldischen krais) ist, schicken. Darin schreibt er, dass die Königliche Majestät auf Befehl der Kaiserlichen Majestät Hilfe von Seiten der Ritterschaft aufgrund des Abschieds von Speyer (Speierischen abschids) fordert, gegen den Erbfeind , die Türken, vorzugehen. Deshalb veranlassen Wilhelm IV. von Henneberg und Herr Ludwig von Hutten (Her Ludwig von Hutten) einen Rittertag. Dort wid beschlossen, dass dem Kaiser und König des Heiligen Römischen Reiches, den Frauen, Kindern und armen Leuten Rettung und Schutz aller Leben und Güter durch die erbittete Hilfe geschehen soll. Allerdings bleiben die althergebrachten Freiheiten und Gerechtigkeiten der Ritterschaft, welche die Kaiserliche Majestät selbst erbittet, bestehen.
Die Ritterschaft bewilligt eine Steuer. Alle Untertanen des Hochstift Würzburgs, sowohl geistlich, als auch weltlich, die Lehen des Stifts innehaben, sollen einen bestimmten Betrag für ihre Häuser bezahlen. Für Behausungen, die 200 Gulden oder mehr wert sind sollen sie einen Gulden, für Häuser mit einem Wert von 100 Gulden einen halben Gulden und für Behausungen, die unter 100 Gulden wert sind, soll der zugehörige Ort einen Gulden für diese auslegen und bezahlen. Das Geld soll in acht, spätestens 14 Tagen eingetrieben und den Vorgesetzten in Würzburg (wirtzburg) übergeben werden. Mit diesem Geld soll unter anderem das Kriegsvolk bezahlt werden.