Der Deutschmeister, der Landkomtur der Ballei Franken und der Komtur zu Mergentheim übertragen dem Hochstift Würzburg den Schutz und Schirm über die Kirche in Geldersheim (Geltershaim) und über alle Kirchen, die in den Pfarreisprengel gehören.
Konrad von Hohenlohe-Brauneck (Conrat von Brauneck) verkauft Schloss und Amt Neuhaus (Neuhaus) mit allem Zugehörigen an den Deutschmeister Philipp von Bickenbach (Philipsen von Bickenbach) mit Bewilligung von Bischof Albrecht von Hohenlohe. Konrad versichert dem Hochstift, dies in den nächsten 20 Jahren wieder abzulösen.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet seinem Bruder, dem Deutschmeister Konrad von Egloffstein, das Schloss Landeswehre (Landburg) für 5300 rheinische Gulden.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Klebes, Bernhard: Der Deutsche Orden in der Region Mergentheim im Mittelalter. Kommende, Stadt- und Territorialherrschaft 1219/20 - ca. 1525 (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 58), Marburg 2002.
Eine solche Verfassung über Kitzingen (Kitzingen), die zuvor zwischen dem Bischof zu Würzburg und den Burgrafen zu Nürnberg ausgehandelt worden war, kommt nicht zustande. Ein Jahr später kamen Bischof Johann von Egloffstein und der Burggraf von Nürnberg, Johann III. von Hohenzollern (Burggraue Hanns von Nuenberg) in Mergentheim zusammen und einigten sich unter anderem in Bezug auf den im vorherigen Eintrag beschriebenen Konflikt. Man einigt sich auf vier Vermittlungsparteien nämlich den Burggraf von Nürnberg Friedrich VI. von Hohenzollern ( Burggraue Fridrichen von Nurenberg), der keine Partei mehr nehmen will, sondern solche Angelegenheiten seinem Bruder Burggraf Johann überträgt, Deutschmeister Konrad von Egloffstein ( hern Conraten von Eglofstain, deutschenmaister) , Graf Johann I. von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und Friedrich III. Schenk von Limpurg (Schenk Fridrichen von Limpurg). Diese vier Männer kommen nach Kitzingen und schlichten den Streit.
Graf Günther von Schwarzburg (Gunther von Schwartzburg) verkauft mit Bewilligung Bischof Johanns von Egloffstein und seinem Domkapitel Schloss und Amt Neuhaus (Neuhaus) mit allen zugehörigen Dörfern, Leuten, Gütern, Rechten, Gerechtigkeiten und anderem für 15.100 Gulden an den Deutschmeister Konrad von Egloffstein (Conraden von Eglofstain). Jedoch behält sich der Bischof eine ewige Wiederlösung all dessen sowie das Öffnungsrecht für sich und das Hochstift Würzburg vor. Darüber überreicht der Bischof dem Deutschmeister einen besiegelten Brief. In diesem Brief sichert er dem Deutschmeister und seinen Nachfolgern außerdem 300 Gulden zum Ausbau des Schlosses sowie das Recht zu, über alle Dinge, die die Menschen und Güter in der Stadt und dem Markt Bad Mergentheim (Mergenthaim) betreffen, zu richten, solange eine Wiederlösung nicht stattfindet. Der Deutschmeister übergibt dem Bischof darüber ebenfalls ein Revers.
Herr Albrecht von Hohenlohe-Weikersheim (Albrecht von Hohenloh), Herr Konrad von Weinsberg (Conrad von Weinsperg), Anna von Weinsberg (Anna von Weinsperg) und Gräfin Margaretha von Schwarzburg (Margaretha Gräuin von Schwartzburg) verzichten auf alle Forderungen, Ansprüche, Rechte und Gerechtigkeiten, die sie an Schloss Neuhaus (Newenhaus) und allem Zugehörigen haben. Darüber übergeben sie einen besiegelten Brief an den Deutschmeister Konrad von Egloffstein. Falls Amt und Schloss Neuhaus von Hochstift Würzburg abgelöst werden, soll der Deutschmeister diesen Brief übergeben.
Bischof Johann von Brunn ist in den Besitz der beiden Städte Heidingsfeld (haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim) gekommen. Die Einwohner von Heidingsfeld und Mainbernheim reichen Klage bei König Sigmund ein, weil Bischof Johann von Brunn sie mit seinen Gerichten schwerer belastet als vorher. König Sigmund und Bischof Johann von Brunn sind so zerstritten, dass sie Markgraf Friedrich von Brandenburg (Marggraue Fridrich von brandenburg), Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Saunshaim), Graf Ludwig von Öttingen (Lutwig von Otingen) und Erbmarschall Haupt II. von Pappenheim (Haubt Marschalcken von Bappenhaim) um Streitschlichtung bitten. Sie treffen sich in Nürnberg (Nurenberg) und sprechen nach der Anhörung beider Parteien Recht. Bischof Johann hat den von Thüngen bereits 4100 Gulden und Karl von Heßberg (Carl von hespurg) 2300 Gulden entrichtet. Die alten 5000 Pfund Heller sind für 6000 Rheinische Gulden angeschlagen worden. Das macht insgesamt 7400 Gulden. Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte: Die Städte müssen die 4100 Gulden Pfandschilling an die von Thüngen entrichten, sodass Bischof Johann nicht mehr als 4000 Gulden [sic!] auf beiden Städten als Pfandschilling hat. Die Schuldbriefe sind ausgelöst und die Einwohner der beiden Orte sind dem Bischof Johann zu nicht mehr als 4000 Gulden Abgaben verpflichtet. Zweitens klagt der böhmische Kellerer zu Heidingsfeld Bischof Johann den Fronhof zu Heidingsfeld ab. Da ihm sein Urteilsbrief jedoch entwertet wurde, soll er einen neuen erhalten. Den Heidingsfelder und Mainbernheimer Einwohnern wird drittens zugesichert, dass sie weiter nach den bisherigen Rechten und Gewohnheiten leben dürfen. Auch die Gerichtszuständigkeiten bleiben dieselben wie unter Kaiser Karl IV und König Wenzel.
