Das Hofgericht in Würzburg wird in der bischöflichen Kanzlei in einem dafür bestimmten Raum abgehalten. Das Richteramt wird vom Hofmeister ausgeübt, die Vertretung im Falle seiner Abwesenheit übernimmt der Oberste aus dem weltlichen Rat des Bischofs. Die Beisitzer und Schöffen setzen sich aus dem Ritterstand des Stifts zusammen. Diese dürfen aber keine Amtleute oder Diener des Stifts sein, können jedoch im Gericht sitzen, wenn sie Lehensmänner des Stifts sind. An dem Gericht werden Angehörige des Ritterstands verklagt, besonders in Angelegenheiten des Lehenswesens. Von dem Hofgericht kann ein Fall weitergegeben werden an das Reichskammergericht.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
Von den Weinbauern (häckere) der Stadt Würzburg werden stets fünf verständige verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten, die wegen Schäden an Feldern, Gärten, Äckern, Wiesen oder Weingarten und ähnlichem entstehen. Dieses Gericht ist auch für die Vermessung, Teilung, den Zusammenschluss und die Abgrenzung durch Steine oder Mauern dieser Güter zuständig. Ursprünglich wird das Gericht an einem Sonntag abgehalten, weshalb es das Sonntagsgericht genannt wird. Da es später aber immer montags abgehalten wird, nennt man es Montagsgericht. Ein weiterer gebräuchlicher Name für das Gericht ist Feldgeschworenengericht (Veldgeschworen gericht). Das Gericht wird im bischöflichen Saal der Kanzlei abgehalten und der Vorsitz des Richters wird vom Hof- oder Unterschultheiß übernommen.
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Der Revers, den Bischof Wolfram von Grumbach Erzbischof Matthias von Mainz zu dessen Schiedsspruch über eine Fehde zwischen Fulda und Würzburg ausstellen wollte, befindet sich zu Lebzeiten von Lorenz Fries noch im Original im Kanzleibesitz zu Würzburg. Daraus folgert Fries, dass Erzbischof Matthias den Revers nicht annehmen wollte, weil er Protestnoten gegen zwei Artikel des Schiedsspruches enthält. Erzbischof Matthias wollte vielmehr einen neuen Vergleich zwischen beiden Parteien aushandeln, sei aber im selben Jahr noch verstorben, so Fries.
Am Kanzleigericht sind sowohl die geistlichen als auch weltlichen Räte des Bischofs als Richter und Schöffen eingesetzt. Diese beschäftigen sich mit Fällen, die sie vom Landgericht zugewiesen bekommen oder die von Dorf- oder Stadtgerichten an das Kanzleigericht kommen und es um Summen, die höher sind als 10 Gulden, geht. Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine eigene Ordnung über die Entlohnung der Leute, die am Gericht arbeiten, so wie wortredere, Prokuratoren, Gerichtsschreiber und andere Schreiber (Supplication schreibere).
Bischof Lorenz von Bibra kauft etliche Läden auf dem Spacirplatz vor dem dom im latain gradus von den stainin trepen, zu deutsch Gredten genant und lässt hier auch eine neue Kanzlei bauen.
Bischof Konrad von Thüngen schenkt seinem Sekretär Lorenz Fries, gebürtig aus Mergentheim (Secretari Lorentz Fries von Mergethaim) einen Kramladen in der Judengasse und zwei Morgen Weingarten, die im Grass liegen. Die verschenkten Güter gehörten zuvor dem Spengler Georg Schappel (Georg Schappel spengler).
Seit langer Zeit liegen die Fürstbischöfe von Würzburg mit den Fürstäbten von Fulda in einem andauernden Rechtsstreit, über den ihre Kanzleien Gebrechenbücher mit allen Rechtshandlungen anlegen. Mit Willen ihrer beiden Kapitel kommen 1527 Bischof Konrad von Thüngen und der spätere Fuldische Abt Johann III. von Henneberg-Schleusingen, der zu diesem Zeitpunkt noch Koadjutor ist, zu einem Kompromiss. Sie beschließen, dass jede Partei zwei Räte stellen möge, die im akuten Streitfall als Schiedsrichter fungieren sollen. Dazu sollen sie Einsicht in die Klagen und anderen Prozessakten nehmen und sich einstimmig oder per Mehrheit entscheiden. Sollten diese Schiedsrichter nicht zu einer Entscheidung kommen, muss die Sache vor dem kaiserlichen Kammergericht verhandelt werden. Das kaiserliche Kammergericht nimmt diesen Vergleich an und verhandelt den Rechtsstreit ab 1539, nachdem ihm alle Akten überstellt wurden. Einige Zeit später, 1544, wird die zuständige Kammer aufgelöst, woraufhin sich die Mehrheit der Richter im Prozess zwischen Würzburg und Fulda für einen Vergleich zwischen beiden Parteien ausspricht, was vom Hochstift Würzburg angenommen wird, die fuldische Seite aber ablehnt. Das Kloster Fulda möchte 1545 den Rechtsstreit an einer juristischen Fakultät einer Universität fortführen, was nun das Hochstift Würzburg seinerseits ablehnt. Deswegen besteht die Streitigkeit bis auf den Zeitpunkt weiter, an dem Fries den Eintrag verfasst. Alle Akten, die diesen Rechtsstreit betreffen befinden sich im Kellergewölbe der Kanzlei in einer Truhe die mit Acta in der Fuldischen veranlasten Sachen beschriftet ist, wie Fries angibt. Daher habe das Kammergericht Kopien erhalten, die sich wohl noch dort befinden.
Lorenz Fries schildert seine Laufbahn: Er habe den drei Bischöfen Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt als Kanzleischreiber gedient. Wegen seines treuen Dienstes hätten die Bischöfe ihn in seinem Arbeitsverhältnis behalten und vielfach beschenkt. Fries nimmt dies zum Exemplum für junge Kanzleischreiber, um sie zu Fleiß, Dienstbeflissenheit und Unverdrossenheit anzuhalten.