Bischof Johann von Brunn und dessen Vorgänger schulden den Brüdern Heinrich und Eucharius von der Tann (Heintzen vnd Eucharius von der Than) sowie deren Geschwister 5200 Gulden. Von dieser Summe stehen den Brüdern Heinrich, Friedrich und Sebastian (Hainrichen von der Than domhern, Fritz vnd Bastian von der Than) 717 Gulden zu. Dafür verpfändet der Bischof ihnen sein Schloss Hildenburg (Hildenberg) und die Stadt Fladungen (Fladungen) mit den zugehörigen Dörfern, dem Amt und allem Zugerörigen. Er verpflichtete sich ebenso dazu diese 717 Gulden über ein Jahr hinweg abzubezahlen, für die Summe erhalten sie einen Zins von 42,5 Gulden und 45 Malter Hafer. Die restlichen 4483 Gulden will der Bischof innerhalb von sechs Jahren abbezahlen, auf die er pro 18 Gulden einen Gulden Zinsen zu zahlen hat. Die Zinsen müssen jährlich mindestens zur Hälfte oder einem Drittel entrichtet werden.
Der Domherr Graf Eberhard von Wertheim (Eberhart von wertheime) verpfändet seinen Anteil am Schloss Roßberg (schloss Rosberg), welchen er vom Würzburger Bischof und dessen Stift erhalten hat, für 850 Pfund Haller. Das beinhaltet ein Achtel des Schlosses Roßberg, das von dem verstorbenen Dingsleben (dingesleben) verpfändet wurde sowie die Weingärten, Erker, Holz, Wiesen, Weine, Weiden und seinen Zugehörungen an Johann Zollner von Rottenstein (Jorgen zelnem von Rottenstein) und dessen Erben. Auch die Briefe, die er und Balthasar von Maßbach (Balthasar von Masbach) besitzen gehen an die Familie Zollner von Rottenstein. Wenn das Hochstift Würzburg diesen Teil wiederlösen möchte, sollen die Zollner dem Domkapitel den Anteil für die oben genannte Summe wiederlösen lassen und dem Stift die Wiederlösung gestatten.
Die Unterzeichner dieses Vertrages sind 21 Personen: fünf Domherren, zwei Prälaten, drei Grafen, zwei Herren und neun Personen aus der Ritterschaft. Diese Personen sollen nach ihrem Eid eine Ordnung bestimmen, die bis in ewige Zeit gelten soll. Dies gilt nicht, falls eine der 21 Personen zu diesem Vertrag etwas hinzufügt oder ändert.
Die gemeine Ritterschaft übergibt etliche Beschwerden. Jeder Fürst sei in seinem Eid gebunden, niemandem vom Adel verfallene Lehen über einem Wert von 200 Gulden als Gnadenlehen zu verleihen. Heimgefallene Lehen von verstorbenen Adligen sollen vom Bischof nicht an den Adel verliehen werden, ohne die Bewilligung der Domherren. Dies führt bei der Ritterschaft zu Problemen, die sie zuvor beim Bischof bereits mehrfach angesprochen hat. Dies wurde von den Kurfürsten und anderen Hochstiften auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen. Die Ritterschaft bittet darum, ihren Bischof von diesem Eid zu befreien.
Möchte ein Adliger etwas in der Stadt tun und dafür Geleit ersuchen, so wird ihm dies nicht gestattet, wenn er sich gegenüber einem Domherrn aufrührerisch oder ungehorsam verhalten hat. Die Verweigerung des Geleits geht dabei vom Domherrn aus. Keiner der Prokuratoren wagt es, in diesem Punkt dem Domherrn zu widersprechen.
Es folgt die Klage der Ritterschaft gegen das Hochstift Bamberg. Der Bischof soll seine Hofräte, Amtsleute, Diener und andere einbinden, damit sie nicht auf Gaben oder Geschenke anderer angewiesen sind. Auch will der Bischof keinen vom Adel anhören, ohne dass zwei oder drei Kapitelsherrn anwesend sind. Beim vorherigen Bischof hatten sie immer freien Zugang.
Die Bischöfe der drei Hochstifte Würzburg (Wirtzburg), Bamberg (Bamberg) und Eichstätt (aistat) beschließen, dass sie ihre Räte und zwei Kapitelsherren aus ihren Domkapitel auf den Rittertag zu Bad Windsheim (windsheim) schicken, um zu beratschlagen, was sie der Ritterschaft auf ihre Werbung antworten sollen.
Die Bischöflichen Räte und jeweils der Domdechant und ein Domherr des Domkapitels der drei Hochstifte Bamberg (Bamberg), Würzburg (Wirtzburg) und Eichstätt (aistat) treffen sich, um sich zu besprechen. Damit auf dem Rittertag zu Bad Windsheim jedoch keine Fortschritte gemacht werden, ist es den Fürsten nicht nötig, der Ritterschaft auf ihr Werben zu antworten. Sollten sie jedoch einen weiteren Rittertag ausrufen, zu dem sie die Fürsten einladen, sollen sie sich dermaßen erzeigen, dass es den Fürsten entgegenkommt.
Die Brüder Friedrich und Wolfgang von Schwarzenberg (Her Friderich der elter, vnd Her wolfgang bede Hern zu Schwartzenberg) stellen etliche Ansprüche und Vorderungen an Bischof Konrad von Thüngen. Dabei geht es um Kosten, Schäden und Schutz und Schirm des Schlosses Stephansberg (Steffansberg), ein Burggut im Vorhof zu Werneck (werneck) und Schutz und Schirm über die Kartause Marienbrück (Marieburg) zu Astheim (Ostheim). Diese Streitigkeiten werden durch etliche Freiherren, Domherren und Personen vom Adel geschlichtet. Es wird entschieden, dass die beiden von Schwarzenburg und deren Erben in allen oben genannten Punkten keinerlei Anspruch haben, noch zuküftig erhalten können. Die von Schwarzenburg willigen in diese Entscheidung ein und besiegeln diese.