Es besteht die Möglichkeit, Geleit für die Reise zu einem Reichstag sowie den Aufenthalt ebendort zu ersuchen.
König Karl IV. (konig Carl der virt) zahlt Bischof Albrecht von Hohenlohe und Heinrich Diemar (Heinrichen diremang), aufgrund ihrer ehrlichen und nützlichen Dienste dem Reich gegenüber 1600 Pfund Heller. Mit Zustimmung der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird eine Satzung aufgesetzt. Diese beinhaltet das Reichsgericht, das Amt Rothenburg, das Ungelt, den Zoll, das Geleit und 100 Pfund Heller jährlich auf die Steuer zu Rothenburg sowie das Investiturrecht über den Rat zu Rothenburg. Zudem noch die dazugehörigen Nutzungen, Gefälle und Rechte. Das darf dem Bischof nicht verwährt werden, bis die 1000 Mark Silber abgelöst sind.
Sie sollen den Bischof nicht in der Ausübung seiner geistlichen Tätigkeiten hindern. Zudem sollen sie Bischof Gerhard von Schwarzburg seinen Zoll und sein Geleit geben, wenn er dies verlangt und ihn daran nicht hindern.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Wildbann und Geleit: Der Bischof soll den Wildbann und das Geleit zu Wasser und Land schützen, wie es üblich ist. Die Gefälle des Geleits gehen an die drei Berater des Bischofs.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Bischof Konrad von Thüngen leiht sich 500 Gulden von Sebastian, Johann und Maria von Rotenhan (Bastian, mere vnd hausen von Rottenhan). Bis der Bischof diese zurückzahlt verpfändet er ihnen einen jährlichen Zins von 25 Gulden, auf die Bede von Haßfurt (hassfurt), die an Cathedra Petri fällig sind. Diejenigen, die den Zins abholen, haben Geleit.
Bischof Friedrich von Wirsberg zieht unter Berufung auf das zugesicherte Geleit auf den Reichstag zu Augsburg (Augsburgk).
Bischof Friedrich von Wirsberg erhält auf dem Reichstag zu Augsburg (Augspurgk), auf dem er durch seine Räte vetreten ist, von Kaiser Maximilian II. seine Lehen. Das Geleit zu diesem Reichstag wird in Form von vier Gulden und vier Hellern beglichen.