(36) Vom Besitz derer, die verurteilt werden, soll dem Zentgrafen ein Teil zustehen.
(37) Jedes Schiff, welches mit Zalholz beladen ist, soll dem Zentgrafen fünf 9999 abgeben. Diese Abgabe nennt man Grafenholz.
(40) Wer aufgrund seines Ungehorsams verurteilt wird, soll nicht wieder freigelassen werden. Diese Person hat sich dann mit dem Grafen oder seinem Zentgrafen gerichtet.
Dietrich von Hohenberg (Dietrich Bawman) sollen sieben Personen bezeugen, dass sie gesehen haben, wie sein Vater das Marschallamt von Botho von Eberstein (Boten von Eberstain) gekauft hat. Wenn von den sieben keiner tot ist, soll er seine Sache vorbringen und mit den noch Lebenden fortfahren. Falls diese aber alle gestorben sind, soll er sein Anliegen vorbringen und nach seinem Gewissen den Streit fortführen. Noch am selben Tag bekommt Dietrich von Hohenberg das Marschallamt, die Güter zu Leutershausen (Leuterhausen), zu Lauer (Laur) und andere Güter, die zum Amt gehören von den Schöffen und den Dienstleuten der Kirche zugesprochen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
Diese im Eintrag zuvor genannten Briefe lässt Otto von der Kere (Ott von der Kere) vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken bestätigen.
Marktsteinach (Markstainach) gehörte mit allen seinen Zugehörungen von jeher dem Hochstift Würzburg. Das Hochstift verkauft Marktsteinach, Lorenz Fries weiß jedoch nicht, durch wen oder wann. Im Lehenbuch von Bischof Gottfried Schenk von Limpurg steht, dass Heinrich von Schaumberg (Haintz von Schumberg) die Hälfte des Schlosses Marktsteinach besitzt. Dies erhält er von Karl von Eberstein (Carln von Eberstain) mit allen Zugehörungen, wie dem Gericht und dem halben Zehnt mit deren Herrlichkeit, die dieser vor dem Weiterverkauf noch von dem Hochstift übernommen hat. Zu der Hälfte des Schlosses gehört der halbe See vor dem Schloss und Güter, Häuser, Hütte (selde), Äcker, Wiesen, Holz, Felder, Flur und Weiden mit allen zugehörigen Gerechtigkeiten. Außerdem gehört dazu ein Sechstel des Zehnts zu Waldsachsen (Waldsachsen) und ein Zwölftel des Zehnts zu Greßhausen (Greussingshausen) mit allem Zugehörigen.
Bischof Johann von Grumbach: Im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach ist zu Beginn das zuvor genannte Verzeichnis angegeben, welches Johann Ratsam von den Zentrgafen von Stein zu Ostheim (der Stainisch) zu Zeiten Bischof Johanns von Brunn übergeben hat. Außerdem ist darin verzeichnet, dass Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) 1457 die Lehen, die zum Marschallamt (Marschalkambt) gehören, sowie die Zent zu Marktsteinach (Markstainach), das Schloss Hutsberg (Huetsberg) und das Dorf Juchsheim (Juchshaim) zu Lehen empfängt. Das wäre 17 Jahre nach dem Tod Bischofs Johann von Brunn, dem das Verzeichnis erstmals übergeben wurde.
Peter von Eberstein (Peter von Eberstain) stirbt bevor er Karl Zoller (Carn Zoller) das geliehene Geld zurückzahlen kann. Daher wendet sich Karl an die Bürgen Johann Truchsess von Sternberg (Hannsen Truchsessen zu Sternberg) und Johann Zufras aus Althausen (Hannsen Zufrasen zu Althausen) . Diese klagen die Schulden von der Witwe Peters von Eberstein, Margaretha von Seinsheim, vor dem Landesgericht des Herzogtums Franken ein. Aus dem ersten Beschluss (ex primo decreto) des Gerichts erhalten sie die Güter des Verstorbenen zu Marktsteinach.