Die Bürger der beiden Flecken Mainbernheim (Mainbernheim) und Heidingsfeld (Heidingsfeld) sind unzufrieden über das Versagen (gebrechen) des Bischofs Johann von Brunn, der Burggrafen von Nürnberg und des Königs Sigmund von Luxemburg. Also kommt es zu Entscheiden von Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Fridrichen von Brandenburg), Deutmeister Eberhard von Seinsheim (Eberharten von Saunshaim Maistere deutschsordens), Graf Ludwig von Öttingen (Ludwigen von Otingen) und Haupt II. Marschall von Pappenheim (Häubten Marschalken von Bapenhaim). Nach dem Verhör der beiden Parteien sprechen sie ein Urteil aus. Die beiden Städte sollen Balthasar und Sigmund von Thüngen (den von Tungen) 4100 Gulden bezahlen, um das Hochstift Würzburg vom Lehen freizukaufen, sodass Bischof Johann von Brunn und dessen Nachfolger in beiden Flecken keinen Pfandschilling mehr haben und die 4000 Gulden und alle anderen Schulden getilgt sind.
Die Hübner von Heidingsfeld (Haidingsueld) müssen jährlich 6 Fuder Wein an das Stift Würzburg abgeben. Diese Abgabe ist an Dietrich Zobel (dietrich Zobel) für 500 Gulden verpfändet gewesen. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg leiht sich 1600 Gulden von Deutschmeister Jodokus von Venningen (Jobst von Vaingen) und löst damit die 500 Gulden bei Dietrich Zobel ab. Den Rest wendet er dem Stift Würzburg zu. Dafür erhält der Deutsche Orden die Abgaben von 6 Fuder Welwein für 24 Jahre.
Am 25. April 1550 verträgt sich Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt durch das Zutun von Hochmeister Wolfgang Schutzbar genannt Milchling (Wolffgang Teutsch Maistern) und Graf Reinhard zu Solms-Lich (Reinharten von Solms) mit den Grafen von Mansfeld (Mansfelt) Johann Georg (Hannsen Georgen), Peter Ernst (Pettern Ernsten), Johann Ernst (Hansen Ernsten), Johann Albrecht (Hansen Albrechten), ihren Brüdern Johann Hoyer (Hansen Hoyern), Johann Ernst (Hansen Ernsten) und Philipps unmündigen Kindern (denen Graf Berthold von Henneberg-Römhild die Herrschaft Römhild und damit auch ein Viertel von Burg, Stadt und Amt Münnerstadt (Munrichstatt) verkauft). Es geht darum, dass die Grafen von Mansfeld den gemeinen Burgfrieden von Münnerstadt, wie es die Grafen von Henneberg tun, geloben, schwören und sich dazu verpflichten sollen. Dafür soll Würzburg (Wirtzburgk), von allen Dingen nichts ausgenommen, die Massen der Grafen von Mansfeld, die Graf Berthold besitzt und die das Hochstift berühren, unverhindert dazu kommen lassen. Außerdem sollen die Grafen von Mansfeld den Vertrag zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Otto von Hennenberg), der am Mittwoch nach Katherin 1491 geschlossen wurde, erneuern und dies dokumentieren sowie besiegeln. Es gibt jedoch eine Änderung. Die Grafen von Masfeld sollen das Viertel der Burg, Stadt und Amt Münnerstadt und allem was dazu gehört, der jetzt frei ist, behalten. Das Viertel soll niemand anderem als einem Bischof zu Lehen gemacht werden, soll nicht verpfändet oder verkauft werden. Es soll ein halbes Jahr zuvor angeboten werden, bevor es an jemand anderen als den Bischof verkauft wird oder der Käufer soll vorher mit diesem in Kontakt treten. Sollten andere Käufer als Würzburg das Viertel als Lehen vergeben, verpfänden oder gegen die oben genannten Änderungen verstoßen, soll es an Würzburg fallen. Zum anderen soll Würzburg mit Bewilligung seines Domkapitels den Grafen von Mansfeld die Lehen von Graf Berthold, die er zur Zeit der Verwendung des Viertels in Münnerstadt hatte, zu Mannlehen machen. Sind die Grafen dagegen, sollen sie dem Hochstift Würzburg den Verkauf oder Wechsel verpfänden oder ihm einen gebührenden Teil der Dörfer Sulzthal, Wirmsthal (Wermstal), Euerdorf (Eurdorff) und dem Vorwerk zu Botenlauben mit allem was dazu gehört zu Lehen geben, soviel sie von jenen von Graf Berthold verkaufen oder an Münnerstadt verpfänden.