Informationen zum Schloss und Amt Mainberg sind in der Bischöflichen Kanzlei (Cantzlei) im Lägerbuch zu finden.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen übergibt ein Verzeichnis der ritterlichen Mannlehen, welche die Ritter vom Lehnsherren von Mainberg erhalten haben. Die Besitztümer gehen an Bischof Konrad von Bibra, dessen Nachfolger und das Hochstift über.
Die königliche Bewilligung für das Tausch- beziehungsweise Kaufgeschäft zwischen Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und Bischof Konrad von Bibra enthält nicht den Wald zu Hain. Da der Wald noch Teil des Lehen des Reiches ist, dieser jedoch an das Hochstift gehen soll, beschafft sich Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) eine vollständige Bewilligung von der königlichen Majestät (Kon. Mt.). Das Schuldenverzeichnis von Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen ist im Lägerbuch Mainberg zu finden.
Was der Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) an Männern, Gütern, Zinsen, Obrigkeiten und Gefällen zu Marktsteinach (Markstainach) besitzt und zusammen mit dem Amt Mainberg an das Hochstift Würzburg verkauft, ist im Laegerbuch Mainberg (Lägerbuch vber schlos vnd ambt Mainberg) aufgelistet und verzeichnet.
Dem Hochstift Würzburg wird das Schloss und Amt Mainberg samt den Untertanen, die dem Hochstift gegenüber einen Huldigungseid ablegen, übergeben.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Graue Wilhelm) übergibt dem Hochstift ein Buch, in dem die alten Weistümer der Dörfer des Amtes Mainberg verzeichnet sind.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (er) übergibt dem Hochstift etliche Kaufbriefe über Güter, die er allerorts gekauft hat und welche an den Orten selbst registriert sind.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) übergibt Bischof Konrad von Bibra in Würzburg ein besiegeltes Register, welches die Herrlichkeit, das Nutzungsrecht und das Gefälle des Amtes Mainberg bestätigt. Ebenso übergibt Bischof Konrad von Bibra dem Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen ein besiegeltes Register über das Amt Meiningen (Mainingen).
Von den Schulden Graf Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen übernimmt Bischof Konrad von Bibra 100.000 Gulden, wodurch er die Gläubiger zufrieden stellt. Darüber stellt der Graf dem Bischof eine Schuldverschreibung aus und versichert (quietirt) ihm, dass er die 100.000 Gulden samt Zinsen sowie die Hälfte von weiteren 70.000 Gulden an ihn, seine Nachfolger und das Hochstift zahlt.