Die Privilegien des Hochstifts Würzburg, die die Bischöfe von Päpsten, Kaisern und Königen erhielten, finden sich im liber privilegiorum.
Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Alle Grafen, Freien und die gesamte Ritterschaft im Hochstift Würzburg unterstehen dem Würzburger Bischof als dem obersten Herren, was durch die Verleihung der Regalien durch den König und Kaiser festgehalten wird. Für weitere Informationen verweist Fries auf das Stichwort Regalia.
Kaiser Maximilian I. verleiht Veit von Vestenberg (Veit von Vestenberg) das Marktrecht für seinen Ort Fürstenforst (Furstenforst). Den Einwohnern dieses Ortes ist es nun gestattet, einen Jahrmarkt am 5. Juni abzuhalten, wofür sie alle Privilegien und Geleitrechte erhalten, die auch andere Marktorte haben.
Der Frauenwirt in Würzburg muss nach Gewohnheitsrecht auf seine Kosten für jeden regierenden Würzburger Bischof ein einsatzbereites Pferd ernähren. Bischof Lorenz von Bibra erlässt dem Frauenwirt und seinen Nachkommen diese Pflicht. Dafür bestimmt er, dass sie jährlich 12 Gulden an die bischöfliche Kammer zahlen müssen.
In einer Bulle von Papst Leo X. wird festgelegt, dass die Geistlichen der Stadt und des Bistums Würzburg gegen eventuelle Kläger erneut einen Prozess führen dürfen, wenn sie zunächst keinen sicheren Zugang zu den Klägern haben.
Eine Bulle Papst Leos X. (Babst Leo des 10) regelt, wie man gegen Verbrecher vorgehen soll, die die geistliche Freiheit des Hochstifts Würzburg antasten, sobald man ihrer habhaft wird.
Kaiser Karl V. stellt dem Hochstift Würzburg ein Privileg aus, wonach man keine Berufung für Fälle, die eine Summe von unter 200 Gulden betreffen, vor den höheren Gerichten einlegen soll. Mit den höheren Gerichten sind hier das Kanzleigericht, das Hofgericht und das Lehengericht gemeint. Will man Berufung bei Fällen einlegen, die die Summe von 200 Gulden überschreiten, dann darf der Fall vor das kaiserliche Kammergericht gehen.
Kaiser Karl V. bestätigt dem Hochstift Würzburg nach seiner Kaiserkrönung ein Privileg.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels Konrad von Romrod (Contz von Rumrod) den Burgstall in Oberfladungen (Obern Fladungen) für 1250 Gulden. Dieser Verkauf geschieht vorbehaltslos, was den Burgstall zum erblichen Lehen der Herren von Romrod macht (erblich vnd zu vrthot). Gegenstand des Verkaufs sind außerdem die Kemenate, das Hofhaus, die Scheunen und Ställe, der Schafstall, der umliegende Keller zusammen mit dem Hof und dem Baumgarten, der die Kemenate umschließt, das Recht des Schaftriebs, sämtliche Grundstücke, Wiesen, Äcker, Gemüsegärten, Lehen sowie Grundzinsen und Frondienste. Hinzu kommen alle Rechte an Gerichtsherrschaft, alle Privilegien, die mit dem Burgstall verbunden sind, ebenso die Burgmannen, Nutzungsrechte, Gewohnheitsrechte und anderen Zugehörungen. Der Verkauf beeinhaltet also alles, was zuvor Paul Narbe (Paul Narbe) und nach ihm Balthasar von Steinau genannt Steinrück (Balthasar von Stainaw zu Wustensachsen) besessen hatten und letztlich an das Stift Würzburg verkauft hatten. Davon sind die Gütern nicht betroffen, die ausdrücklich in der Kaufurkunde genannt werden. Dies sind die Allodien der Kirche St. Maria in Fladungen, von denen sie Grundzinsen erhält, sowie der Acker, der am Leubachsgraben (Leuppisgraben) liegt und ein Viertel Wachs nach Oberfladungen zahlt und ein Gut, das als Langenstreut bezeichnet wird und an die Hennebergische Burg Lichtenburg Grundabgaben und der Pfarrei Mellrichstadt den Getreidezehnt von järhlich je sechs Maß Roggen und Hafer zahlt. In der Urkunde wird festgehalten, dass die Herren von Romrod sich bei jedem Mann- oder Herrenfall neu belehnen lassen müssen.