Bezüglich Karl von Luthers (Luther) Gerichtsverhandlung verweist Fries auf den Urkundenschrank.
Die Grafen von Castell und Henneberg bekennen, dass sie der Gerichtsbarkeit des Würzburger Bischofs unterliegen und dieser Folge leisten.
Bürgermeister und Rat von Schwäbisch Hall (Hall) nehmen den Comburger (Camberg) Abt Konrad von Münkheim gefangen, weswegen Bischof Andreas von Gundelfingen rechtlich gegen sie vorgeht.
Graf Eberhard II. von Württemberg verkauft anfalo und die Gerichtsbarkeit im Dorf Linden (Lind), welches sich zum Zeitpunkt des Eintrags im Besitz von Berthold und Albrecht, den Söhnen Hermanns von Henneberg-Aschach, befindet, zusammen mit zahlreichen Städten und Gütern an Bischof Albrecht von Hohenlohe. Betroffen von diesem Verkauf sind laut Nachtragsschreiber außerdem Münnerstadt (Munerstatt), Schweinfurt (Schweinfurth), Steinach (Stainach), Bad Königshofen (Konigshoven), Irmelshausen (Irmelshausen), Sternberg (Sternberg), Rottenstein (Rottenstain), Wildberg (Wiltberg) und eine Hofmark (Hoffmarck).
Monumenta Boica 42, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1874.
Graf Hermann von Henneberg verkauft seinen Anteil am sogenannten Kammerholz (Camer) zwischen Stadtlauringen (Lauringen) und Birnfeld (Bierenveld) mit Wissen seiner Ehefrau, seines Bruders Berthold (Domherr in Würzburg) und seines Vetters Berthold zusammen mit etlichen Leuten und Gütern an Bischof Albrecht von Hohenlohe. Die Güter umfassen laut Nachtragsschreiber Wildberg (Wiltberg), das Gericht von Saal an der Saale (gericht zu Sal), Unsleben (Usleuben), Herschfeld (Herbsfelt), Ebenhausen (Ebenhausen), Geldersheim (Geltershaim), Kützberg (Cutzelsperg), Großwenkheim (Grossen Wenkhaim), Wargolshausen (Wargartshausen), Kleinbardorf (Clain Barsdorff), Sulzfeld (Sultzvelt) sowie ein oder mehrere Fischteiche an der Saale (vischwaidt an der Sal).
Schultes, Johann Adolf von: Diplomatische Geschichte des gräflichen Hauses Henneberg Bd. 1, Leipzig 1788.
König Ruprecht von der Pfalz erlässt in Bad Mergentheim (Mergethaim) einen Landfrieden und verbessert diesen in Heidelberg (Haidelberg). Graf Lienhard von Castell gelobt Bischof Johann von Egloffstein diesen Landfrieden als seinem Landesherrn.
Die zwei Dörfer Thüngersheim (Thungershaim) und Retzbach (Retzbach) sind ebenso wie das weltliche Gericht von Veitshöchheim (Veitshochaim) verpfändet. Weil das Domkapitel aber sonst das ganze Amt innehat, genehmigt Bischof Johann von Brunn diesem, die zwei Dörfer und das Gericht an sich zu bringen. Den Kaufpreis addiert er zu der bisherigen Pfandsumme und bestätigt dies schriftlich. Zusammen mit den anderen Geschäften ergibt sich eine Pfandsumme von 40950 Gulden.
Das Kloster Comburg (Camberg) ist ein gutes Stück von Würzburg entfernt und liegt an den Grenzen des Hochstifts. Weil man daher in Notsituationen in Würzburg nicht schnell um Hilfe ansuchen kann, überträgt Bischof Rudolf von Scherenberg mit Bewilligung von Abt und Konvent von Comburg die Schutz- und Schirmpflicht den Schenken von Limpurg (Limpurg) als erbliches Mannlehen. Die Herrschaft Limpurg überschneidet sich ohnehin mit dem Besitz des Klosters und die Schenken nutzen das Kloster als Grablege. Die Schenken bestätigen in ihrem Revers, dass immer der älteste Schenk von Limpurg im Namen des Würzburger Bischofs Vogtherr sein solle. Im Gegenzug sollen die Untertanen des Klosters eine angemessene Heeresfolge leisten sowie der Gerichtsbarkeit der Schenken unterstehen. Dies betrifft jedoch nicht die Zugehörigkeit zum Landgericht sowie andere Rechte des Würzburger Bischofs.
Auf Anhalten von Hans Seifried (Seifrid) wird Graf Friedrich von Castell vor das kaiserliche Hofgericht in Rottweil (Rotweil) geladen. Graf Friedrich berichtet dies in einem Brief an Bischof Lorenz von Bibra und bittet diesen, ihm, da er sein Landesherr ist, von diesem Gericht abzufordern.
Zwischen dem Stift Comburg (Camberg) und Erasmus Schenk von Limpurg kommt es zu einem Streit wegen der Gerichtsfälle und der Gerichtsbußen, für welche Erasmus in seiner Eigenschaft als Vogtherr zuständig ist. Bischof Konrad von Thüngen verträgt schließlich beide Parteien.