Kürnach ist ein Dorf, das zur bischöflichen Hofkammer gehört. Graf Wichbald (Wichbalten) gibt einige Nutzungsrechte und Gefälle mit der Bewilligung Kaiser Ludwig des Frommen im Tausch an das Hochstift Würzburg.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet das Dorf Ischershausen und das Dorf Linden mitsamt den Nutzungsrechten, der Reute, des Zehntrechtes, den Gefällen und weiteren Zugehörungen an Peter von Reurieth (Peteren von Reuriet). Lorenz Fries schreibt, für die Verpfändung gebe es keinen Quellennachweis. Peter von Reurieth lässt vom Vormund seiner Tochter Margaretha von Reurieth (Margaretha) Ischershausen und Linden an Graf Friedrich I von Henneberg (Graue Fridrichen von Hennenberg) für 470 Gulden verkaufen. Bischof Johann von Egloffstain bewilligt den Kauf, behält dem Stifft aber die Auslösung des Pfandes vor.
Nach dem Tod der Brüder Hofwart kommen die Gerechtigkeiten und die Verschreibung an Ritter Weiprecht von Helmstatt (Weiprecht von Helmstat) und Johann Hofwart (Hanns Hofwart). Bischof Johann von Egloffstein erlaubt Johann Gundelwein (Hanns Gundelwein) und Johann Hund zu Grünsfeld (Hanns Hund zu Grunsfeld), die Nutzungen und Gefälle an sich zu lösen. Er gibt ihnen darüber eine neue Verschreibung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verpfändet Weiprecht von Grumbach außerdem 1200 Gulden auf der Bede und weitere Gefällen des Dorfes Kürnach (Kurnach) mit Bürgen. Fries gibt an, keine Einsicht in dieses Dokument gehabt zu haben. Diese Verpfändung geht nach dem Tod Weiprechts von Gumbach an dessen beide Sohne, den Ritter Johann von Grumbach (Hansen) und Herrn Peter von Grumbach (Pettern). Nach dem Tod Bischofs Gerhard von Schwarzburg geht Johann von Grumbach mit den beiden Schuldverschreibungen zu Bischof Johann von Egloffstein (Johansen von Egloffstein) und stellt auf Grund erlittenen Schadens Forderungen. Diese gesteht ihm Bischof Johann von Egloffstein nicht gänzlich zu. Es kommt zu Unklarheiten auf beiden Seiten, die durch Eberhard von Grumbach (Eberharten) aus Rimpar, Eberhard von Grumbach (Eberharten) aus Bamberg (Bamburg) und Reicholf von Elm (Reicholfen von Elma) geklärt werden. Sie entscheiden, dass Johann von Grumbach die zwei Schuldbriefe und 260 Gulden an Bischof Johann von Egloffstein übergibt. Dafür gibt Bischof Johann von Egloffstein ihm und seinem Bruder Peter drei Schuldbriefe über 1500 Gulden. Solange die Schulden ausstehen erhalten die beiden Brüder und ihre Erben den Getreidezehnt des Dorfes Kürnach sowie 60 Gulden jährlich auf der Bede.
Das Frauenkloster St. Johanniszelle unter Wildberg ist zu Zeiten von Bischof Gottfried Schenk von Limpurg in finanziellen Schwierigkeiten. Er setzt Dietrich Truchsess von Rotenstein (dietz Truchsess zum Rotenstain) und seine Brüder und Erben für zehn Jahre als Verwalter ein. Sie dürfen alle Gefälle des Klosters einnehmen und müssen dafür die Klosterbewohner versorgen, die Schulden bezahlen und den Klosterbau instand setzen. Nach 10 Jahren sollen sie das Kloster wieder abtreten.
Bischof Rudolf von Scherenberg will die verpfändete Vogtei, Reute, Gült und weitere Gefälle in Aubstadt (Augstat), Höchheim(Hochaim) und Irmelshausen(Irmeltzhausen) von Heinrich V. von Bibra (Hainrichen von Bibra) auslösen. Dieser weigert sich das Pfand zurückzugeben und der Bischof zieht ihn vor das Landgericht des Herzogtum Franken.
Bischof Lorenz von Bibra löst Gefälle und Nutzungsrechte in Ipthausen (Jpthausen) von Graf Hermann von Henneberg(Graue Herman von Hennenberg) aus, sodass diese wieder an das Hochstift zurückgehen.
Zur Nutzung des Erbküchenmeisteramtes: Nach dem vorgebrachten und abgetragenen Essen erhält der Erbkücheneister von jedem Herren zwei Mark Silber. Neu angehende Äbte, Äbtissinen, Propst und Angehörige der bischöflichen Kammer geben ihm eine Mark Silber. Wenn der Fürst zu Felde zieht, wird alles an Lebensmitteln übrig bleibt, zwischen dem Küchenmeister und den dagebliebenen Personen geteilt. Dort, wo der Küchenmeister seinen Sitz hat, darf er Schafe halten und in den Gewässern des Stifts fischen. Am Fürstenhof hat er für vier Pferde Futter. Fries ergänzt, wo etliche andere Gefälle und Nutzungsrechte, die schon seit langem zum Küchenmeisteramt gehören, zu finden sind. Zudem hat es in den obenerwähnten Fällen etliche Änderungen durch Bischof Konrad von Thungen gegeben.
Bischof Melchior befiehlt den Kellerern im Amt kein Holz zu verkaufen, oder es als Handlehen zu verleihen. Sie dürfen bis auf weiteres Gefälle nur in Absprache mit dem Amtmann, der es in das Register einträgt, einnehmen. Die Gefälle verändern ihren Wert.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft unter Bewilligung seines Domkapitels an Andreas von Stein zu Altenstein(Endressen von Stain zum alten stain) die ganzen Anteile und Leibeignen von Junkersdrof (Junckersdorf) für 1200 Gulden. Dazu gehören der gesamte Zins, die Gülte, der Handlohn und die rückständigen und unregelmäßige Gefälle sowie die Nutzung desselben. Laut eines Registers ist davon nichts ausgenommen außer die Gerichtsbarkeit.