Bei der Einnahme von Gefällen - egal, ob ständig oder nicht - ist es den Kellereien nicht gestattet, diese ohne die Amtmänner des Bischofs vorzunehmen.
In Escherndorf, einem Dorf im Amt Prosselsheim (Escherichsdorf. Ain Dorf im Ambt Brassoldshaim (Einfügung sunst gemainiglich Eschersdorf genannt)) verschreibt das Hochstift dem Ritter Eberhard Fuchs von Dornheim (hern Eberharten Fuchsen von Dornhaim riter) auf den Gefällen des Dorfs 6 Pfund Heller jährlich. Damit soll eine Hauptsumme 20 Pfund Heller abgelöst werden, die Eberhard Fuchs von Dornheim im Dienst des Hochstifts als Verlust von Pferden entstand.
Konrad von Schefftal (Contz von Schefftal) verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg eine Wasserburg mit Vorhof und Graben in Godeldorf (Godelndorff). Dazu kommen allen Nutzungsrechte, Renten, Gefälle, Zinsen, das Dorfgericht, die Gülte, Güter, alle Gewässer, Äcker, Wiesen und Weiden. Zusätzlich dazu verkauft er noch den Großzehnt und Kleinzehnt.
Die Stadt, das Amt und die Kellerei Gerolzhofen (Geroldshouen) sind mit allen Gefällen, Nutzungsrechten und Zugehörungen während der Regierungszeit Bischofs Gerhard von Schwarzburg verpfändet. An wen es verpfändet war, ist laut Fries nicht aufgezeichnet worden. Bischof Johann von Egloffstein leiht sich von Ritter Wilhelm von Thüngen, Hofmeister, (heren Wilhelmen von Thungen ritter seinem hofmaister) und löst damit die verpfändete Stadt, das Amt und die Kellerei Gerolzhofen wieder aus und verpfändet es weiter an Wilhelm von Thüngen.
Bischof Rudolf von Scherenberg kauft dem Domdekan Wilhelm Schenk von Limpurg (Schenck Wilhelmen von Limpurg) das Dorf Falkenstein (Falckenstain) mit allen seinen Rechten, Gerichtsbarkeiten und Gefällen, sowie Zugehörungen für 170 Gulden ab.
Bischof Lorenz von Bibra bezahlt die 150 Gulden, die er Ritter Apel von Lichtenstein schuldet, und löst die Gefälle, die an den Ritter verpfändet waren, wieder aus.
Bischof Lorenz von Bibra kauft den Vormunden der Kinder von Karl von Bastheim (Carl von Basthaim) etliche Güter, Zinsen und Gefälle zu Knetzgau ab. Die Nachtragshand fügt zu dem Kaufgeschäft noch die Orte Augsfeld (Augsfelt), Donnersdorf (Dampsdorf), Dürrfeld (Dürfelt), Eschenau (Eschenaw), Hundelshausen (Humeltshausen), Ober- oder Unterschwappach (Schwappach), Stöckach (Stockach), Prappach (Brotpach), Schwabach (Schwabach), Würzburg (Wirtzburg), Steinsfeld (Stainfeld), Westheim (Westhaim) und Haßfurt (Hasfurth) hinzu.
Bischof Lorenz von Bibra kauft ein Viertel des Ortes Goßmannsdorf am Main bei Ochsenfurt (Gosmannsdorf am Main nit fern unter Ochsenfurt gelegen) mit Gefällen, Nutzungs- und sonstigen Rechten und allen Zugehörungen von Georg Truchsess von Baldersheim (Georg Truchsess zu Baldershaim riter). Die Nachtragshand merkt an, dass im Jahr 1559 in Goßmannsdorf eine Ordnung von den Ganerben aufgestellt wird.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels den Anteil des Hochstifts am Schloss Lichtenstein (Lichtenstain) mit den dazugehörigen Bauten, fünf Selden am Schlossberg, dem Dorf Herbelsdorff (Herbelsdorff) und der Hälfte am Dorf Buch (Buch) sowie allen dazugehörigen herrschaftlichen Rechten, Gerichten, Privilegien, Leuten, Gütern, Diensten, Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen, Gehölzen, Äckern, Wiesen, Seen, Deichen, Gewässern, Weiden, dem Pflugfeld und Sonstigem, außerdem einen Anteil am zum Schloss gehörigen gemeinen Wald, außerdem einen Wald namens (Leiden sowie den Wald rund um den Lichtenstein, zwei zehntfreie Wiesen bei Frickendorf an der Baunach (Frikendorff an der Baunach) und deren Nutzrechte, die Zehnten von Herbelsdorf (Herbilsdorff) und Lorre (evtl. Lohr) mit ihren Rechten, und weiteres, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, des Landgerichtszwangs und der Zentobrigkeit, nach Laut eines übergebenen Registers für 3000 Gulden urtätlich an Sebastian von Lichtenstein (Lichtenstain), Amtmann zu Bramberg (Bramberg). Die genannten Güter und Rechte sind mit Ausnahme der beiden Zehnten vom verstorbenen Jakob von Lichtenstein an das Hochstift gekommen; Sebastian von Lichtenstein soll all dies mit Ausnahme des Zehnten als ritterliches Mannlehen empfangen.
Der Propst des Klosters Heidenfeld, Andreas I. Emes (Probst Andres zu Haydenfeldt) kauft nach der Einwilligung Bischof Melchiors Zobel von Giebelstadt das Recht an einer jährlichen Getreidegült von sechs Malter Roggen und zwei Malter Hafer nach Schwartzacher mas und das Recht an Zinsen im Wert von 18 Pfund, 16 Pfennig und 1 Heller von Valentin Fuchs von Dornheim zu Wiesentheid (Valtin Fuchs von Dornhaim zu Wisenthaid) für insgesamt 226 Gulden. Diese Abgaben betreffen zwei Huben des Klosters Heidenfeld in Kraisdorf (Greisdorff). Im Kauf eingeschlossen sind außerdem alle Gefälle, Lehensrechte, Gerichtsrechte und weitere Rechte. Laut einem Register über diesen Verkauf empfängt der Propst alles als Erbzinslehen vom Würzburger Bischof.