Bischof Hermann von Lobdeburg kauft verschiedene Güter zu Ostheim vor der Rhön (Osthaim von der Roue) samt den Einwohnern sowie die Ämter Hildburghausen ( ambt Hilteburg) und Lichtenburg (Lichtenburg) von Graf Otto von Botenlauben (Graf Otten von Bottenlauben).
Auf Schloss Baldern (castro Baldern) erhalten die Grafen Ludwig VI. und Friedrich I. von Oettingen (Ludovicus et fridericy comites de Ottingen) von Bischof Manegold von Neuenburg Folgendes zu Lehen: Die Burg und die Herrschaft in Dornberg (Dornberg) mit entsprechenden Rechten und Zugehörungen sowie außderdem die Rechtsprechung in den Orten Kellern (celloRugelande) und in der näheren Umgebung von Radwang (Ratuena), die im Amt Ansbach liegen (onolczbacru in officiis).
Bischof Johann von Brunn stellt Johann Otter (Hansen Otterer) als seinen Otterfänger an. Er gibt ihm einen offenen Befehl, dass die Amtsmänner ihm und seinen Hunden Atzung gewähren sollen.
Bischof Johann von Egloffstein kauft Güter zu Ostermühle (Osterfelt) sowie das Amt Aschach (ambt ascha) für das Hochstift.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Johann von Brunn befiehlt die Pfarrer im Amt Karlstadt (ambt Carstat) in den Schutz und Schirm von Erkinger Schweger (Erk Schwegern).
Georg Keller (Jorg pfannmuss keller), Schultheiß von Markt Bibart (Markbibart ), schuldet Bischof Konrad von Thüngen 129 Gulden, zwei Pfund und vier Pfenning, 180 Malter und fünfeinhalb Metzen Korn, 54 Malter und vier Metzen Weizen, 211 Malter und sechs Metzen Dinkel sowie 358 Malter und drei Metzen Hafer. Da seine Kinder und deren Vormünder die Schulden nicht begleichen können, nimmt der Bischof stattdessen deren Behausung und Scheunen in Iphofen (Jphofen). Die übrigen Schulden werden zusammen mit weiteren Schulden aus dem Amt Neuburg (Neuburg) vom Bischof erlassen.
Wolf Fuchs zu Haßfurt (wolf Fuchs zu Schweinshaubten) verkauft Wilhelm VI. von Bibra (wilhelmen von Bibra) mit Zustimmung von Bischof Lorenz von Bibra fünf Güter zu Ottendorf (Ottendorff) und ein Drittel des Zehnts zu Bayerhof (Baiern), im Amt Haßfurt (ambte Hasfurth) mit allen Zugehörungen sowie den Nutzungsrechten. Dies bestätigt Johann von Bibra (Hans von Bibra), der Erbe von Wilhelm VI. von Bibra, Bischof Konrad von Thüngen schriftlich.
Bischof Konrad von Thüngen stellt Peter Fischer (petter fischern) als seinen Otterfänger zu Ostheim (Osthaim) an. Er übergibt ihm einen offenen Befehlbrief, dass die Amtsmänner und Klöster, von denen das Hochstift Würzburg Atzung erhält, diese ebenfalls Peter Fischer gewähren sollen.
Heinrich Zobel von und zu Giebelstadt (Hans Zobell von vnd zu Gibelstat) hat mit der Ratifikation des Vertrags durch Bischof Friedrich von Wirsberg und das Domkapitel zu Würzburg seinen Teil vom Weinzehnt, welcher in Kleinochsenfurt und Sommerhausen (klein Ochsenfurther vnd Sommerhauser) liegt, und Zinsen über drei Haller, 1/2 Teil der Datz, fünf Fastnachts- und sechs Michelshühner, 1/4 vom Wein- und Getreidezehnt von Bergtheim bei Uffenheim (Berchthain bey Vffenhaim), zum Tausch angeboten. Das Gebiet des Weinzehnts reicht beginnend am weißen Kreuz in Sommerhausen bei dem Weingarten von Thomas Schmidt (Thomas Schmids), der zum Teil in den Grund des Markgrafen Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach-Kulmbach (hern von Onspach) reicht, und von Konrad Zeitlers (Conrath zeittler) Weinberg zu Ochsenfurt (Ochsenfurth) bis zu den Steinrutschen von Georg von Thüngen (Jörg vom Tungen). Davon soll jährlich das Kehrmehl zu Neustadt an der Aisch (Newstatt an der Aich), 1/3 vom Groß- und Kleinzehnt zu Dittelbrunn (diffenthal), welches im Amt Bütthard (ampt Buthart) liegt, alle drei Ritterlehen sowie sein Hof bei Fuchsstadt (Fuchsstatt) und jährlich zweieinhalb Teile der Korngült an den Würzburger Ratsherren gegeben werden. Heinrich Zobel von und zu Giebelstadt soll 800 Gulden an Zacharias Furder (herrn Zacharir Furderern, den Chorherren des Stifts Neumünster (Newen munster) und Besitzer der Pfarrei von Kleinochsenfurt, für den Wein- und Getreidezehnt zu Darstadt (darstatt) zusammen mit allen Eingehörungen und dem Gut zu Gostmannsdorf (Gostmanssdorffer) und Winterhausen (winter Hauser) und dem Acker der zur Pfarrei gehört und das Eigentum des Hochstifts im Tausch zahlen. Wenn Heinrich Zobel von und zu Giebelstadt dann den ertauschten Zehnt von Bischof Friedrich von Wirsberg zu Mannlehen bekommt, werden dafür die genannten drei Zehnte des Stiftes und die besprochenen Mannlehen der Pfarrei von Kleinochsenfurt zugeteilt und inkorporiert.