Wie Schlüsselbergische Lehensgüter, wie beispielsweise die Kloster Ebrach (Burg ebrach) und andere mit Schloss Reichelsburg (Raigelberg) verwechselt werden findet sich in Liber Capitularis und Liber 1 contractuum Rudolfi.
Die Herren Konrad und Gottfried von Brauneck (Conrad vnd Gotfrid hern von Brauneck) geben die Festung Reichelsburg (vesten Raigelberg) sowie die Dörfer Baldersheim (Baldersheim), Bieberehren (Biberen), Burgerroth (Burgerod) und Buch (buch das weiler) samt deren Vogteien, Zenten und Zugehörigen an das Stift Bamberg und erhalten diese als Lehen, allerdings ohne Mannlehen. Die Lehen des Stifts Bamberg welche aufgrund fehlender Nachkommen heimgefallen und ledig geworden waren, verwechselt der Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn mit der Festung und den Gütern. Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg erhält daher das Dorf Burgebrach (Burgebrach) samt Zent, Gericht, Behausungen und allem, was sonst dazugehört, ausgenommen des Kaufs, den der Würzburger Bischof selbst getätigt hat. Außerdem bleibt den Geistlichen, dem Abt und dem Konvent von Kloster Ebrach vorbehalten, dass ihre Angehörigen nicht zu dem Zent gehören. Dem Stift Würzburg werden zudem die Lehenshöfe, welche vom Stift Bamberg gehalten werden, übertragen. All dies ist mit Wissen und Willen der Domkapitel von Bamberg und Würzburg geschehen.
Bischof Lamprecht von Brunn von Bamberg weist mit der Bewilligung seines Domkapitels Anna von Hohenlohe-Brauneck (edle fraw anna von hohenlohe weiland von Brauneck) die Festung Reichelsburg (Raigelberg) und alle anderen Dörfer, Güter, Zehnten und Gülten zu. Dafür übergibt er ihr eine gewisse Summe Geld und gibt bekannt, dass sie mit allen Lasten und Rechten, welche Bamberg hat, dem Stift Würzburg empfehlen und gehorsam sein muss. Wenn sie das getan hat, soll das Würzburger Gericht sie ledig sprechen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt zur rechten Ehre ein Urteil am Hof Burgrheinfeld, der unter dem Zabelstein mit einem Schloss bebaut wurde. Das Urteil umfasst 31 Morgen Acker, 9 Morgen Wiesen, den Zent, Send und die Bedefreiheit. Dafür muss Burgrheinfeld dem Schloss Zabelstein (schloss Zabelstein) 9 Malter Korn, 8,5 Malter Hafer, 4 Metzen Eibenholz nach Hofmaß und ein Fastnachtshuhn geben. Sollten diese Güter gut verkauft werden, soll ein angemessener Handlohn bezahlt werden.
Das Hofgericht in Ansbach (onoltzbach) erlässt ein Urteil, dass Herr Erasmus von Rosenberg (her Erasmus von Rosenberg) seinen Schafstrieb aus Baldersheim (Baltersheim) in die Mark Gülchsheim (mark gulchsheim) bei Herrn Philipp von Weinsberg (hern philipsen von weinsberg) eintragen muss. Weiterhin sollen in der Mark Gülchsheim keine pfeich gebraucht und der Trieb nicht in den Wald gelegt werden, allerdings darf Erasmus von Rosenberg seine Schafe aus Waltershofen weiterhin nach Gülchsheim in die Mark treiben, wie es bisher der Fall war.
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Philipp von Weinsberg (philipsen hern zu weinsberg) sowie dem Ritter Erasmus (asmussen riter) und dessen Vater Luithardt von Rosenberg (Lutharten von Rosenberg) einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt, wie hinsichtlich der Hasen, Hühner, hechtrildbrech, des Flachses in der Gollach (gollach), des Schaftriebs in die Mark zu Gülchsheim (gulchshaim), des ganzen zerhairen Flachses, weiterhin der zehn Schöffen wegen des Bestrafung von Knechten und anderem mehr, gehandelt werden soll.
Bischof Lorenz von Bibra verpricht der Ritterschaft zu Würzburg ab dem 30.09.1511 Geleit. Zwischen Georg (Jorgen) und Dietrich Fuchs zu Gleisenau (diterichen fuchsen) sowie Christoph Preuß (Preuss Cristof) und dem Ritter Georg von Schaumberg (Jorgen von Schaumberg Riter) findet ein uneiniger Handel statt. Der Bischof schlichtet den Handel friedlich. Beide Teile und Sachen werden werden auf beiden Seiten gerichtlich aufgeteilt.
Trotz der gemeinen Landordnung registriert Bischof Konrad von Bibra ettliche Missbräuche und Morde, welche den Frieden stören. Deshalb erlässt er eine neue Ordnung.
Bischof Konrad von Bibra gebietet den Dörfern Prölsdorf (Prelsdorff) und Untersteinbach (Vnderstainbach), seinem Wildmeister zur Beendigung der Jagd behilflich zu sein, wie es im Wildbann des Hochstifts vorgeschrieben ist.
Eberhard von Dobeneck (Eberhart von Dobeneck) verzichtet für sich und seine Brüder Wolf (Wolff) und Heinrich (Heinrich) sowie deren Erben alle Streitforderungen und Rechte, die sie bisher an das Stift Würzburg auf dem Gut zu Rambach (Rambach) bei Schlüsselfeld (schlusselfeldt) und allen dessen Zu- und Eingehörungen hatten. Bischof Konrad von Bibra setzt einen Vertrag auf, Bischof Friedrich von Wirsberg nimmt den Kauf auf, den Hessel von Grumbach (heslin von Grumbach) getan hat, und bezahlt an die von Dobeneck 800 Gulden, an Wolf von Crailsheim (Wolffen von kreilsheim) auf dem Sitz Rambach 1000 Gulden, an Johann Fuchs von Bimbach (Jonhan Fuchsen) ebenfalls 1000 Gulden, 200 Gulden an einen Bürger von Bamberg (Bamberg) - Gutknecht (Gutknecht) genannt, 100 Gulden an einige Bürger von Schlüsselfeld sowie 400 Gulden an Johann von Egloffstein (hansen von egloffstain), Franz Gressen (Frantzen Gressen) und Andreas Stieber von Rabeneck (Endressen stiebung). 800 Gulden sind Verlustgeld.